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Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger Vom 18. Mai 2015*

Ausfertigungsdatum:
18.05.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 126
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Meldepflicht

§ 1 Meldepflicht(1) Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben bei der Abgabe von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger fallen, unabhängig von der Art der Verwertung 1. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers,2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,4. Menge des abgegebenen oder des übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers und6. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Empfängerin oder des Empfängers der zuständigen Stelle für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 30. September und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres in das von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Dateisystem elektronisch zu melden. Die zuständige Stelle gibt das Datum der Inbetriebnahme des Dateisystems öffentlich bekannt. Die elektronische Meldung für das Kalenderjahr 2015 ist bis zum Ablauf des 31. März 2016 in das von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Dateisystem vorzunehmen. Soweit Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe an eine Nährstoffbörse abgegeben werden, ist nur die Abgabe von dieser an Dritte elektronisch zu melden. (2) Als Registrier- oder Betriebsnummer können 1. die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611),2. die Betriebsnummer nach § 8 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),3. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), oder4. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer angegeben werden.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 DatenverarbeitungDie für die Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger zuständigen Stellen sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Sie sind befugt, die im Rahmen der Umsetzung benötigten Daten wechselseitig durch Übermittlung offenzulegen. Zentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

§ 1

Meldepflicht

§ 1 Meldepflicht(1) Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben bei der Abgabe von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger fallen, unabhängig von der Art der Verwertung 1. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers,2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,4. Menge des abgegebenen oder des übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers und6. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Empfängerin oder des Empfängers der zuständigen Stelle für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 30. September und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres in die von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden. Die zuständige Stelle gibt das Datum der Inbetriebnahme der Datenbank öffentlich bekannt. Die elektronische Meldung für das Kalenderjahr 2015 ist bis zum Ablauf des 31. März 2016 in die von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Datenbank vorzunehmen. Soweit Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe an eine Nährstoffbörse abgegeben werden, ist nur die Abgabe von dieser an Dritte elektronisch zu melden. (2) Als Registrier- oder Betriebsnummer können 1. die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611),2. die Betriebsnummer nach § 8 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),3. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), oder4. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer angegeben werden.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

§ 2 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 DatenverarbeitungDie für die Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger zuständigen Stellen sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Sie sind befugt, die im Rahmen der Umsetzung benötigten Daten untereinander auszutauschen. Zentrale Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.