LVO Weiterbildungslehrgang AD · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Weiterbildungslehrgang „Innovatives Verwaltungsmanagement“ für die Fachrichtung Allgemeine Dienste nach § 10a Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (LVO Weiterbildungslehrgang AD) Vom 14. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
14.01.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 7
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Lehrplan für den Weiterbildungslehrgang „Innovatives Verwaltungsmanagement"

Anlage 1 (zu § 3)Lehrplan für den Weiterbildungslehrgang „Innovatives Verwaltungsmanagement“ Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) A Auftaktveranstaltung 4 (Vorstellung Lehrgangsablauf, Modulverantwortliche, Materialien, Lernplattform, Kennenlernen) E1 Erstes Entwicklungsgespräch 2 Teil 1: Kennenlerngespräch mit der oder dem Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten sowie Standortanalyse (inklusive 1 Stunde Vorbereitung) Teil 2: Abstimmung der Entwicklungszielvereinbarung unter Beteiligung der oder des Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten und der Dienststelle1 0,5GRUNDLAGENBEREICH Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) M1 Strategisches Verwaltungsmanagement gesamt: 42 M1a Entscheidungskompetenzen (Governance) und strategische Behördensteuerung 7 M1b Veränderungsmanagement (Changemanagement) 7 M1c Prozessmanagement 7 M1d Projektmanagement 7 M1e Transformation 7 Innovations-Labor (Inno-Lab) 7 Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) M2 Strategisches Personalmanagement gesamt: 28 M2a Personalanalyse 7 M2b Personalgewinnung und Diversitätsmanagement (Recruiting & Diversity Management) 7 M2c Personalentwicklung und Wissenschaftsmanagement 7 Zukunfts-Labor (Foresight-Lab) 7 Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) M3 Wissenschaftliche und Juristische Methodenlehre gesamt: 49 M3a Quantitative und qualitative Forschungsempirie 7 M3b Fallbasierte Rechtsanwendung und Rechtsrhetorik 28 M3c Politisch-administrative Rhetorik und Präsentationsmethoden 7 Rechts-Labor (Legal-Lab) 7 Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) M4 Personalführung und Führungskompetenz gesamt: 49 M4a Führungsaufgaben, Führungskompetenzen und Führungsrollen 7 M4b Führungsverständnis und Führungsansätze 7 M4c Wirksamkeit von Führungsverhalten auf Mitarbeitende 7 M4d Zielgerichteter Einsatz von Führungsinstrumenten 7 M4e Konflikte erfolgreich managen 7 M4f Selbstmanagement, Stressmanagement und Zeitmanagement 7 Personal-Labor (Human-Ressource-Lab) 7 Vor- und Nachbereitung der Module, Führung des Lerntagebuchs 15 Modul Veranstaltung Dauer (in Stunden) E2 Zweites Entwicklungsgespräch 3 Teil 1: Lernreflexionsgespräch mit der oder dem Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten (inklusive 2 Stunden Vorbereitung) Teil 2: Abgleich mit der Entwicklungszielvereinbarung, Festlegung des individuellen Qualifizierungsplans im Vertiefungsbereich, Entscheidung über Machbarkeit des Praxisprojekts unter Beteiligung der oder des Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten und der Dienststelle1 1,5 (inklusive 1 Stunde Vorbereitung)VERTIEFUNGSBEREICH Modul Veranstaltungen Dauer (in Stunden) M5a Vorbereitung des Praxisprojekts inklusive Themenfindung und Projektplanung 5 M5b Auftaktveranstaltung (Kickoff) zum Praxisprojekt (Präsentation des Projektplans, Rückmeldungen aus dem Teilnehmendenkreis) 7 M5c Erarbeitung des Praxisprojekts (Durchführung des Praxisprojekts und Dokumentation, Erstellung des Kurzberichts, kollegiale Fallberatung) 56 Modul Veranstaltungen Dauer (in Stunden) M6 Individueller Qualifizierungsplan 63 P Abschlussprüfung 18 (inklusive 16,5 Stunden Vorbereitung) Vor- und Nachbereitung der Module, Führung des Lerntagebuchs 15 Modul Veranstaltungen Dauer (in Stunden) E3 Drittes Entwicklungsgespräch 1,5 Teil 1: Gespräch mit der oder dem Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten zur Lernprozessreflexion und weiteren Entwicklung (inklusive 0,5 Stunden Vorbereitung) Teil 2: Abstimmung der weiteren Entwicklung unter Beteiligung der oder des Lernbegleitenden der Beamtin oder des Beamten und der Dienststelle1 0,5Gesamtumfang: 360 Stunden

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/1765083f-8f92-4967-925a-24345673dced-SH2026+Nr.7+Anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 16)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/543b2f7b-83a4-49d2-ab08-02d5db886943-SH2026+Nr.7+Anlage3.pdf

Eingangsformel LVO

Aufgrund des § 10a Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H.2025/167, S. 1) verordnet der Ministerpräsident:

§ 1

Ziel des Weiterbildungslehrgangs

§ 1 Ziel des WeiterbildungslehrgangsZiel des Weiterbildungslehrgangs nach § 10a der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/167, S. 1), ist, den Beamtinnen und Beamten die fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachlich-inhaltlichen, methodischen und persönlichen Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Wahrnehmung von Tätigkeiten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlich sind.

§ 10

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 10 Zulassung zur AbschlussprüfungZur Abschlussprüfung sind die Beamtinnen und Beamten zugelassen, wenn sie eine Anwesenheit von mindestens 80 Prozent der Unterrichtsstunden nachweisen. In Härtefällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 11

Bewertung der Abschlussprüfung

§ 11 Bewertung der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung wird mit einer Bewertung abgeschlossen, die beide Prüfungsteile in gleich gewichtetem Umfang umfasst. Der Prüfungsausschuss ermittelt die jeweiligen Teilnoten sowie die Gesamtnote und dokumentiert diese (Anlage 2).(2) Die in der Abschlussprüfung gezeigten Leistungen der Beamtinnen oder Beamten sind mit folgenden Noten zu bewerten: Note Verbale Beschreibung sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können(3) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ergibt ich aus dem arithmetischen Mittel der nach Absatz 2 vergebenen Einzelnoten. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: Notenwert Verbale Beschreibung 1 sehr gut 1,5 und 2 gut 2,5 und 3 befriedigend 3,5 und 4 ausreichend 4,5 und 5 mangelhaft 5,5 und 6 ungenügend

§ 12

Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

§ 12 Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte(1) Bei der Abschlussprüfung sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung ihrer Behinderung entsprechende Nachteilsausgleiche zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist spätestens zwei Monate vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle einzureichen.(2) Auf Antrag schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten wird einem Mitglied der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen örtlichen Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, beratend an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ist die Teilnahme aus nicht von der zuständigen Stelle zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt die Durchführung der Abschlussprüfung hiervon unberührt.

§ 13

Erkrankungen, Versäumnisse

§ 13 Erkrankungen, Versäumnisse(1) Sind die Beamtinnen oder Beamten durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder sie vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Im Falle der Wiederholungsprüfung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Dabei ist bei einer Erkrankung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft die Vorlage eines Zeugnisses der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes ausreichend. Die Abschlussprüfung ist nachzuholen.(2) Erscheinen die Beamtinnen oder Beamten ohne triftigen Grund nicht zu dem Prüfungstermin, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 14 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15

Bestehen der Abschlussprüfung

§ 15 Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile nach § 5 Absatz 3 und 4 mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet werden und in der Gesamtnote mindestens „ausreichend (3,5 oder 4)“ erreicht wird. Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist durch den Prüfungsausschuss eine Niederschrift (Anlage 2) zu fertigen.(2) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist den Beamtinnen oder Beamten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Tage der Abschlussprüfung bekanntzugeben. Die zuständige Stelle teilt der Prüfungsbehörde und den personalverwaltenden Dienstbehörden das Ergebnis der Abschlussprüfung spätestens innerhalb von drei Wochen mit.

§ 16

Zeugnis

§ 16 ZeugnisSpätestens drei Wochen nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Beamtinnen oder Beamten ein Zeugnis (Anlage 3). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die personalverwaltende Dienststelle der Beamtinnen und Beamten erhält eine Kopie des Zeugnisses, die zur Personalakte zu nehmen ist.

§ 17

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 17 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens zwei Monate nach dem ersten Versuch ohne Anspruch auf Wiederholung des Weiterbildungslehrgangs einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss übermittelt spätestens vier Wochen nach der ersten Abschlussprüfung Empfehlungen für die Beamtinnen oder Beamten zur Bearbeitung der Defizite.(2) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt der Weiterbildungslehrgang als endgültig nicht bestanden.

§ 18

Rücknahme der Prüfentscheidung

§ 18 Rücknahme der PrüfentscheidungWird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses über den Weiterbildungslehrgang eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Zeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von den der Täuschungshandlung zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 19

Anlagen

§ 19 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zuständige Stelle, Umfang und Format des Weiterbildungslehrgangs

§ 2 Zuständige Stelle, Umfang und Format des Weiterbildungslehrgangs(1) Der Weiterbildungslehrgang wird durch die gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Ausbildungszentrumsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), für die Fortbildung vorgesehene Stelle (zuständige Stelle) durchgeführt.(2) Der Weiterbildungslehrgang umfasst 360 Stunden. Näheres ergibt sich aus Anlage 1.(3) Der Weiterbildungslehrgang erfolgt in einem flexiblen Lernformat, das aus Präsenz-, Online- und Selbstlernanteilen besteht. Hierbei sollen 70 Prozent der Inhalte in Präsenz und 30 Prozent der Inhalte im Online- oder Selbstlernformat über die Lernplattform des Kompetenzzentrums für Verwaltungs-Management (KOMMA) vermittelt werden.(4) Eine Unterbrechung des Weiterbildungslehrgangs ist grundsätzlich nicht möglich. Abweichend von Satz 1 kann der Weiterbildungslehrgang wegen Inanspruchnahme einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach § 62 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634) oder durch eine Ausnahmeentscheidung der Prüfungsbehörde unterbrochen werden. Eine Unterbrechung ist durch die Beamtin oder den Beamten bei der Prüfungsbehörde unter Angabe des Unterbrechungsgrundes zu beantragen.(5) Der Weiterbildungslehrgang verläuft berufsbegleitend und kann auch während einer Teilzeitbeschäftigung absolviert werden. Dabei sind die Präsenz- und Onlineveranstaltungen in den von der zuständigen Stelle vorgegebenen Zeiten wahrzunehmen.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Inhalt des Weiterbildungslehrgangs

§ 3 Inhalt des WeiterbildungslehrgangsDer Inhalt des Weiterbildungslehrgangs ergibt sich aus Anlage 1. Kurzfristige und unvermeidbare Änderungen, die den Lehrplan nach Anlage 1 betreffen, können von der Prüfungsbehörde zugelassen werden, soweit die Ziele und der Gesamtumfang des Weiterbildungslehrgangs hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 4

Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit, Versäumnisse

§ 4 Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit, Versäumnisse(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihren Erholungsurlaub außerhalb der Unterrichtszeiten des Weiterbildungslehrgangs nehmen. Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst während der Unterrichtszeiten trifft die zuständige Personaldienststelle in Abstimmung mit der zuständigen Stelle. Während der Abschlussprüfung ist keine Urlaubsgewährung, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst möglich.(2) Sind die Beamtinnen oder Beamten durch Krankheit oder sonstige Umstände gehindert, an Unterrichtsstunden teilzunehmen, haben sie ihre Dienststelle und die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.(3) Im Falle der Abwesenheit haben die Beamtinnen und Beamten den Lehrinhalt des versäumten Unterrichts eigenverantwortlich nachzuarbeiten. Die Entwicklungsgespräche nach Anlage 1 sind im Falle einer Abwesenheit nachzuholen.

§ 5

Allgemeines

§ 5 Allgemeines(1) Am Ende des Weiterbildungslehrgangs haben die Beamtinnen und Beamten eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten die für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlichen Kompetenzen erworben haben.(2) Die Abschlussprüfung findet als mündliche Prüfung in Einzelgesprächen statt und dauert insgesamt 60 Minuten. Sie besteht aus den Prüfungsleistungen Präsentation und Reflexion des zugewiesenen Praxisprojekts sowie einem Fachgespräch (Teil 1) und einer Verhaltensprobe (Teil 2). Beide Teile dauern jeweils 30 Minuten.(3) Im Rahmen des ersten Teils der Abschlussprüfung (Praxisprojekt) sind die wichtigsten Arbeitsinhalte und Untersuchungsergebnisse des Praxisprojektes, welches den Beamtinnen und Beamten im Vertiefungsbereich zugewiesen wurde, zu präsentieren und zu reflektieren. Es schließt sich ein Fachgespräch zum Praxisprojekt an, in dem auch weitere im Weiterbildungslehrgang erworbene Kenntnisse geprüft werden können. Zwei Wochen vor der Prüfung ist bei der zuständigen Stelle ein Kurzbericht zum Praxisprojekt von den Beamtinnen und Beamten einzureichen. Die zuständige Stelle stellt den Kurzbericht spätestens eine Woche vor der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Verfügung.(4) Im Rahmen des zweiten Teils der Abschlussprüfung (Verhaltensprobe) wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten führen oder leiten ein Rückmelde- oder Moderationsgespräch und sollen dabei zeigen, wie sie den Anforderungen mit ihren sozialen und persönlichen Kompetenzen begegnen.(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 6

Prüfungsbehörde

§ 6 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist die für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde. Die Prüfungsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss (§ 7) für die Abnahme der Abschlussprüfung.(2) Zuständig für die organisatorische Durchführung der Abschlussprüfung ist die zuständige Stelle, sofern diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen trifft.

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Weiterbildungslehrgang „Innovatives Verwaltungsmanagement“ gemäß § 10a Absatz 1 ALVO“.(2) Dem Prüfungsausschuss werden zwei beratende Expertinnen oder Experten beigestellt. Die beratenden Experten haben kein Stimmrecht im Prüfungsausschuss. Die beratenden Expertinnen oder Experten sind die oder der für das Praxisprojekt bestimmte Modulverantwortliche sowie eine Lernbegleitende oder ein Lernbegleitender (Lerncoach). Die oder der dem Prüfungsausschuss beigestellte Lernbegleitende darf nicht die oder der jeweilige Lernbegleitende der Beamtin oder des Beamten sein. Die oder der bestimmte Modulverantwortliche führt die Prüfung als Fragestellerin oder Fragesteller im ersten Teil durch. Die oder der Lernbegleitende tritt als Rollenspielerin oder Rollenspieler im zweiten Teil der Prüfung auf.(3) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Prüfungsbehörde.(7) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle die zu prüfenden Themen, legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

§ 8

Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 8 Mitglieder des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die Behörden nach §§ 4, 11 und 12 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/76), angehören.(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 3 für die Dauer von fünf Jahren. Es sind Stellvertretungen in ausreichender Zahl zu berufen. Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertretungen soll sichergestellt werden, dass Frauen und Männer mit der gleichen Anzahl vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(3) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus1. einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Landes in leitender Funktion als Vorsitz,2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Landes,3. zwei Beamtinnen oder Beamten der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Behörden nach § 11 oder 12 LVwG,4. einem Mitglied eines Personalrates oder einem Mitglied eines Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrats der Behörden nach Absatz 1 und5. einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin der Behörden nach Absatz 1 oder der Leitung der zuständigen Abteilung oder des Referates der für Gleichstellung zuständigen obersten Landesbehörde.Als Mitglieder oder deren Stellvertretung nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 können auch vergleichbare Beschäftigte berufen werden.

§ 9

Prüfungsakte

§ 9 Prüfungsakte(1) In die Prüfungsakte sind alle für die Abschlussprüfung relevanten Unterlagen aufzunehmen.(2) Die Prüfungsakte wird bei der zuständigen Stelle geführt.(3) Die Beamtinnen und Beamten können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.(4) Die Prüfungsakte ist fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung folgenden Kalenderjahres.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.