Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (ZustVO-WA) Vom 4. Februar 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 04.02.1986
- Fundstelle:
- GVOBl. 1986 45
Änderungen: keine Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1571), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2473), ist das Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-Holstein.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.