APOg.t.D.-WaWi · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wasserwirtschaft - APOg.t.D.-WaWi) Vom 18. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
18.02.1994
Fundstelle:
Amtsbl. 1994 110
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus: 1. Ausbildungsabschnitt I 19 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 6 Wochen Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verw.Erg.Lehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 16 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft3. Ausbildungsabschnitt III 6 Wochen beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein4. Ausbildungsabschnitt IV 6 Wochen bei einer kommunalen Verwaltung 2 Wochen bei einem Gewerbeaufsichtsamt5. Ausbildungsabschnitt V 9 Wochen beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 1 Woche beim Innenministerium 4 Wochen häusliche Prüfungsarbeit

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. das Innenministerium, Referatsgruppe Küstenschutz und Häfen,3. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,4. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,5. die Gewerbeaufsichtsämter,6. die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

Anlage 1:

Ausbildungsplan

Anlage 1:(zu § 14 Abs. 1)Ausbildungsplan Ausbildungs-Abschnitt Ausbildungs- Dauer Wochen Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt I 19 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken; Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft. Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht. Durchführung allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung, Liegenschaftswesen. Anwendung von Kommunikationstechniken, Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik. Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundesangestelltentarifvertrag; Manteltarifvertrag für Arbeiter des Landes; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regreß; Personalvertretungsrecht. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und des Landes. Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes. Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie. Gewässerschutz, Wassermengen und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich. Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabengesetze, Wasserversorgung. Abflußreinigung, Hochwasserschutz, Küstenschutz. Technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Gewässergestaltung. Finanzierungs- und Förderungsprogramme, Gemeinschaftsaufgaben Bund-Länder. Allgemeiner Überblick über das Bürgerliche Recht, Werkvertrag, Kaufvertrag, VOB, VOL. 6 Fachhochschule Altenholz Verwaltungsergänzungslehrgang II 16 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht. Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen. Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen: Bauaufsicht, Bauleiter, Unfallverhütung. Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen: Wirtschaftlichkeitsgrundlagen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Ingenieurbiologie, Spül- und Baggertechnik der Wasserwirtschaft. Zwei Wochen Regiebetrieb und Bauhof beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. Zwei Wochen Unterhaltung und Betrieb von Häfen beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. III 6 Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein Aufgaben und Organisation des Amtes. Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser. Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe. Abfallwirtschaftsrecht, Sonderabfallproblematik, Abfallogistik. Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung. Bewirtschaftungspläne. Grundsätze der Datenverarbeitung. Quantitative und qualitative Gewässerkunde, Meßverfahren der quantitativen Gewässerkunde, Aufbau des Meßnetzes, Pegelvorschriften. IV.I 6 Kommunale Verwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunalrecht (Satzungsrecht). Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Naturschutzbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Bauleitplanung. Haushaltsrecht der Kommunen. Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. IV.II 2 Gewerbeaufsichtsamt Aufgaben und Organisation der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung. Gewerbeordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wasserwirtschaftliche Belange bei Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe. V 9 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufgaben, Organisation Geschäftsbetrieb und Bürotechnik. Verwaltungsrecht, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, Grundgesetz, Landesverfassung, Kommunalverfassungsrecht. Vertiefung der in Ausbildungsabschnitten I bis III erworbenen Kenntnisse im Bereich der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft und des Naturschutzes. Aufgaben nach Rechnungshöfen und der Rechnungsprüfungsämter. Umweltschutzrichtlinien der EG, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen. 4 Häusliche Prüfungsarbeit 1 Schriftliche und mündliche Prüfung 9 Erholungsurlaub 78 18 Monate

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus: 1. Ausbildungsabschnitt I 19 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 6 Wochen Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verw.Erg.Lehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 16 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft3. Ausbildungsabschnitt III 6 Wochen beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein4. Ausbildungsabschnitt IV 6 Wochen bei einer kommunalen Verwaltung 2 Wochen bei einem Gewerbeaufsichtsamt5. Ausbildungsabschnitt V 9 Wochen beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 1 Woche beim Innenministerium 4 Wochen häusliche Prüfungsarbeit

§ 19

Prüfungsausschuß

§ 19 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigen; hiervon kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgewichen werden, die von der Ausbildungsleitung (§ 8) gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der Ausbildungsbehörde (§ 7) schriftlich darzulegen sind. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus 1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Dienstes, von denen das Ministerium eine oder einen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. das Innenministerium, Referatsgruppe Küstenschutz und Häfen,3. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,4. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,5. die Gewerbeaufsichtsämter,6. die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes die Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsichtverständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann eine Beamtin oder einen Beamten oder mehrere Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei Bedarf in den übrigen Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus: 1. Ausbildungsabschnitt I 19 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 6 Wochen Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verw.Erg.Lehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 16 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft3. Ausbildungsabschnitt III 6 Wochen beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein4. Ausbildungsabschnitt IV 6 Wochen bei einer kommunalen Verwaltung 2 Wochen bei einem Gewerbeaufsichtsamt5. Ausbildungsabschnitt V 9 Wochen beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 1 Woche beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten 4 Wochen häusliche Prüfungsarbeit

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Referatsgruppe Küstenschutz und Häfen,3. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,4. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,5. die Gewerbeaufsichtsämter,6. die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet.(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus:1. Ausbildungsabschnitt I 19 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 6 Wochen Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verw.Erg.Lehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 16 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft3. Ausbildungsabschnitt III 6 Wochen beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein4. Ausbildungsabschnitt IV 6 Wochen bei einer kommunalen Verwaltung 2 Wochen bei einem Gewerbeaufsichtsamt5. Ausbildungsabschnitt V 9 Wochen beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 1 Woche beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration 4 Wochen häusliche Prüfungsarbeit

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referatsgruppe Küstenschutz und Häfen,3. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,4. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,5. die Gewerbeaufsichtsämter,6. die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

Anlage 1:

Ausbildungsplan

Anlage 1:(zu § 14 Abs. 1)Ausbildungsplan Ausbildungs-Abschnitt Ausbildungs- Dauer Wochen Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt I 19 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken; Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft. Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht. Durchführung allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung, Liegenschaftswesen. Anwendung von Kommunikationstechniken, Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik. Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundesangestelltentarifvertrag; Manteltarifvertrag für Arbeiter des Landes; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regreß; Personalvertretungsrecht. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und des Landes. Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes. Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie. Gewässerschutz, Wassermengen und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich. Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabengesetze, Wasserversorgung. Abflußreinigung, Hochwasserschutz, Küstenschutz. Technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Gewässergestaltung. Finanzierungs- und Förderungsprogramme, Gemeinschaftsaufgaben Bund-Länder. Allgemeiner Überblick über das Bürgerliche Recht, Werkvertrag, Kaufvertrag, VOB, VOL. 6 Fachhochschule Altenholz Verwaltungsergänzungslehrgang II 16 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht. Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen. Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen: Bauaufsicht, Bauleiter, Unfallverhütung. Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen: Wirtschaftlichkeitsgrundlagen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Ingenieurbiologie, Spül- und Baggertechnik der Wasserwirtschaft. Zwei Wochen Regiebetrieb und Bauhof beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. Zwei Wochen Unterhaltung und Betrieb von Häfen beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. III 6 Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein Aufgaben und Organisation des Amtes. Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser. Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe. Abfallwirtschaftsrecht, Sonderabfallproblematik, Abfallogistik. Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung. Bewirtschaftungspläne. Grundsätze der Datenverarbeitung. Quantitative und qualitative Gewässerkunde, Meßverfahren der quantitativen Gewässerkunde, Aufbau des Meßnetzes, Pegelvorschriften. IV.I 6 Kommunale Verwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunalrecht (Satzungsrecht). Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Naturschutzbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Bauleitplanung. Haushaltsrecht der Kommunen. Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. IV.II 2 Gewerbeaufsichtsamt Aufgaben und Organisation der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung. Gewerbeordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wasserwirtschaftliche Belange bei Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe. V 9 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufgaben, Organisation Geschäftsbetrieb und Bürotechnik. Verwaltungsrecht, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, Grundgesetz, Landesverfassung, Kommunalverfassungsrecht. Vertiefung der in Ausbildungsabschnitten I bis III erworbenen Kenntnisse im Bereich der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft und des Naturschutzes. Aufgaben nach Rechnungshöfen und der Rechnungsprüfungsämter. Umweltschutzrichtlinien der EG, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen. 4 Häusliche Prüfungsarbeit 1 Schriftliche und mündliche Prüfung 9 Erholungsurlaub 78 18 Monate

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet.(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus:1. Ausbildungsabschnitt I 19 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft 6 Wochen Verwaltungsfachhochschule in Altenholz (Verw.Erg.Lehrgang)2. Ausbildungsabschnitt II 16 Wochen bei einem Amt für Land- und Wasserwirtschaft3. Ausbildungsabschnitt III 6 Wochen beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein4. Ausbildungsabschnitt IV 6 Wochen bei einer kommunalen Verwaltung 2 Wochen bei einem Gewerbeaufsichtsamt5. Ausbildungsabschnitt V 9 Wochen beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung 1 Woche beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration 4 Wochen häusliche Prüfungsarbeit

§ 19

Prüfungsausschuß

§ 19 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein".Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigen; hiervon kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgewichen werden, die von der Ausbildungsleitung (§ 8) gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der Ausbildungsbehörde (§ 7) schriftlich darzulegen sind. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Dienstes, von denen das Ministerium eine oder einen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.(5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde.Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung,2. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referatsgruppe Küstenschutz und Häfen,3. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,4. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,5. die Gewerbeaufsichtsämter,6. die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,7. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (Verwaltungsfachhochschule) in Altenholz.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes die Ausbildungsleitung.(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsichtverständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.(3) Die Ausbildungsleitung kann eine Beamtin oder einen Beamten oder mehrere Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.(4) Im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein und bei Bedarf in den übrigen Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

Anlage 1:

Ausbildungsplan

Anlage 1:(zu § 14 Abs. 1)Ausbildungsplan Ausbildungs-Abschnitt Ausbildungs- Dauer Wochen Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt I 19 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken; Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft. Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht. Durchführung allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung, Liegenschaftswesen. Anwendung von Kommunikationstechniken, Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik. Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundesangestelltentarifvertrag; Manteltarifvertrag für Arbeiter des Landes; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regreß; Personalvertretungsrecht. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und des Landes. Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes. Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie. Gewässerschutz, Wassermengen und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich. Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabengesetze, Wasserversorgung. Abflußreinigung, Hochwasserschutz, Küstenschutz. Technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Gewässergestaltung. Finanzierungs- und Förderungsprogramme, Gemeinschaftsaufgaben Bund-Länder. Allgemeiner Überblick über das Bürgerliche Recht, Werkvertrag, Kaufvertrag, VOB, VOL. 6 Fachhochschule Altenholz Verwaltungsergänzungslehrgang II 16 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht. Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen. Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen: Bauaufsicht, Bauleiter, Unfallverhütung. Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen: Wirtschaftlichkeitsgrundlagen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Ingenieurbiologie, Spül- und Baggertechnik der Wasserwirtschaft. Zwei Wochen Regiebetrieb und Bauhof beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. Zwei Wochen Unterhaltung und Betrieb von Häfen beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum oder Heide. III 6 Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein Aufgaben und Organisation des Amtes. Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser. Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe. Abfallwirtschaftsrecht, Sonderabfallproblematik, Abfallogistik. Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung. Bewirtschaftungspläne. Grundsätze der Datenverarbeitung. Quantitative und qualitative Gewässerkunde, Meßverfahren der quantitativen Gewässerkunde, Aufbau des Meßnetzes, Pegelvorschriften. IV.I 6 Kommunale Verwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunalrecht (Satzungsrecht). Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Naturschutzbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Bauleitplanung. Haushaltsrecht der Kommunen. Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. IV.II 2 Gewerbeaufsichtsamt Aufgaben und Organisation der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung. Gewerbeordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wasserwirtschaftliche Belange bei Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe. V 9 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufgaben, Organisation Geschäftsbetrieb und Bürotechnik. Verwaltungsrecht, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, Grundgesetz, Landesverfassung, Kommunalverfassungsrecht. Vertiefung der in Ausbildungsabschnitten I bis III erworbenen Kenntnisse im Bereich der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft und des Naturschutzes. Aufgaben nach Rechnungshöfen und der Rechnungsprüfungsämter. Umweltschutzrichtlinien der EG, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen. 4 Häusliche Prüfungsarbeit 1 Schriftliche und mündliche Prüfung 9 Erholungsurlaub 78 18 Monate

Anlage 2:

Anlage 2:(zu § 15)________________..........____________________________________ (Dienststelle) ..................... (Ort) DatumBefähigungsbericht ______________________________________________________________(Vor- und Familienname) Dienstbezeichnung GeburtsdatumAusbildungsgebiet_____________________________________________ Ausbildungszeit vom____________________bis____________________Fehlen infolge von Krankheit ___________TageFehlen infolge von Urlaub ___________Tage Fehlen infolge von unentschuldigtemFernbleiben ___________Tage ___ Schwerbehindert _____________v.H. Erwerbsminderung Wertung Wertigkeit Einzelergebnis 1 2 3 1 Geistige Eigenschaften 1.1 Auffassungsgabe Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten _____Pkt. X 1 _______Pkt. 1.2 Urteilsvermögen Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen _____Pkt. X 1 _______Pkt. 1.3 Lernfähigkeit _____Pkt. X 1 _______Pkt. 1.4 Organisatorische Befähigung Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden _____Pkt. _____Pkt. X 1 X 1 _______Pkt. _______Pkt. 1.5 Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein, Lernbereitschaft _____Pkt. X 1 _______Pkt. 1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit a) mündlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen _____Pkt. X 1/2 _______Pkt. b) schriftlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzustellen _____Pkt. X 1/2 _______Pkt. 2 Leistungsvermögen Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) _____Pkt. X 1 _______Pkt. 3 Soziales Verhalten 3.1 Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern _____Pkt. X 1/2 _______Pkt. 3.2 Umgangsform und Auftreten gegenüber der Bevölkerung _____Pkt X 1/2 _______Pkt. 4 Fachkenntnisse und Leistungen 4.1 Fachliche Kenntnisse _____Pkt. X 2 _______Pkt. 4.2 Arbeitssorgfalt _____Pkt. X 2 _______Pkt. 4.3 Arbeitsleistung einschl. Verwertbarkeit _____Pkt X 3 _______Pkt. Summe _______Pkt. *)5 Durchschnittspunktzahl _____Pkt.:_____ = _______ Pkt. Gesamtnote _________________________Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen (2). 6 Besondere Bemerkungen______________________________________________________________ _____________________ ________________________________(Ort) (Datum) (Unterschrift, Amtsbezeichnung) ____ Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen. ____ Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch mit mir besprochen. ____________________ ________________________________(Ort) (Datum) (Unterschrift)

Anlage 3:

Die Ausbildungsleitung

Anlage 3:(zu § 20 Abs. 2)Die AusbildungsleitungZeugnis über die Ausbildung d Regierungsoberbauinspektoranwärter______________________________________________________________ (Vor- und Familienname, Geburtsdatum) Ausbildungszeit vom ___________________ bis ________________________ ____ Schwerbehindert __________ v.H. ErwerbsminderungI. Leistungsnachweise Punktzahl 1. Befähigungsberichte (§ 15) ________Ausbildungsabschnitt I _________Ausbildungsabschnitt II _________ Ausbildungsabschnitt III _________Ausbildungsabschnitt IV _________ Ausbildungsabschnitt V _________2. Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten nach § 16 Abs. 1Ausbildungsabschnitt I _________Ausbildungsabschnitt II _________ 3. Ergebnisse des Verwaltungsergänzungs- lehrgangs nach § 17Verwaltungsrecht _________ Privatrecht _________Öffentliches Dienstrecht _________ Summe der Punktzahlen _________II. Vornote = =========III. Urteil über Befähigung, Fleiß, Leistungen und Erfolg der Ausbildung: IV. Frau/Herr _______________________________________________hat damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes - nicht - erreicht.____________________ _____________________(Ort, Datum) (Unterschrift) Von vorstehendem Zeugnis habe ich Kenntnis genommen.______________________ (Unterschrift)

Anlage 4:

Anlage 4:(zu § 22 Abs. 6)Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein am ____________ in der Zeit von _______________ bis _______________ Prüfungsarbeiten: __________________________________________________ Die Aufsicht führte: _______________________________________________ (Name, Amtsbezeichnung)Es nahmen folgende Prüflinge teil: _________________________________ Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die erlaubten Hilfsmittel sind auf der jeweiligen Prüfungsarbeit vermerkt. Die Prüflinge wurden auf § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hingewiesen. Unregelmäßigkeiten: *) keine ____ s. Anlage ____Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage): ______________________________________________________________(Name) (Dauer der Abwesenheit)Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Bemerkungen: _______________________________________________________ ich versichere pflichtgemäß, daß *)____ keine Unregelmäßigkeiten____ folgende Unregelmäßigkeiten ___________________________________ ______________________________________________________________festgestellt worden sind.Kiel, den __________________ ___________________________________ (Unterschrift der oder desAufsichtführenden)_____________________

Anlage 5:

Anlage 5:(zu § 28 Abs. 1)Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst in der WasserwirtschaftsverwaltungDie/Der ____________________________________________________________ wurde am ________________________________ nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung (Amtsbl. Schl.-H. S._____ geprüft. Anwesend:1. _________________________ als das den Vorsitz führende Mitglied 2. _________________________ als Mitglied3. _________________________ als Mitglied 4. _________________________ als MitgliedVornote nach § 20 = ________________Pkt.Schriftliche Prüfung nach § 21:1. Prüfungsfach I = ________________Pkt.2. Prüfungsfach II = ________________Pkt. 3. Prüfungsfach III = ________________Pkt.4. Prüfungsfach IV = ________________Pkt. Summe = ================Pkt.Ergebnis der schriftlichen Prüfung: (Summe der nach den Nummern 1 bis 4erreichten Punkte, dividiert durch 4) Note = ________________Pkt.Mündliche Prüfung nach § 271. Prüfungsfach I = ________________Pkt. 2. Prüfungsfach II = ________________Pkt.3. Prüfungsfach III = ________________Pkt. 4. Prüfungsfach IV = ________________Pkt.Summe = ________________Pkt. Ergebnis der mündlichen Prüfung:(Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichten Punkte, dividiert durch 4)Note = ________________Pkt. Gesamtergebnis:Vornote _______Pkt., davon 30 % = ____________Pkt. Ergebnis der schrift-lichen Prüfung _______Pkt., davon 25 % = ____________Pkt. Ergebnis der münd-lichen Prüfung _______Pkt., davon 35 % = ____________Pkt. Ergebnis der häus-lichen Prüfung _______Pkt., davon 10 % = ____________Pkt. ============Pkt.Begründung für Abweichungen nach § 31 Abs. 3auf besonderem Blatt *) ____ ja____ neinGesamtergebnis: Note__________________________ = _______________Pkt. Bemerkungen:Kiel, denDer Prüfungsausschuß____________________ _______________________ ____________________ _______________________ _____________________

Anlage 6:

Anlage 6:(zu § 33 Abs. 1)Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-HolsteinPrüfungszeugnisDie Regierungsoberbauinspektoranwärterin/ Der Regierungsoberbauinspektoranwärter ____________________________________________________ ______________________________________________________________geboren am _________________ in ____________________________________ hat am __________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note ____________ (____________ Punkte) bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein SiegelDas den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses Kiel, den

Anlage:

Verzeichnis der Anlagen

Anlage:Verzeichnis der AnlagenAnlage 1: Ausbildungsplan nach § 14 Abs. 1Anlage 2: Befähigungsbericht nach § 15Anlage 3: Zeugnis nach § 20 Abs. 2Anlage 4: Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 22 Abs. 6Anlage 5: Niederschrift über die Laufbahnprüfung nach § 28 Abs. 1Anlage 6: Prüfungszeugnis nach § 33 Abs. 1

Eingangsformel APOg.t.D.-WaWi

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden wer, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule Fachrichtung Bauingenieurwesen besitzt,3. am Einstellungstage das Höchstalter nach § 12 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten noch nicht überschritten hat.

§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 15),2. schriftliche Arbeiten (§ 16),3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 17). Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut11 bis 13,99 gut8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend2 bis 4,99 mangelhaft0 bis 1,99 ungenügend

§ 13

Urlaub

§ 13 UrlaubWährend des Verwaltungsergänzungslehrganges wird kein Urlaub gewährt.

§ 14

Inhalt

§ 14 Inhalt(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1.(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihr oder ihm ist unter Berücksichtigung ihres oder seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entsprechend ihrem oder seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte ihrer oder seiner Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in den anderen Sachgebieten auswirken. (5) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 15

Befähigungsberichte

§ 15 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat die Beurteilerin oder der Beurteiler mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 16

Schriftliche Arbeiten

§ 16 Schriftliche Arbeiten(1) In den Ausbildungsabschnitten I und II hat die Anwärterin oder der Anwärter beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft je zwei Arbeiten aus ihrem oder seinem Aufgabengebiet unter Aufsicht zu fertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit fünf Stunden betragen. (2) Im Ausbildungsabschnitt V hat die Anwärterin oder der Anwärter eine häusliche Prüfungsarbeit über Dienstvorschriften und Vorgänge in der Verwaltung mit höchstens vierwöchiger Ablieferungsfrist zu fertigen. Am Schluß der Arbeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. (3) Die Themen stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der sie auch bewertet. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. § 12 gilt entsprechend. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Ausbilderin oder der Ausbilder. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die bewerteten Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden.

§ 17

Theoretische Ausbildung

§ 17 Theoretische AusbildungDie für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (Anlage 1) an der Verwaltungsfachhochschule vermittelt.

§ 18

Allgemeines

§ 18 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 19

Prüfungsausschuß

§ 19 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens drei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu berücksichtigen; hiervon kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgewichen werden, die von der Ausbildungsleitung (§ 8) gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der Ausbildungsbehörde (§ 7) schriftlich darzulegen sind. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus 1. bis zu drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Dienstes, von denen das Ministerium eine oder einen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt und2. mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 20 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn der Durchschnitt aller Leistungsnachweise mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt. (2) Die Ausbildungsleitung stellt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung fest und ermittelt die Vornote, die nach § 31 Abs. 2 bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigen ist (Zulassung und Vornote; Anlage 3). Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt worden ist, daß sie oder er die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 21

Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 21 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, daß sie oder er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit für Probleme aus der beruflichen Praxis grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, diese in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu bewerten und schließlich einen Lösungsvorschlag auszuwählen und in den Grundzügen darzulegen. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei in der Regel aufeinanderfolgenden Tagen anzufertigen. Jede Anwärterin oder jeder Anwärter hat an den ersten beiden Tagen je eine technische Prüfungsarbeit und am dritten Tag zwei Verwaltungsaufgaben zu bearbeiten. Für ihre Bearbeitung ist eine bestimmte, einer mittleren Begabung angepaßte Zeit festzusetzen. Die Prüfungszeit soll an einem Tag sechs Stunden nicht überschreiten. (3) Bei mindestens einer technischen Prüfungsarbeit soll der Schwerpunkt bei einer Erarbeitung von grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten und ihrer technischen und wirtschaftlichen Bewertung liegen. Kostenüberschläge, Massenermittlungen und sonstige Berechnungen sind nur in dem für die Beurteilung der Lösungsmöglichkeiten unbedingt erforderlichen Umfang zu fordern. (4) Als Verwaltungsaufgaben kommen die Bearbeitung praktischer Fälle aus dem Gebiet der Wasserwirtschaftsverwaltung in Betracht. (5) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus. Stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufgaben selbst, so bestimmt es für die Auswahl ein Mitglied. (6) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - ggf. auch Kommentare - zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (7) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung.

§ 22

Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 22 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der oder dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. Die oder der Aufsichtführende muß nicht dem Prüfungsausschuß angehören. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtführende eine Niederschrift (Anlage 4) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 23

Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 23 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten(1) Sofern mehrere Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden, versieht jede Anwärterin und jeder Anwärter die Arbeit anstelle ihres oder seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf ihre oder seine Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist von der oder dem Aufsichtführenden unter Verschluß zu halten. Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 22 Abs. 6 gefertigten Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 24

Anonymität

§ 24 AnonymitätIm Falle des § 23 Abs. 1 darf der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Arbeit angefertigt hat, dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher Kenntnis erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 25

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 25 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied. Es ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 26

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn nicht mehr als zwei schriftliche Arbeiten schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Es wird in folgenden Fächern mündlich geprüft: 1. Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Küstenschutz, Gewässerkunde,2. Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung,3. Bau und Betrieb von Häfen, Grundzüge des konstruktiven Ingenieurbaues, Einsatz von Baumaschinen, Baustoffe, Vorbereitung und Durchführung von Bauten,4. öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht, Wasserrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht. (3) Mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung beträgt in den Prüfungsfächern nach Absatz 2 Ziff. 1, 2 und 4 bis zu je einer Stunde, in dem Prüfungsfach nach Ziffer 3 bis zu einer halben Stunde. Wird nur eine Anwärterin oder ein Anwärter geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verkürzen, so daß die Anwärterin oder der Anwärter insgesamt nicht mehr als zwei Stunden geprüft wird. Die mündliche Prüfung ist durch mindestens eine Pause von einer halben Stunde Dauer zu unterbrechen. (4) Nach Beendigung der (mündlichen) Prüfung der Anwärterin oder des Anwärters hat jedes Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung der Anwärterin oder des Anwärters in einen vorbereiteten Beurteilungsbogen einzutragen und diesen dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übergeben. Der Prüfungsausschuß bewertet danach die mündlichen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern die Leistungen mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (5) An der mündlichen Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen.

§ 28

Prüfungsniederschrift

§ 28 Prüfungsniederschrift(1) Über die Laufbahnprüfung ist für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 29

Erkrankung, Versäumnisse

§ 29 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das Nähere regelt das Ministerium. (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 30

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 30 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 31

Prüfungsergebnis

§ 31 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Anlage 5) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 v.H., die schriftliche wird mit 25 v.H." die mündliche Prüfung wird mit 35 v.H. und die häusliche Prüfungsarbeit wird mit 10 v.H. berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 32

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 32 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 33

Prüfungszeugnis

§ 33 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 6). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

§ 34

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die Ausbildungsbehörde. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach Absatz 4 erhält.

§ 35

Prüfungsakten

§ 35 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

§ 36

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 36 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 37

Übergangsregelung

§ 37 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann an die des § 9 angepaßt werden, soweit der jeweilige Ausbildungsstand dies zuläßt.

§ 38

Anlagen

§ 38 AnlagenDie Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 39

Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung und des mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 29. Juni 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 588) außer Kraft.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 Abs. 2 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Regierungsoberbauinspektoranwärterin" oder "Regierungsoberbauinspektoranwärter". (2) Die Anwärterin oder der Anwärter scheidet mit dem Tag der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit aus dem Beamtenverhältnis aus.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll der Anwärterin oder dem Anwärter die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie oder ihn zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterin oder den Anwärter befähigt, ihrer oder seiner Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes die Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsichtverständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann eine Beamtin oder einen Beamten oder mehrere Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei Bedarf in den übrigen Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 9

Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluß der Fachhochschulausbildung auf die Ausbildungsabschnitte 1 und 11 (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2) bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.