Landesverordnung über die Anpassung der Kartendarstellung der Schutzzonen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (Schutzzonenverordnung Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer - SchutzzonenVO) Vom 4. Dezember 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 556
Aufgrund des § 4 Satz 8 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 2 des Nationalparkgesetzes (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Einvernehmen mit den zuständigen Kuratorien nach § 8 NPG:
Anpassung der Kartendarstellung der Schutzzonen
§ 1 Anpassung der Kartendarstellung der Schutzzonen(1) Die Anpassung der Begrenzungen der Schutzzonen im Sinne des § 4 NPG erfolgt auf der Grundlage der folgenden Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie: 1. Helgoland bis Rømø (1:150.000),2. Lister Tief (1:50.000),3. Vortrapptief, Norder- und Süderhever (1:50.000),4. Hever und Schmaltief (1:50.000),5. Die Eider, Norder- und Süderpiep (1:50.000),6. Elbmündung (1:50.000),7. Die Elbe von der Oste bis Brunsbüttel und Krautsand (1:30.000). (2) Die angepassten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Ausfertigungen dieser Karten werden bei dem in § 3 Absatz 5 NPG genannten Ministerium, beim Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (Nationalparkverwaltung in der Betriebsstätte Tönning), bei den Landrätinnen und Landräten der Kreise Nordfriesland in Husum und Dithmarschen in Heide sowie den Ämtern Landschaft Sylt, Föhr-Amrum und Pellworm verwahrt. Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.