WattenGrabSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres Vom 23. August 1973

Ausfertigungsdatum:
23.08.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973, 319
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54o 22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.

§ 1

§ 1(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54o 22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.

§ 1

§ 1(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54o 22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.

§ 1

§ 1(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54o 22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.

§ 1

§ 1(1) Im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres wird der nachstehende Bezirk, abgegrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten gegen das Festland durch die Linie des mittleren Tidehochwassers, im Süden durch die Nordküste von Eiderstedt verlängert nach Westen durch die geographische Breite 54o 22 Min. 23 Sek. nördlich des Leuchtturms "Westerheversand", im Westen gegen die offene See durch die jeweilige Linie des mittleren Springtidenniedrigwassers auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Die Inseln und Halligen des Gebietes bleiben ausgeschlossen.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind aus einer Karte 1 : 100.000 ersichtlich, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde in Husum.

Eingangsformel WattenGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 164) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Im Grundsatz bleibt die bisher geübte wirtschaftliche Nutzung zugelassen. (2) In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind jegliche Veränderungen der jetzt erhaltenen Form des in § 1 Abs. 1 genannten Gebietes, insbesondere die Grabungen von privater Seite. (3) Unberührt bleiben: a. Die Ausübung der Jagd in den gepachteten Vorlandsjagden sowie 1000 m um die Inseln und Halligen herum. Besondere Bestimmungen hierüber erlassen die Jagdbehörden;b. die Ausübung der Seehundjagd auf Anweisung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein des Landes Schleswig-Holstein, der auch die Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (z.B. Eiderenten auf Muschelbänken) erlassen kann.c. die gewerbsmäßige Fischerei sowie die Maßnahmen zur Versorgung der Inseln und Hallligen;d. die Maßnahmen des Küstenschutzes und die Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung;e. die Maßnahmen der Landesverteidigung in dem bisherigen Umfang.

§ 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten für Arbeiten nach § 2 rechtzeitig vor ihrer Aufnahme beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 4 Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 4Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2 Abs. 1), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.