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title: "WasSchutzMalV SH 2005 — Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente (Wasserschutzgebietsverordnung Malente-Ringstraße) Vom 3. Februar 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/wasschutzmalvsh2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WasSchutzMalVSH2005rahmen"
updated: "2026-05-13T18:58:00+00:00"
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# WasSchutzMalV SH 2005 — Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente (Wasserschutzgebietsverordnung Malente-Ringstraße) Vom 3. Februar 2005

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 03.02.2005
*Fundstelle:* GVOBl. 2005, 139


### Anlage 1

Anlage 1

### Anlage 2

Anlage 2

### Anlage 3

Anlage 3 WSG-Verordnung Malente-RingstraßeErster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf AckerflächenBerechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG:Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/dt) x Ertrag (dt/ha) + Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag der Kulturart. Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im AckerbauEs ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 6 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 8 Abs. 2) - Nmin-Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung)* = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3, Seite 2 WSG-Verordnung Malente-Ringstraße Zweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und AckergrasDie nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. -- Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 6 Abs. 2) 100 kg N- Wiese, Ackergras: Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag** (dtTM/ha)- Mähweide: Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag pro Schnitt*** (dtTM/ha) Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der KulturartenDer Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein als untere Wasserbehörde jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

### Anlage 4

Anlage 4

### Eingangsformel WasSchutzMalV

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente das Wasserschutzgebiet Malente-Ringstraße festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) sowie in die Fassungsbereiche (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft überwiegend auf Flurstücksgrenzen a) im Norden vom Schulzentrum an der Neversfelder Straße entlang der Neversfelder Straße in Richtung des Kellersees, parallel zu dessen westlichem Ufer und entlang des Wöbbensredders auf die Schwentine zu, b) im Osten ein Stück entlang der Schwentine und sie überquerend in Richtung Wiesenweg und dort zur Voßstraße. Die Voßstraße überquerend zum Bahndamm und entlang des Kattensteges zur Einmündung des Bergenweges in die Eutiner Straße (L 228). Von dort in Richtung des Wendehammers der Straße „Am Bergenholz“ und entlang der Grenze des Sportplatzes zur Straße „Am Stadion“. Entlang der Straße „Am Stadion“ und ihrer Verlängerung in Richtung des Hofes „Bast“, c) im Süden das große Flurstück am Hof „Bast“ teilend in Richtung des Eutiner Staatsforstes auf einer Linie zwischen dem Hof Bast (weißer Südgiebel des Gästehauses) und dem Weg-Knick am Eutiner Staatsforst (markiert durch Waldgrenzstein Nummer 6); vom Waldgrenzstein Nummer 6 entlang von Forstwegen - jeweils auf dem zum Wasserschutzgebiet gelegenen Wegesrand - in Richtung „Rachut“, vor Erreichen der Ortslage nach Nordosten abknickend in Richtung Gremskamp, zum Wendehammer der Straße „Am Bergenholz“. Dort hinter den Grundstücken entlang, die Eutiner Straße (L 228) querend in Richtung Voßstraße - Rosenstraße, d) im Westen entlang der Rosenstraße und von dort über die Marktstraße in Richtung des Schulzentrums an der Neversfelder Straße; 2. Zone I äußere Grenze, zum Teil innere Grenze der Zone III. a) Die Zone I am Wasserturm umfasst die Fläche in einem Radius von 5 m um den Brunnen R IV. Der Brunnen ist auf dem Flurstück 154/2, Flur 2 der Gemarkung Rothensande belegen. b) Die Zone I südöstlich der Landessportschule umfasst das Brunnengrundstück von Brunnen R V. Der Brunnen ist auf dem Flurstück 21/3, Flur 4 der Gemarkung Rothensande belegen. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein und 2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Malente aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 10 — Genehmigung

§ 10 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die untere Wasserbehörde des Kreises Ostholstein. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 bleibt unberührt. § 11 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 11 — Ausnahmen

§ 11 AusnahmenDie untere Wasserbehörde des Kreises Ostholstein kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 10 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

### § 12 — Duldungspflichten

§ 12 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden, 3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

### § 13 — Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 10 vornimmt, 2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4 verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 11 vornimmt oder 3. die gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 einzuhaltenden Grenzwerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 kein Anlagenkataster erstellt, 2. der Vorschrift des § 6 Abs. 3 oder § 9 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

### § 14 — Ausgleich

§ 14 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 19 Abs. 4 WHG, § 104 Abs. 5 LWG) die Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503).

### § 15 — In-Kraft-Treten

§ 15 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

### § 2 — Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie stickstoffhaltige Mineraldünger. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Nmin-Vorrat ist die im Boden verfügbare und während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes pflanzenverfügbar werdende Stickstoffmenge. (6) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren. (8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.

### § 3 — Anlagen

§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile dieser Verordnung.

### § 4 — Schutz der Zone III

§ 4 Schutz der Zone III(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig, 1. Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern, 2. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern, 3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern, 4. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern, 5. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern, 6. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 7. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen, 8. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden. Die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 als Dauergrünland, 9. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn der oder dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist, 10. einen Tiefenumbruch vorzunehmen, 11. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 12. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern, 13. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern, 14. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen, 15. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen, 16. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen, 17. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern, 18. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen, 19. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, 2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden, 4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern, 5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, 6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen, 7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden, 8. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.

### § 5 — Schutz der Zone I

§ 5 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in § 4 genannten Handlungen vorzunehmen, 2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen, 3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen, 4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden, 5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

### § 6 — Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...

§ 6 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Bei flüssigen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr 60 % und im Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Dabei sind Lagerungsverluste nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung von festen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr und im ersten Folgejahr je 30 % sowie im zweiten Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. (2) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (3) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind neun Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.

### § 7 — Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...

§ 7 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen(1) Die auf Ackerflächen zulässige Stickstoff-Düngung ist im Ersten Teil der Anlage 3 geregelt. Zu Winterraps und Wintergerste dürfen nach der Ernte im Herbst bis zu 40 kgN/ha ausgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Strohdüngung, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Winterweizen und Wintertriticale ist eine Düngung im Herbst bis zum 15. September von höchstens 40 kg N/ha nur dann zulässig, wenn der Nmin-Gehalt in 0 bis 60 cm Bodentiefe nach Ernte der Vorfrucht nicht mehr als 40 kg N/ha beträgt. Eine Stickstoff-Düngung im Herbst ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart anzurechnen. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist im Herbst nicht zulässig. Wird nach der Ernte der Hauptfrucht im Herbst noch eine Bodenbearbeitung vorgenommen, hat noch im Herbst der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht zu erfolgen. Eine Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist in der Zeit vom 15. September bis zum 30. November unzulässig.

### § 8 — Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras

§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras(1) Für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes und für den Anbau von Ackergras sind die im Zweiten Teil der Anlage 3 aufgeführten Düngemengen an Gesamtstickstoff zulässig. (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. § 6 bleibt unberührt. Aus dem Umbruch von Dauergrünland sind für die Folgekulturen: 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr nach Dauergrünland = 30 kg N/ha anzurechnen. Aus dem Umbruch von Wechselgrünland ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Zusätzlich anzurechnen für die Folgekultur ist eine zum Umbruch ausgebrachte Düngemenge (Satz 1).

### § 9 — Erwerbsgartenbau

§ 9 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, sind § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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— Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente (Wasserschutzgebietsverordnung Malente-Ringstraße) Vom 3. Februar 2005
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-WasSchutzMalVSH2005rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
