Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Vom 7. Januar 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 26
Aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Binnengewässer
§ 1 BinnengewässerDie Wasserschutzpolizeireviere und ihre nachgeordneten Dienststellen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben außer in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen auf folgenden Binnengewässern in den Bezirken der Polizeidirektionen gemäß § 4 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes wahr: 1. das Wasserschutzpolizeirevier Kiel im Bezirk der Polizeidirektion Flensburg für Langballigau von der Straßenbrücke K 97 bis zur Ostsee,2. das Wasserschutzpolizeirevier Lübeck im Bezirk der Polizeidirektion Ratzeburg für den Ziegelsee in Mölln.
Helgoland
§ 2 HelgolandDas Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel nimmt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Helgoland wahr.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 217)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.