WasSchPolDÖrtZustV SH 2016 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Vom 7. Januar 2016

Ausfertigungsdatum:
07.01.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 26
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasSchPolDÖrtZustV

Aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Binnengewässer

§ 1 BinnengewässerDie Wasserschutzpolizeireviere und ihre nachgeordneten Dienststellen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben außer in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen auf folgenden Binnengewässern in den Bezirken der Polizeidirektionen gemäß § 4 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes wahr: 1. das Wasserschutzpolizeirevier Kiel im Bezirk der Polizeidirektion Flensburg für Langballigau von der Straßenbrücke K 97 bis zur Ostsee,2. das Wasserschutzpolizeirevier Lübeck im Bezirk der Polizeidirektion Ratzeburg für den Ziegelsee in Mölln.

§ 2

Helgoland

§ 2 HelgolandDas Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel nimmt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Helgoland wahr.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 217)*) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.