WasSchPolDÖrtZustV SH 2005 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Vom 30. März 2005

Ausfertigungsdatum:
30.03.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 217
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasSchPolDÖrtZustV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Binnengewässer

§ 1 BinnengewässerDie Wasserschutzpolizeireviere und ihre nachgeordneten Dienststellen haben die ihnen übertragenen Aufgaben außer in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen auf folgenden Binnengewässern in den Bezirken der Polizeidirektionen gemäß § 4 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes durchzuführen: 1. das Wasserschutzpolizeirevier Flensburg mit nachgeordneten Dienststellen im Bezirk der Polizeidirektion Flensburg für: a) Haddebyer Noor,b) Langballigau von der Straßenbrücke K 97 bis zur Ostsee, c) Selker Noor, 2. das Wasserschutzpolizeirevier Husum mit nachgeordneten Dienststellen im Bezirk der Polizeidirektion Husum für: a) Treene-Polder-Kanal zwischen Straßenbrücke K 22 und Treene, b) Treene zwischen Hollingstedt und Holzkate, 3. das Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel mit nachgeordneten Dienststellen a) im Bezirk der Polizeidirektion Itzehoe für: aa)Bramau von Wrist bis zur Stör, bb)Kremper Au von Borsfleth bis zur Stör, cc)Rhin vom Glückstädter Hafen bis zur Eisenbahnbrücke, dd)Schwarzwasser vom Glückstädter Hafen bis zur Straßenbrücke B 431, ee)Stör zwischen der Grenze der Seeschifffahrtsstraße bis Willenscharen b) im Bezirk der Polizeidirektion Bad Segeberg für: aa)Krückau zwischen der Grenze der Seeschifffahrtsstraße bis 2 km flussabwärts, bb)Pinnau zwischen der Grenze der Seeschifffahrtsstraße bis 2 km flussabwärts, cc)Wedeler Au von Wedel, Stocksbrücke, bis zur Elbe. 4. das Wasserschutzpolizeirevier Lübeck-Travemünde mit nachgeordneten Dienststellen a) im Bezirk der Polizeidirektion Lübeck für: aa)Binnengewässer Neustadt in Holstein, bb)Trave von der Einmündung Kanaltrave bis zur Stadtgrenze Lübeck, cc)Wakenitz von Falkendamm bis zur Stadtgrenze Lübeck, b) im Bezirk der Polizeidirektion Ratzeburg für: aa)Güster Seen,bb)Ratzeburger See mit Domsee, Küchensee und Kleiner Küchensee, cc)Trave von Bad Oldesloe bis zur Stadtgrenze Lübeck, dd)Wakenitz von der Stadtgrenze Lübeck bis Rothenhusen, ee)Ziegelsee, Stadtsee und Schulsee in Mölln.

§ 2

Helgoland

§ 2 HelgolandDas Wasserschutzpolizeirevier Husum nimmt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Helgoland wahr.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidirektion Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 67)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.