Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung - AVO) Vom 24. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 515
Anlage zu § 4 AusgleichsverordnungA) Pauschale Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Grünland in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Pauschal auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Grünland Feste Anrechnungswerte der org. Nährstoffträger 15,20 Schlagkartei 5,40 Maximaler Pauschalbetrag je ha Produktionsfläche 20,60 B) Pauschale Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Ackerflächen in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Pauschal auszugleichender Getreide )1 Winterraps wirtschaftlicher Nachteil durch: mit organischen Nährstoffträgern ohne organische Nährstoffträger mit organischen Nährstoffträgern ohne organische Nährstoffträger Feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger, 17,00 ----- 78,00 ----- Schlagkartei 5,40 5,40 5,40 5,40 Maximaler Pauschalbetrag je ha Produktionsfläche 22,40 5,40 83,40 5,40 C) Für sonstige landwirtschaftliche Produktionsflächen beträgt der jährliche Pauschalbetrag 5,40 Euro je ha (Schlagkartei); für erwerbsgartenbaulich genutzte Produktionsflächen 15,00 Euro je ha (Quartier-Datei).D) Bei Umbruch von Dauergrünland mit nachfolgender Neuansaat von Grünland beträgt der einmalige Ausgleichsbetrag im Umbruchjahr 36,80 €/ha. Bei Umbruch von Dauerbrachen und Dauergrünland zur Nutzungsänderung beträgt der einmalige Ausgleichsbetrag im Umbruchjahr 411,00 €/ha. Dies gilt nicht bei Anbau von Mais im Umbruchjahr und bei einer erwerbsgartenbaulichen oder einer anderen nicht landwirtschaftlichen Folgenutzung. Bei erwerbsgartenbaulicher oder einer anderen nicht landwirtschaftlichen Folgenutzung findet § 5 der Verordnung entsprechende Anwendung (Einzelnachweisverfahren).
Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Abs. 5 und § 53 Abs. 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LWG sowie nach § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG, sofern in den jeweiligen Gebietsverordnungen auf diese Verordnung Bezug genommen wird. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und -West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 7 bis 9.(2) Entsprechend § 104 LWG findet abweichend von § 99 Satz 2 WHG § 96 Abs. 1 und 5 WHG keine Anwendung.
Anspruchsberechtigte
§ 2 AnspruchsberechtigteAnspruchberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt.
Umfang des Ausgleichs
§ 3 Umfang des AusgleichsZu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.
Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten
§ 4 Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten grundsätzlich als Pauschale zu leisten, soweit sich aus § 5 nichts anderes ergibt. Die Pauschale ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Flächen sie im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welchem Gebiet (Schutzzonen) die bewirtschafteten Flächen belegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich. (2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind, zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Produktionsflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Vorschriften über den pauschalen Ausgleich und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Produktionsflächen sind forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich sowie für den Erwerbsgartenbau genutzte Flächen mit Ausnahme von Obst- und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Flächen den Ausgleich nach § 5 verlangen.(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Zahlungspflichtigen (§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHG) durch schriftlichen Antrag geltend zu machen.
Einzelnachweisverfahren
§ 5 Einzelnachweisverfahren(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG erlassen worden sind sowie für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im Einzelnachweisverfahren zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten dies beantragen und glaubhaft machen können, dass die ihnen entstandenen Nachteile die im pauschalen Ausgleich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorgesehenen Beträge übersteigen. In diesen Fällen ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines pauschalen Ausgleichs nach § 4 ausgeschlossen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte für Ertragseinbußen auf Produktionsflächen, für die sie einen Ausgleich im Einzelnachweisverfahren beantragen, für mindestens zwei vorhergehende Kalenderjahre Pauschalleistungen nach § 4 Abs. 1 erhalten, sind diese zur Hälfte auf den Ausgleich anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf die dem Ausgleichszeitraum vorhergehenden vier Kalenderjahre. (4) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Zahlungspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des pauschalen Ausgleichs nach § 4 Abs. 1 zu verlangen.
Entscheidung bei Zahlungspflicht des Landes
§ 6 Entscheidung bei Zahlungspflicht des LandesIst das Land zahlungspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde durch Bescheid. § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 130 LWG gelten entsprechend.
Verfahren bei Entschädigungsanträgen
§ 7 Verfahren bei EntschädigungsanträgenStellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 52 Abs. 4 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG, gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 52 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG. Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in § 128 Abs. 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Zahlungspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Zahlungspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.
Öffnungs- und Experimentierklausel
§ 8 Öffnungs- und ExperimentierklauselIm Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG können Zahlungspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt im 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.