AVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung - AVO) Vom 4. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
04.12.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001 412
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage zu

Anlage zu § 4 AusgleichsverordnungA) Pauschale Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Grünland in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Pauschal auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Grünland Feste Anrechnungswerte der org. Nährstoffträger 15,20 Schlagkartei 5,40 Maximaler Pauschalbetrag je ha Produktionsfläche 20,60 B) Pauschale Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Ackerflächen in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Pauschal auszugleichender Getreide )1 Winterraps wirtschaftlicher Nachteil durch: mit organischen Nährstoffträgern ohne organische Nährstoffträger mit organischen Nährstoffträgern ohne organische Nährstoffträger Feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger, 17,00 ----- 78,00 ----- Schlagkartei 5,40 5,40 5,40 5,40 Maximaler Pauschalbetrag je ha Produktionsfläche 22,40 5,40 83,40 5,40 C) Für sonstige landwirtschaftliche Produktionsflächen beträgt der jährliche Pauschalbetrag 5,40 Euro je ha (Schlagkartei); für erwerbsgartenbaulich genutzte Produktionsflächen 15,00 Euro je ha (Quartier-Datei).D) Bei Umbruch von Dauergrünland mit nachfolgender Neuansaat von Grünland beträgt der einmalige Ausgleichsbetrag im Umbruchjahr 36,80 €/ha. Bei Umbruch von Dauerbrachen und Dauergrünland zur Nutzungsänderung beträgt der einmalige Ausgleichsbetrag im Umbruchjahr 411,00 €/ha. Dies gilt nicht bei Anbau von Mais im Umbruchjahr und bei einer erwerbsgartenbaulichen oder einer anderen nicht landwirtschaftlichen Folgenutzung. Bei erwerbsgartenbaulicher oder einer anderen nicht landwirtschaftlichen Folgenutzung findet § 5 der Verordnung entsprechende Anwendung (Einzelnachweisverfahren).

Eingangsformel AVO

Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Abs. 5 und § 53 Abs. 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LWG sowie nach § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG, sofern in den jeweiligen Gebietsverordnungen auf diese Verordnung Bezug genommen wird. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und -West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 7 bis 9.(2) Entsprechend § 104 LWG findet abweichend von § 99 Satz 2 WHG § 96 Abs. 1 und 5 WHG keine Anwendung.

§ 2

Anspruchsberechtigte

§ 2 AnspruchsberechtigteAnspruchberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt.

§ 3

Umfang des Ausgleichs

§ 3 Umfang des AusgleichsZu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4

Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten

§ 4 Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten grundsätzlich als Pauschale zu leisten, soweit sich aus § 5 nichts anderes ergibt. Die Pauschale ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Flächen sie im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welchem Gebiet (Schutzzonen) die bewirtschafteten Flächen belegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich. (2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind, zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Produktionsflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Vorschriften über den pauschalen Ausgleich und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Produktionsflächen sind forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich sowie für den Erwerbsgartenbau genutzte Flächen mit Ausnahme von Obst- und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Flächen den Ausgleich nach § 5 verlangen.(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Zahlungspflichtigen (§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHG) durch schriftlichen Antrag geltend zu machen.

§ 5

Einzelnachweisverfahren

§ 5 Einzelnachweisverfahren(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG erlassen worden sind sowie für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im Einzelnachweisverfahren zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten dies beantragen und glaubhaft machen können, dass die ihnen entstandenen Nachteile die im pauschalen Ausgleich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorgesehenen Beträge übersteigen. In diesen Fällen ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines pauschalen Ausgleichs nach § 4 ausgeschlossen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte für Ertragseinbußen auf Produktionsflächen, für die sie einen Ausgleich im Einzelnachweisverfahren beantragen, für mindestens zwei vorhergehende Kalenderjahre Pauschalleistungen nach § 4 Abs. 1 erhalten, sind diese zur Hälfte auf den Ausgleich anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf die dem Ausgleichszeitraum vorhergehenden vier Kalenderjahre. (4) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Zahlungspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des pauschalen Ausgleichs nach § 4 Abs. 1 zu verlangen.

§ 6

Entscheidung bei Zahlungspflicht des Landes

§ 6 Entscheidung bei Zahlungspflicht des LandesIst das Land zahlungspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde durch Bescheid. § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 130 LWG gelten entsprechend.

§ 7

Verfahren bei Entschädigungsanträgen

§ 7 Verfahren bei EntschädigungsanträgenStellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 52 Abs. 4 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG, gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 52 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG. Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in § 128 Abs. 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Zahlungspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Zahlungspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.

§ 8

Öffnungs- und Experimentierklausel

§ 8 Öffnungs- und ExperimentierklauselIm Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG können Zahlungspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt im 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anlage AVO

Anlage zu § 4 AVO A) Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Grünland in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Grünland (inkl. Ackergras und Ackergrünland) Feste Anrechnungswerte der org. Nährstoffträger. 8,90 Schlagkartei 5,40 Maximaler Betrag je ha Produktionsfläche 14,30 B) Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten für Ackerflächen in Euro pro Jahr je ha Produktionsfläche Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Kulturarten Feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger für die Kulturarten Getreide (ausgenommen Mais) und Winterraps Getreide)1 Winterraps mit organischen Nährstoff- trägern ohne organische Nährstoff- träger mit organischen Nährstoff- trägern ohne organische Nährstoff- träger 23,00 --- 94,00 --- Schlagkartei 5,40 5,40 5,40 5,40 Maximaler Betrag je ha Produktionsfläche 28,40 5,40 99,40 5,40 Ganzjährige Bodenbedeckung)2 1. Aktive Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps) Drillsaat 84,00 2. Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach spät-räumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat 127,90 3. Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer 99,70 4. Aktive Untersaat in Mais und Getreide 37,50 5. Selbstbegrünung (z.B. nach Getreide, Raps) - - - C) Für sonstige landwirtschaftliche Produktionsflächen beträgt der jährliche Betrag 5,40 Euro je ha (Schlagkartei); für erwerbsgartenbaulich genutzte Produktionsflächen 15,00 Euro je ha (Quartier-Datei).

Eingangsformel AVO

Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), und § 53 Absatz 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 5 LWG sowie nach § 78 Absatz 5 Satz 2 WHG. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr Ost und Föhr West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 8.

§ 2

Anspruchsberechtigte

§ 2 AnspruchsberechtigteAnspruchberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt.

§ 3

Umfang des Ausgleichs

§ 3 Umfang des AusgleichsZu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4

Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis

§ 4 Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Flächen sie im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welchem Gebiet (Schutzzonen) die bewirtschafteten Flächen belegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein weiterer Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich. (2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind, zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Produktionsflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Absätzen 1 und 2 und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Produktionsflächen sind forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich sowie für den Erwerbsgartenbau genutzte Flächen mit Ausnahme von Obst-und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Flächen den Ausgleich nach § 5 verlangen.(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Ausgleichspflichtigen (§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHG) geltend zu machen.

§ 5

Besonderes Einzelnachweisverfahren

§ 5 Besonderes Einzelnachweisverfahren(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, WHG erlassen worden sind, sowie für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (besonderes Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren auf Antrag auch in der Schutzzone III zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass ein atypischer Sonderfall vorliegt, so dass der Ausgleich nach § 4 zu einer unbilligen Härte führt. In diesem Fall ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines Ausgleichs nach § 4 ausgeschlossen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. § 104 Satz 5 LWG bleibt unberührt. (3) Haben Anspruchsberechtigte für Ertragseinbußen auf Produktionsflächen, für die sie einen Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren beantragen, für mindestens zwei vorhergehende Kalenderjahre Leistungen nach § 4 Absatz 1 erhalten, sind diese in den Fällen des Buchstabe A der Anlage zu § 4 zur Hälfte auf den Ausgleich anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf die dem Ausgleichszeitraum vorhergehenden vier Kalenderjahre. (4) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im besonderen Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Ausgleichspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des besonderen Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des Ausgleichs nach § 4 Absatz 1 zu verlangen.

§ 6

Verfahren bei Entschädigungsanträgen

§ 6 Verfahren bei Entschädigungsanträgen(1) Stellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 52 Absatz 4 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG, gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG. Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in § 128 Absatz 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Ausgleichspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Ausgleichspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen. (2) Ist das Land ausgleichspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde durch Bescheid. § 128 Absatz 3, § 129 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 130 LWG gelten entsprechend.

§ 7

Öffnungs- und Experimentierklausel

§ 7 Öffnungs- und ExperimentierklauselIm Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG können Ausgleichspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage AVO

Anlage zu § 4 Absatz 1 AVOA) Ausgleichsbeträge für wirtschaftliche Nachteile in Wasserschutzgebieten durch feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch feste Anrechnungswerte für organische Nährstoffträger1) Betrag in Euro je ha Nutzfläche Grünland mit org. Düngung1) 12,00 Getreide mit org. Düngung1) 50,40 Winterraps mit org. Düngung1) 26,80 Silomais mit org. Düngung1) 4,30B) Ausgleichsbeträge für die ganzjährige Bodenbedeckung in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche in Wasserschutzgebieten (Verordnungen bis 2022)2) Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Betrag in Euro je ha Nutzfläche Aktive Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps) Drillsaat3) 91,40 Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat3) 143,00 Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer3) 109,60 Untersaat in Mais3) 62,50 Selbstbegrünung --- Bodenruhe ---C) Ausgleichsbeträge für die ganzjährige Bodenbedeckung in Euro pro Jahr und Hektar Nutzfläche in Wasserschutzgebieten (Verordnungen ab 2023) Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Betrag in Euro je ha Nutzfläche Einsaat von Zwischenfrüchten4) bis 15. September 91,40 Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat4) 5) 143,00 Aktive Begrünung bis 10. Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer4) 5) 109,60 Untersaat in Mais4) 62,50 Selbstbegrünung --- Bodenruhe ---D) Ausgleichsbeträge für Aufzeichnungspflichten in Wasserschutzgebieten Auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil durch: Betrag in Euro je Einheit Einheit Schlagkartei (für landwirtschaftliche Nutzflächen) 6,10 Schlagkartei Quartier-Datei (für erwerbsgartenbauliche Nutzflächen) 19,00 Hektar

Eingangsformel AVO

Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), und § 53 Absatz 5 WHG jeweils in Verbindung mit § 42 Absatz 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) sowie nach § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr Ost und Föhr West gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 8.

§ 2

Anspruchsberechtigte

§ 2 AnspruchsberechtigteAnspruchsberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt. Im Folgenden werden diese Flächen als Nutzflächen bezeichnet.

§ 3

Umfang des Ausgleichs

§ 3 Umfang des Ausgleichs(1) Zu dem nach § 104 Satz 2 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand.(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 4

Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis

§ 4 Ausgleich in Wasserschutzgebieten für nachgewiesene Bewirtschaftungspraxis(1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Nutzflächen sie im Wasserschutzgebiet im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welcher Schutzzone die bewirtschafteten Nutzflächen gelegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein weiterer Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich.(2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen.(3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Nutzflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Absätzen 1 und 2 und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile gemäß § 5 Absatz 2 ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Nutzflächen im Wasserschutzgebiet den Ausgleich nach § 5 verlangen.(4) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Ausgleichspflichtigen (§ 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 WHG) geltend zu machen.

§ 5

Besonderes Einzelnachweisverfahren

§ 5 Besonderes Einzelnachweisverfahren(1) In Heilquellenschutzgebieten, in Überschwemmungsgebieten, in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, WHG erlassen worden sind, sowie für forstwirtschaftliche Nutzflächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (besonderes Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im besonderen Einzelnachweisverfahren auf Antrag auch in der Schutzzone III zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass ein atypischer Sonderfall vorliegt, so dass der Ausgleich nach § 4 zu einer unbilligen Härte führt. In diesem Fall ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines Ausgleichs nach § 4 für alle Nutzflächen in Schutzzone III ausgeschlossen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. § 104 Satz 5 LWG bleibt unberührt.(3) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im besonderen Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Ausgleichspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des besonderen Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des Ausgleichs nach § 4 Absatz 1 zu verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Nutzflächen, für die kein besonderes Einzelnachweisverfahren angewendet worden ist.

§ 6

Verfahren bei Entschädigungsanträgen

§ 6 Verfahren bei Entschädigungsanträgen(1) Stellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 52 Absatz 4 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG, gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG. Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG bei einer der in § 101 Absatz 1 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Ausgleichspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Ausgleichspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.(2) Ist das Land ausgleichspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe der §§ 104 und 105 LWG durch Bescheid.

§ 7

Öffnungs- und Experimentierklausel

§ 7 Öffnungs- und ExperimentierklauselIm Falle des § 99 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 97 Satz 1 und 2 WHG können Ausgleichspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsverordnung vom 7. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 55) außer Kraft

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten ( § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG ) und in Überschwemmungsgebieten ( § 31 b Abs. 2 Satz 8 WHG ). Sie gilt in 1. Wasserschutzgebieten, die zwischen dem 1. Februar 1999 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt worden sind, 2. in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, wenn in der Landesverordnung nach § 4 Abs. 1 oder § 57 Abs. 2 LWG auf diese Verordnung Bezug genommen wird. Für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 4. Februar 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 19), festgesetzten Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und -West gelten die §§ 1 bis 3 , § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 7 bis 9 .

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 4

Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten

§ 4 Pauschaler Ausgleich in Wasserschutzgebieten (1) Der Ausgleich ist in Wasserschutzgebieten grundsätzlich als Pauschale zu leisten, soweit sich aus § 5 nichts anderes ergibt. Die Pauschale ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu berechnen und beschränkt sich auf die dort aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile und Beträge. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anspruchsberechtigten haben die Ertragseinbußen durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, welche Flächen sie im Ausgleichszeitraum insgesamt bewirtschaftet haben, in welchem Gebiet (Schutzzonen) die bewirtschafteten Flächen belegen sind und welche Nutzung auf ihnen stattgefunden hat. Ferner ist die Schlagkartei oder die Quartier-Datei für den Ausgleichszeitraum vorzulegen. Ein Nachweis der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nicht erforderlich. (2) Über Absatz 1 hinaus sind die Kosten für Verwaltungsgebühren und Bodenuntersuchungen, soweit diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung veranlasst sind, zu ersetzen. Diese Kosten sind von den Anspruchsberechtigten gesondert zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte im Ausgleichszeitraum auch Produktionsflächen in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes genutzt, so ist der zu zahlende Ausgleich für die Flächen in der Schutzzone III nach den Vorschriften über den pauschalen Ausgleich und für die Flächen in der Schutzzone II nach § 5 zu berechnen, Produktionsflächen sind forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich sowie für den Erwerbsgartenbau genutzte Flächen mit Ausnahme von Obst- und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile ist nur dann nachzuweisen, wenn die Anspruchsberechtigten für alle Flächen den Ausgleich nach § 5 verlangen. (5) Der Ausgleichsanspruch ist von den Anspruchsberechtigten gegenüber den Zahlungspflichtigen ( § 104 Abs. 4 LWG ) durch schriftlichen Antrag geltend zu machen.

§ 9

Übergangsregelungen

§ 9 Übergangsregelungen Für Wasserschutzgebiete, die vor dem 12. Juni 2009 festgesetzt worden sind, gilt für den Pauschalausgleich nach § 4 die Anlage zur Ausgleichsverordnung in der Fassung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412) bis zu einer Änderung der betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen fort.

Eingangsformel AVO

Aufgrund des § 104 Abs. 5 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 2

Anspruchsberechtigte

§ 2 Anspruchsberechtigte Anspruchberechtigt ist, wer ein Grundstück in einem Gebiet im Sinne des § 1 auf eigene Rechnung land- oder forstwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaues nutzt.

§ 3

Umfang des Ausgleichs

§ 3 Umfang des Ausgleichs Zu dem nach § 104 Abs. 5 Satz 3 LWG zu leistenden Ausgleich gehören insbesondere Ertragseinbußen, Verwaltungsgebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausnahmen sowie der durch Handlungspflichten verursachte Mehraufwand. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 50,- Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen.

§ 5

Einzelnachweisverfahren

§ 5 Einzelnachweisverfahren (1) In Überschwemmungsgebieten, Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 4 Abs. 4 LWG erlassen worden sind sowie für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Beträge auszugleichen, die von den Anspruchsberechtigten im Einzelnen nachgewiesen werden (Einzelnachweisverfahren). In Wasserschutzgebieten ist abweichend von § 4 der Ausgleich im Einzelnachweisverfahren zulässig, wenn die Anspruchsberechtigten dies beantragen und glaubhaft machen können, dass die ihnen entstandenen Nachteile die im pauschalen Ausgleich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorgesehenen Beträge übersteigen. In diesen Fällen ist für den beantragten Ausgleichszeitraum die Zahlung eines pauschalen Ausgleichs nach § 4 ausgeschlossen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Anspruchsberechtigten haben die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgeblichen Umstände durch entsprechende Unterlagen (Berechnungen, Bescheinigungen, Gutachten) nachzuweisen. Ferner sind die für den Ausgleichszeitraum maßgeblichen Schlagkarteien und Quartier-Dateien vorzulegen. Die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Nachteile für den Betrieb ist von den Anspruchsberechtigten durch eine gesamtbetriebliche Darstellung zu belegen. (3) Haben Anspruchsberechtigte für Ertragseinbußen auf Produktionsflächen, für die sie einen Ausgleich im Einzelnachweisverfahren beantragen, für mindestens zwei vorhergehende Kalenderjahre Pauschalleistungen nach § 4 Abs. 1 erhalten, sind diese zur Hälfte auf den Ausgleich anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf die dem Ausgleichszeitraum vorhergehenden vier Kalenderjahre. (4) Wird der Ausgleich auf Antrag der Anspruchsberechtigten im Einzelnachweisverfahren berechnet, sind die Zahlungspflichtigen berechtigt, für die auf den Antragszeitraum folgenden vier Kalenderjahre die Durchführung des Einzelnachweisverfahrens unter Ausschluss des pauschalen Ausgleichs nach § 4 Abs. 1 zu verlangen.

§ 6

Entscheidung bei Zahlungspflicht des Landes

§ 6 Entscheidung bei Zahlungspflicht des Landes Ist das Land zahlungspflichtig, entscheidet über den Antrag die oberste Wasserbehörde durch Bescheid. § 128 Abs. 2 , § 129 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 130 LWG gelten entsprechend.

§ 7

Verfahren bei Entschädigungsanträgen

§ 7 Verfahren bei Entschädigungsanträgen Stellen Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG , gilt dieser zugleich als Antrag im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG . Wird der Entschädigungsantrag im Falle des § 104 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWG bei einer der im § 128 Abs. 4 LWG genannten Behörden eingelegt, informiert diese den oder die Zahlungspflichtigen unverzüglich von der Antragstellung. Die Zahlungspflichtigen sind berechtigt, den geltend gemachten Anspruch in Höhe des errechneten Ausgleichsbetrages unter Anrechnung auf eine etwaige Entschädigung vorab zu befriedigen.

§ 8

Öffnungs- und Experimentierklausel

§ 8 Öffnungs- und Experimentierklausel Im Falle des § 104 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWG können Zahlungspflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit einzelnen oder allen Anspruchsberechtigten die Höhe des Ausgleichsanspruchs sowie das Ausgleichsverfahren abweichend von dieser Verordnung vereinbaren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.