WRMGVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Ausführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMGVO) Vom 6. Juni 2017*

Ausfertigungsdatum:
06.06.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 389
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 bis 3 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist das Landesamt für Umwelt.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 bis 3 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von VerordnungenDie Ermächtigung zur Regelung der zuständigen Behörden nach § 13 Absatz 1 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wird auf das für die produktbezogenen Regelungen über die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln zuständige Ministerium übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.