Landesverordnung zur Ausführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMGVO) Vom 16. Mai 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.1978
- Fundstelle:
- GVOBl. 1978 172
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 bis 3 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist das Landesamt für Umwelt.
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 bis 3 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von VerordnungenDie Ermächtigung zur Regelung der zuständigen Behörden nach § 13 Absatz 1 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wird auf das für die produktbezogenen Regelungen über die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln zuständige Ministerium übertragen.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten Zuständige Behörden nach § 13 Abs. 1 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl I S. 600) sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3 , aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 337), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 26. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr die folgenden §§ 2 und 3 :
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten Zuständige Behörden nach § 10 Abs. 1 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Ordnungswidrigkeiten § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: 1. Hinter Nummer 86 wird der Punkt durch ein Semikolon setzt. 2. Folgende Nummer 87 wird angefügt: "87. § 11 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255)."
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.