Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)1Vom 10. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 527
Aufgrund des § 83 Absatz 5a der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
§ 1Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie §§ 18, 19, 20, 22 bis 26 LBO erforderlich:1. Abwasserbehandlungsanlagena) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht m3/Tag bemessen sind,b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,c) Fettabscheider,d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht m3/Tag bemessen sind,g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren undi) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen, 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,c) Behälter,d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen undf) Sicherheitseinrichtungen.§ 17a Absatz 5 LBO bleibt unberührt.
§ 2§ 17b Absatz 2 LBO bleibt unberührt. § 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/20112 tragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.