WasBauPVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)1) Vom 25. November 2009

Ausfertigungsdatum:
25.11.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 859
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 19. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)2) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 außer Kraft.

Eingangsformel WasBauPVO

Aufgrund des § 18 Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 19, 20 und 23 bis 25 LBO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 26 LBO zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen: a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und ÖI,c) Fettabscheider,d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen und mineralölhaltigen Abwässern,h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren undi) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen. 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,c) Behälter,d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen undf) Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 19. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)2) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.