Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG) Vom 18. Januar 1957 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Führung und Verwendung der Hoheitszeichen
§ 4 Führung und Verwendung der Hoheitszeichen Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Grundsätze für die Führung und die sonstige Verwendung des Landeswappens, der Landesdienstflagge und der Landesflagge sowie für die Gestaltung und Führung der Landessiegel.
Anlage (zu § 3 ) Muster 1 LANDESWAPPEN Muster 2 LANDESFLAGGE, VERHÄLTNIS 3:5 Muster 3 LANDESDIENSTFLAGGE, VERHÄLTNIS 3:5
Landeswappen
§ 1 Landeswappen Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt.
Landesfarben und -flaggen
§ 2 Landesfarben und -flaggen (1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot. (2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5. (3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.
Gestaltung der Hoheitszeichen
§ 3 Gestaltung der Hoheitszeichen Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sowie der Landesdienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 der Anlage maßgebend; die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
Öffentliche Beflaggung
§ 5 Öffentliche Beflaggung Das für Hoheitszeichenrecht zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Beflaggung.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
LANDESWAPPEN
Anlage 1 LANDESWAPPEN
LANDESFLAGGE VERHÄLTNIS 3:5
Anlage 2 LANDESFLAGGE VERHÄLTNIS 3:5
LANDESDIENSTFLAGGE VERHÄLTNIS 3:5
Anlage 3 LANDESDIENSTFLAGGE VERHÄLTNIS 3:5
[Landeswappen]
§ 1 [Landeswappen] (1) Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt. (2) Die Landesregierung kann die Berechtigung zur Führung des Landeswappens verleihen.
[Landesfarben und -flaggen]
§ 2 [Landesfarben und -flaggen] (1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot. (2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5. (3) Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.
[Gestaltung der Hoheitszeichen]
§ 3 [Gestaltung der Hoheitszeichen] Für die Gestaltung des Wappens und der Flagge sowie der Dienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 (Anlagen) maßgebend. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
[Grundsätze für die Verwendung der Hoheitszeichen]
§ 4 [Grundsätze für die Verwendung der Hoheitszeichen] (1) Die Landesregierung stellt die Grundsätze für die Verwendung des Landeswappens und im besonderen für die Gestaltung der Landessiegel und der Amtsschilder auf. Im Rahmen dieser Grundsätze trifft das Innenministerium die näheren Bestimmungen über die Führung der Landessiegel und der Amtsschilder. (2) Die Landesregierung erläßt ferner Vorschriften über die öffentliche Beflaggung und die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen.
[Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften]
§ 5 [Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften] Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, soweit sie nicht der Landesregierung vorbehalten sind. Die bisher erlassenen Vorschriften über das Landeswappen, die Landessiegel und die Amtsschilder sowie über die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen gelten vorbehaltlich späterer Änderungen als Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz weiter.
[Inkrafttreten]
§ 6 [Inkrafttreten] Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.