HoheitsVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichenverordnung - HoheitsVO) Vom 10. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
10.12.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 896
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HoheitsVO

Aufgrund § 1 Abs. 2 und § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 29) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Landeswappen

§ 1 Landeswappen(1) Die Landesbehörden und die Notare führen das Landeswappen. (2) Andere als die Landesbehörden dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung der Landesregierung führen, wenn sie der Aufsicht des Landes unterstehen oder dies im besonderen Interesse des Landes liegt. (3) Die Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist zulässig. Jede sonstige Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

§ 2

Landessiegel

§ 2 Landessiegel(1) Das schleswig-holsteinische Landessiegel wird als großes Landessiegel und als Landessiegel geführt. (2) Das große Landessiegel zeigt das Landeswappen umgeben von einem kreisförmigen Lorbeerreifen und führt keine Beschriftung. Es wird nur als Prägesiegel benutzt. (3) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen und eine Inschrift, welche die Siegel führende Stelle angibt. (4) Das Landessiegel wird als Stempelabdruck, Prägesiegel, Siegelmarke oder elektronisches Siegel geführt.

§ 3

Führung des Landessiegels

§ 3 Führung des Landessiegels(1) Das große Landessiegel wird von den obersten Landesbehörden zur Vollziehung von Urkunden aus wichtigen und feierlichen Anlässen geführt. (2) Das Landessiegel wird geführt 1. von den Landesbehörden, den von der Landesregierung besonders bezeichneten Stellen und den Notaren,2. von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten,3. von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, welche kein eigenes Wappen führen, sowie von den Zweckverbänden, Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen; dies gilt nicht für Zweckverbände, Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen, denen ein Kreis oder eine Gemeinde die Führung des eigenen Wappens gestattet hat,4. von den Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und denen die Führung des Landeswappens genehmigt wurde,5. von anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 116 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).

§ 4

Flaggen

§ 4 Flaggen(1) Die Landesdienstflagge wird von den Landesbehörden geführt. (2) Bei Beflaggungen von Dienstgebäuden der Landesbehörde sollen die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge gesetzt werden. Dies gilt nicht für die Dienstgebäude der Landrätin oder des Landrates als untere Landesbehörde.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 ÜbergangsregelungSoweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das kleine Landessiegel noch geführt wird, behält es seine Gültigkeit.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 28. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 678)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.