Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen (EMSVO-W) Vom 15. Februar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2008
- Fundstelle:
- NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 101
Projektarbeit
§ 7 Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 enthält.(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Der mündliche Teil soll mindestens zehn Minuten pro Prüfling dauern.(4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden jeweils einzeln bewertet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungen im Verhältnis eins zu zwei zu eins berücksichtigt. Die Gesamtnote ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, es sei denn, sie ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4. Die Ausführungsbestimmungen zur Präsentation der Projektarbeit gemäß der Anlage 5, die Bestandteil dieser Verordnung ist, sind zu beachten.(5) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Ausführungsbestimmungen zur Präsentation der Projektarbeit (§ 7 Absatz 4 EMSVO-W)
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 4)Ausführungsbestimmungen zur Präsentation der Projektarbeit (§ 7 Absatz 4 EMSVO-W)Grundsätzliches:Die Projektpräsentationsprüfung ist ein wichtiger Bestandteil sowohl des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ESA) als auch des Mittleren Schulabschlusses (MSA). Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen. Es wird ein Produkt erarbeitet, der Prozess der Erarbeitung dokumentiert und das Projekt abschließend präsentiert.Die Definition des Produktbegriffes ist dabei bewusst weit gefasst. Ein Produkt muss nicht zwangsläufig gegenständlich sein; es kann auch ein abstraktes Konzept oder Ziel sein, solange es eine klare Prozess- und Ergebnisorientierung aufweist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Erstellung einer Bildschirmpräsentation allein nicht als Produkt angesehen wird. Die Schule stellt mit Beginn des Schuljahres Transparenz über Ablauf und Anforderungen der Projektpräsentationsprüfung sowie Bedeutung eines Prüfungsergebnisses her.Vorbereitung und Erarbeitung:Die Projektpräsentationsprüfung wird in Gruppen von drei bis fünf Schülerinnen und/oder Schülern durchgeführt. Einzelarbeit erfordert eine Genehmigung durch die Schulleiterin/den Schulleiter. Die Gruppen- und Themenfindung soll dabei vorzugsweise eigenständig erfolgen. Das Thema ist durch die betreuende Lehrkraft zu genehmigen. Dabei erfolgt ein verbindlicher Austausch über Zielsetzung und Arbeitsinhalte des Themas zwischen betreuender Lehrkraft und Gruppenmitgliedern. Die einzelne Schule hält einen Katalog von möglichen Themen für Schülerinnen und Schüler vor, die Schwierigkeiten bei der anfänglichen Themenfindung haben. Die Einbeziehung von Partnern oder Dritten (z. B. Betriebe, Institutionen, Kulturvermittler/-innen...) in das Projekt ist ebenfalls möglich, sofern die Eigenständigkeit und Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler gewahrt bleibt. Die Einbeziehung von Dritten ist zu dokumentieren.Die zu erstellenden Protokolle sind keine Ergebnisprotokolle, sondern Prozessbeschreibungen, die den gesamten Arbeitsprozess der Gruppe dokumentieren. Die Dokumentation des Arbeitsprozesses durch die Protokolle ist Teil der schriftlichen Ausarbeitung. Protokollvorlagen und Formblätter sind nachfolgend beigefügt.Die Erarbeitung findet vorrangig in der Schule statt, kann jedoch auch im Rahmen des Erlasses Lernen am anderen Ort erfolgen. Zusätzliche häusliche Arbeit ist erlaubt. Die Begleitung durch die betreuende Lehrkraft bei der Durchführung des Projekts soll mindestens drei der vorgesehenen 15 Zeitstunden betragen. Im Falle wesentlicher Hilfeleistung durch die betreuende Lehrkraft ist diese auf dem entsprechenden Protokollbogen zu dokumentieren.Präsentation und Bewertung:Die Präsentation umfasst eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses. Sie soll zehn Minuten pro Prüfling dauern. Der überwiegende Teil der Projektpräsentation der Gesamtgruppe soll dem Vortrag der einzelnen Prüflinge vorbehalten sein.Von einer maximalen Vorgabe für den Umfang des schriftlichen Teils wird abgesehen. Es wird jeder Prüfling in seiner gezeigten Leistung bewertet. Die Leistungen können über den Anforderungsbereich zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses hinausgehen, insbesondere wenn Schülerinnen und Schüler den Erwerb des Abiturs anstreben. Aufgabenstellung und Bearbeitung können auch wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet sein.In den Gruppen können die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf unterschiedlichen Anforderungsebenen arbeiten. Die individuelle Bewertung erfolgt anhand des Bewertungsbogens. Dieser berücksichtigt die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile. Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen der Projektpräsentationsprüfung werden jeweils einzeln bewertet. Bei der Bildung der Gesamtnote überwiegt der mündliche Teil. Schriftlicher und praktischer Teil gehen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. Die Gesamtnote ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. Die Übertragungsskala findet zur Umrechnung erbrachter Leistungen Anwendung.Die Bewertung der Rechtschreibkompetenz orientiert sich an den jeweils aktuellen Vorgaben zur Rechtschreibleistung in Leistungsnachweisen und Prüfungen.Der gesamte Arbeitsprozess ist zu protokollieren. Sofern der Mindestarbeitsumfang von 15 Zeitstunden durch die Protokolle angemessen nachgewiesen ist und die inhaltlichen Anforderungen ansatzweise erfüllt sind, ist eine ausreichende Leistung auf ESA-Niveau für den schriftlichen Teil erbracht.Eine mangelhafte Leistung auf ESA-Niveau ist dann noch gegeben, wenn insgesamt 25% der möglichen Bewertungseinheiten erreicht sind.
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§ 17aErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 erforderlich ist, können für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 8 Absatz 2 findet im Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Gleiches gilt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 für die schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache (Herkunftssprachenprüfung); in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach wählbar ist.
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§ 17bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese am 13. März 2020 bereits erteilt werden konnte und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) § 1 Absatz 1, § 2 bis § 4, § 6 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, § 7 sowie § 14 bis § 16 finden entsprechende Anwendung; die Anlagen gemäß § 13 Absatz 8 sind in einer den Anforderungen gemäß Absatz 1 angepassten Fassung zu verwenden. Bei Prüflingen, für die gemäß § 9 eine Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache vorgesehen war, kann die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache entfallen, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre; der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(3) Soweit im Schuljahr 2019/20 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 2 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.
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§ 17aErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 8 Absatz 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Gleiches gilt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 für die schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache (Herkunftssprachenprüfung); in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach wählbar ist.3.§ 8 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.
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§ 17bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) § 1 Absatz 1, § 2 bis § 4, § 6 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, § 7 sowie § 14 bis § 16 finden entsprechende Anwendung; die Anlagen gemäß § 13 Absatz 8 sind in einer den Anforderungen gemäß Absatz 1 angepassten Fassung zu verwenden. Bei Prüflingen, für die gemäß § 9 eine Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache vorgesehen war, kann die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache entfallen, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre; der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(3) Soweit im Schuljahr 2020/21 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 2 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.(4) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.
Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21
§ 17c Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21(1) Wer gemäß § 3 Absatz 1 zur Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 zu erklären. Vornoten aus schulischen Leistungen in den Fächern des Schuljahres 2020/21 können für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung nicht mehr berücksichtigt werden; gleiches gilt für eine Note in der Projektarbeit.(2) Absatz 1 gilt für die Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 entsprechend.
Fächer der mündlichen Prüfung
§ 10 Fächer der mündlichen PrüfungFächer der mündlichen Prüfung sind:1. Deutsch und Mathematik,2. ein Fach aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,3. ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und4. ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen oder musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport.Das Fach Textiles Werken gilt als ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird in drei Fächern nach Wahl gemäß § 10 Nummer 2 bis 4 mündlich geprüft.(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik mündlich geprüft, wenn1. in dem jeweiligen Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mehr als eine Note schlechter als die Vornote ist oder2. das jeweilige Fach zusätzlich gewählt worden ist und die Möglichkeit der Verbesserung der Endnote noch besteht.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag, dass die Note der Projektarbeit gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 die mündliche Prüfung in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich oder musisch-ästhetischen Bereich gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 ersetzt, wenn1. die Note der Projektarbeit nicht schlechter als ausreichend ist und2. die errechnete Endnote in dem Fach, in welchem die mündliche Prüfung durch die Note der Projektarbeit ersetzt wird, nicht schlechter als ausreichend wäre.(5) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchen Fächern die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben.(6) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden.(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge, welche den Erwerb eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder eines Mittleren Schulabschlusses anstreben, zu wählen. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind bei der Themenwahl zu beteiligen.(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.(5) Die an der oder einer anderen Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung
§ 13 Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Absatz 1 genannten Fächer sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt, es sei denn, diese ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.(6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann.(8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21
§ 17 Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21Abweichend von § 10 und § 11 dieser Verordnung gelten für die mündlichen Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 folgende Regelungen:1. Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen,2. bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt,3. sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchem Fach die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben,4. eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
Antrag auf Zulassung
§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.(2) Die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die 13. Klasse der Waldorfschule besuchen, erfolgt auf Antrag, der spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres der 13. Klasse über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,3. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,4. bei minderjährigen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zustimmungserklärung der Eltern,5. gegebenenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,6. gegebenenfalls die Erklärung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), nicht stellen wird.
Zulassung
§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird.(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer1. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,2. die Prüfung zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses höchstens einmal nicht bestanden hat,3. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,4. keinen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 APVO-EW gestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beabsichtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.Im Falle einer Antragstellung gemäß § 2 Absatz 2 wird die Zulassung unter der Bedingung erteilt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat keinen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 APVO-EW stellt. Über Ausnahmen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde.(3) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung nicht erwarten lassen.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlusszuerkennung können sein:1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik,2. zwei Fächer aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,3. zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,4. zwei Fächer aus dem musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport.Das Fach Textiles Werken gilt als ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich.(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt.(3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden.(4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht.(5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss findet im Abschlussjahr, für den Mittleren Schulabschluss im Abschlussjahr oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt.(7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind im Falle eines Antrages gemäß § 2 Absatz 2 die Noten aus dem Schuljahr Vornoten, in welchem die Schülerinnen und Schüler nach dem pädagogischen Konzept der besuchten Waldorfschule den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 hätten stellen können. Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten wird sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung Folgendes mitgeteilt:1. die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung;2. ob in den Fächern Deutsch und Mathematik die Möglichkeit zur Verbesserung der Endnote durch die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung noch besteht.Der Antrag für die Meldung zur mündlichen Prüfung einschließlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer gemäß § 11 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und der Antrag auf Ersetzung einer mündlichen Prüfung durch die Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Die Antragstellungen gemäß Satz 4 obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.
Projektarbeit
§ 7 Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 enthält.(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.(4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, es sei denn, sie ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.(5) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz.(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.(5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung
§ 13 Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Absatz 1 genannten Fächer sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt, es sei denn, diese ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.(6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen. Wenn die Note der Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 eine mündliche Prüfung ersetzt, wird im Zeugnis bei der Projektarbeit deren Thema ohne Angabe einer Note vermerkt sowie unter den Bemerkungen darauf hingewiesen, dass die Note der Projektarbeit die mündliche Prüfung eines bestimmten Faches ersetzt hat.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann.(8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 17a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Es kann in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abgewichen werden; gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.2. § 8 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.3. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 22. April 2022 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. §§ 10 und 11 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.4. Die Note für eine Projektarbeit, die bereits im Schuljahr 2020/21 ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung zu dem Zweck der Berücksichtigung bei der Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 absolviert worden ist, wird gemäß § 13 Absatz 5 nur berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.
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§ 17bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) § 1 Absatz 1, § 2 bis § 4, § 6 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, § 7 sowie § 14 bis § 16 finden entsprechende Anwendung; die Anlagen gemäß § 13 Absatz 8 sind in einer den Anforderungen gemäß Absatz 1 angepassten Fassung zu verwenden. Bei Prüflingen, für die gemäß § 9 eine Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache vorgesehen war, kann die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache entfallen, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre; der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(3) Soweit im Schuljahr 2021/22 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 13 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 2 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.
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§ 17a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Abweichend von § 8 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.2. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. §§ 10 und 11 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Fachanforderungen für die öffentlichen Schulen sowie ergänzend durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu den Bildungsstandards in den Fächern Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik für den Haupt- und Realschulabschluss sowie den Ersten und Mittleren Schulabschluss in der jeweils maßgeblichen Fassung konkretisiert. Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung
§ 13 Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Absatz 1 genannten Fächer sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt, es sei denn, diese ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.(6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen. Wenn die Note der Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 eine mündliche Prüfung ersetzt, wird im Zeugnis bei der Projektarbeit deren Thema ohne Angabe einer Note vermerkt sowie unter den Bemerkungen darauf hingewiesen, dass die Note der Projektarbeit die mündliche Prüfung eines bestimmten Faches ersetzt hat. Das für Bildung zuständige Ministerium kann die Formulierung der Bemerkungen nach Satz 2 durch Verwaltungsvorschrift festlegen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann.(8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(gestrichen)
§ 17 (gestrichen)
Antrag auf Zulassung
§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.(2) Die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die 13. Klasse der Waldorfschule besuchen, erfolgt auf Antrag, der spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres der 13. Klasse über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,3. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,4. bei minderjährigen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zustimmungserklärung der Eltern,5. gegebenenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,6. gegebenenfalls die Erklärung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2023 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 172), nicht stellen wird oder nicht gestellt hat.
Unterausschüsse
§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten.(2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen.(3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(4) Gegen Entscheidungen des Unterausschusses kann die oder der Vorsitzende des Unterausschusses Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlusszuerkennung können sein:1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik,2. zwei Fächer aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,3. zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,4. zwei Fächer aus dem musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport.Das Fach Textiles Werken gilt als ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich.(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die untere Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt.(3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. Die Entscheidung über den Prüfungsort trifft der Prüfungsausschuss.(4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht.(5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss findet im Abschlussjahr, für den Mittleren Schulabschluss im Abschlussjahr oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt.(7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind im Falle eines Antrages gemäß § 2 Absatz 2 die Noten aus dem Schuljahr Vornoten, in welchem die Schülerinnen und Schüler nach dem pädagogischen Konzept der besuchten Waldorfschule den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 hätten stellen können. Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten wird sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung Folgendes mitgeteilt:1. die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung;2. ob in den Fächern Deutsch und Mathematik die Möglichkeit zur Verbesserung der Endnote durch die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung noch besteht.Der Antrag für die Meldung zur mündlichen Prüfung einschließlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer gemäß § 11 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und der Antrag auf Ersetzung einer mündlichen Prüfung durch die Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Die Antragstellungen gemäß Satz 4 obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Aufgrund des § 140 Absatz 2 und § 126 Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne und Fachanforderungen für die öffentlichen Schulen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz konkretisiert:1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004).Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Fächer der mündlichen Prüfung
§ 10 Fächer der mündlichen PrüfungFächer der mündlichen Prüfung sind: 1. Deutsch und Mathematik,2. ein Fach aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,3. ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und4. ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich oder musisch-ästhetischen Bereich.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat werden in Deutsch, Mathematik und drei weiteren Fächern nach Wahl gemäß § 10 mündlich geprüft. (3) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchen Fächern der einzelne Prüfling zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben. (4) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind bei der Themenwahl zu beteiligen. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die an der oder einer anderen Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung
§ 13 Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten des Prüflings gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Absatz 1 genannten Fächer sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann. (8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.(3) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet.(4) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“ bewertet.(5) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. In entsprechender Anwendung von § 31 SchulG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.
Wiederholung der Prüfung
§ 15 Wiederholung der Prüfung(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen.(2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.
Niederschriften
§ 16 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchgeführt haben,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21
§ 17 Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21Abweichend von § 10 und § 11 dieser Verordnung gelten für die mündlichen Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 folgende Regelungen:1. Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen,2. bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt,3. sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchem Fach der einzelne Prüfling zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben,4. eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
Antrag auf Zulassung
§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. (2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,3. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,4. bei minderjährigen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zustimmungserklärung der Eltern,5. gegebenenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird.
Zulassung
§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,2. die Prüfung zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses höchstens einmal nicht bestanden hat,3. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung nicht erwarten lassen.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss.(2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt.(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
Unterausschüsse
§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten.(2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen.(3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(4) Gegen Entscheidungen des Unterausschusses kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlusszuerkennung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik,2. zwei Fächer aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,3. zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,4. zwei Fächer aus dem musisch-ästhetischen Bereich mitsamt den Fächern Textiles Werken, Technik und Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss findet im Abschlussjahr, für den Mittleren Schulabschluss im Abschlussjahr oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Prüflingen sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Projektarbeit
§ 7 Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 enthält. (2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 9 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache(1) Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Waldorfschule, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.(2) Der Antrag auf Ersatz der Prüfung in der ersten Fremdsprache durch die Prüfung in einer anderen Fremdsprache ist in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen. Die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag. Sie legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.(3) Abweichend von § 8 Absatz 4 können bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 13 Absatz 5 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 11 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Abs. 1 genannten Fächer berücksichtigt. Dem Prüfling wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Realschulabschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. (8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 12 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Prüflinge von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüflinge zu benachrichtigen.
Unterausschüsse
§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. (2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen. (3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet im Abschlussjahrgang, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Abschlussjahrgang oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet im Abschlussjahrgang, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Abschlussjahrgang oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet im Abschlussjahrgang, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Abschlussjahrgang oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüflingen durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Prüflinge sind bei der Themenwahl zu beteiligen. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die an der oder einer anderen Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüflinge zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule vom 5. Februar 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.10) und die Realschulabschlussprüfungsordnung - Waldorfschulen vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK. S. 93) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. (2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
Unterausschüsse
§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten. (2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen. (3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen Entscheidungen des Unterausschusses kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet im Abschlussjahrgang, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Abschlussjahrgang oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne und Fachanforderungen für die öffentlichen Schulen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK Beschluss vom 16. Dezember 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind bei der Themenwahl zu beteiligen. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die an der oder einer anderen Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 11 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Abs. 1 genannten Fächer berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann. (8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 12 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (4) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.
Wiederholung der Prüfung
§ 13 Wiederholung der Prüfung(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. (2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.
Niederschriften
§ 14 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 12,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Antrag auf Zulassung
§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. (2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,3. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,4. bei minderjährigen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zustimmungserklärung der Eltern,5.gegebenenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird.
Zulassung
§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,2. die Prüfung zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses höchstens einmal nicht bestanden hat,3. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung nicht erwarten lassen.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss findet im Abschlussjahr, für den Mittleren Schulabschluss im Abschlussjahr oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Präsentation der Projektarbeit
§ 7 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 enthält. (2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 9 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt. (3) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchem Fach der einzelne Prüfling zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben. (4) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) Der Prüfling soll in der Prüfung nachweisen, dass er einen dem Abschluss des Bildungsganges Hauptschule oder des Bildungsganges Realschule gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch den Erlass über Lehrpläne vom 30. April 1997 „Lehrpläne für die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule“ (www.lehrplan.lernnetz.de) und durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK Beschluss vom 16. Dezember 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüflingen durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Prüflinge sind bei der Themenwahl zu beteiligen. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die an der Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüflinge zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 11 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Abs. 1 genannten Fächer berücksichtigt. Dem Prüfling wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. (6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. (8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 12 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Prüflinge von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüflinge zu benachrichtigen.
Wiederholung der Prüfung
§ 13 Wiederholung der Prüfung(1) Jeder Prüfling hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. (2) Hat sich ein Prüfling einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.
Niederschriften
§ 14 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüflinge, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann der einzelne Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 12,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule vom 5. Februar 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.10) und die Realschulabschlussprüfungsordnung - Waldorfschulen vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK. S. 93) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Antrag auf Zulassung
§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. (2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,3. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,4. bei einem minderjährigen Prüfling die Zustimmungserklärung der Eltern,5. gegebenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 eine Prüfung in der Muttersprache gewünscht wird.
Zulassung
§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,2. die Prüfung zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses höchstens einmal nicht bestanden hat,3. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Dem Prüfling wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung nicht erwarten lassen.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. (2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule mit der Sekundarstufe I in öffentlicher Trägerschaft, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder (§§ 34 und 117 SchulG).(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
Unterausschüsse
§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. (2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen. (3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung
§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung(1) Fächer der Abschlussprüfung können sein: 1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik4. zwei Fächer der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik, Sport. (2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt. (3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden. (4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht. (5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet im Abschlussjahrgang, für den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses im Abschlussjahrgang oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt. (7) Vor der schriftlichen Prüfung werden die von den Lehrkräften erteilten Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 festgestellt und den Prüflingen als Vornoten mitgeteilt.
Präsentation der Projektarbeit
§ 7 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 enthält. (2) Die Prüflinge wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Prüflinge erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Prüflinge, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Realschulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 9 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Alle Prüflinge, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. (2) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nimmt der Prüfling an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses nimmt der Prüfling an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder der Prüfling dies beantragt. (3) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüflinge vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchem Fach der einzelne Prüfling zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüflingen bekannt zu geben. (4) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
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