Landesverordnung zur Kennzeichnung des Waldes Vom 3. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 743
Anlage
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1(1) Für die Kennzeichnung des Waldes gemäß § 21 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind die in der Anlage bezeichneten Schilder zu verwenden. Es werden gekennzeichnet: 1. Waldwege, auf denen das Reiten gestattet ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz), mit den Schildern Nummer 1 (Hauptwegweiser), Nummer 2 (großer Zwischenwegweiser) oder Nummer 3 a, b oder c (kleiner Zwischenwegweiser), wahlweise mit oder ohne Ergänzung des Hufeisensymbols durch zusätzliche Angaben; vorhandene Kennzeichnungen mit dem Schild Nummer 4 behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch das Schild Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 a, b oder c ersetzt werden;2. Gesperrter Wald (§ 20 Landeswaldgesetz) mit dem Schild Nummer 5, wahlweise ergänzt durch das Schild Nummer 6. Die Schilder nach Satz 2 Nr. 2 sind sowohl als Kombination zweier Einzelschilder, wie auch als Zusammenfassung auf einem Schild zulässig. Kurzfristige Sperrungen gemäß § 20 Abs. 3 Landeswaldgesetz sollen mit einem Zusatz, der den Grund der Sperrung angibt, versehen werden (z.B. „Heute Jagd“). (2) Im oder am Wald verlaufende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, in deren Verlauf auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung aufgestellt worden sind, dürfen nicht mit Schildern nach dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
§ 2(1) Die Schilder sind so aufzustellen, dass sie sich nicht auf den Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen auswirken können. Auf Waldwegen stehen sie regelmäßig rechts. (2) Schilder für Waldsperrungen werden von der unteren Forstbehörde ausgegeben und sind dort unaufgefordert wieder abzugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr vorliegen, es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.