Landesverordnung zur Einführung einer Standardwahlsoftware für Land, Kreise, Ämter und Gemeinden (Wahlsoftware-Verordnung - WSWVO) Vom 10. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 158
Aufgrund des § 6 Absatz 1 und 3 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Verbindlicher Einsatz einer landesweit einheitlichen Wahlsoftware
§ 1 Verbindlicher Einsatz einer landesweit einheitlichen WahlsoftwareDie Ermittlung und Präsentation der Ergebnisse von Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene sowie von landesweiten Abstimmungen erfolgt unter Einsatz eines elektronischen Verfahrens. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist der Einsatz der durch das Land zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Softwarekomponenten für die beteiligten Wahlbehörden im Rahmen der Vorgaben der für Wahlen zuständigen obersten Landesbehörde verpflichtend.
Kostentragung
§ 2 KostentragungDie mit dem Einsatz der Wahlsoftware verbundenen Aufwände für Lizenzgebühren, für das fachliche Verfahrensmanagement sowie für den zentralen Betrieb des Verfahrens werden durch das Land getragen. Nicht enthalten sind die Aufwände, die den Kreisen, Ämtern und Gemeinden durch den Einsatz ihres Personals, von Hardware, die Herstellung des Zugangs zum Verfahren sowie weitere vor Ort anfallende Aufwände entstehen. Soweit Kreise, Ämter und Gemeinden eigene Wahlen oder Abstimmungen durchführen, sind etwaige Mehraufwände von dort zu tragen. Dazu zählt auch der Einsatz von Softwarekomponenten, die nicht zentral durch die für Wahlen zuständige oberste Landesbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.