Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 23. Dezember 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 8
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), verordnet die Landesregierung:
Verbot
§ 1 VerbotDas Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein verboten1. in den Fahrzeugen sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden des Schienenpersonennahverkehrs einschließlich der S-Bahnen und in den Fahrzeugen des Schienenersatzverkehrs, soweit dieser den Schienenpersonennahverkehr ersetzt,2. in den U-Bahnen und den Ersatzverkehren der Hamburger Hochbahn sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden der U-Bahnen,3. in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs,4. auf den Fähren der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH, den Fähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH, auf der Kanalfähre zwischen Kiel-Wik und Kiel-Holtenau sowie auf der Lühe-Schulau-Fähre und5. auf Schiffen im Fährverkehr mit den Inseln und Halligen, die nicht ausschließlich Waren befördern.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 Waffengesetz.(2) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 Waffengesetz.
Ausnahmen
§ 3 AusnahmenAusgenommen von den Verboten nach § 1 sind1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Mitarbeitende der Verfassungsschutzbehörden, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,2. Personen, auf die das Waffengesetz durch oder aufgrund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,4. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Personenverkehrsunternehmens,5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer Erlaubnis führen,6. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,7. das Mitführen von Messern durch das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel,8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,9. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,10. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs,11. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz geführt werden,12. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 Waffengesetz nicht verboten ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Waffe oder ein Messer führt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom 23. Dezember 2024 (ersatzverkündet am 23. Dezember 2024, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. 2025/8) außer Kraft.
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Verbot
§ 1 VerbotDas Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein verboten1. in den Fahrzeugen sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden des Schienenpersonennahverkehrs inklusive der S-Bahnen,2. in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenersatzverkehrs3. in den U-Bahnen der Hamburger Hochbahn sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden der U-Bahnen4. auf den Fähren der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel, den Fähren der Stadtwerke Lübeck zwischen Travemünde und dem Priwall, auf der Kanalfähre zwischen Kiel-Wik und Kiel-Holtenau sowie auf der Lühe-Schulau-Fähre, soweit sie sich auf schleswig-holsteinischem Gebiet befindet,5. auf Schiffen im Fährverkehr mit den Inseln und Halligen, die nicht ausschließlich Waren befördern.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 Waffengesetz.(2) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 Waffengesetz.
Ausnahmen
§ 3 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr und medizinischer Versorgungsdienste sowie die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit,2. Personen, auf die das Waffengesetz durch oder auf Grund von § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet,3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,4. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Verkehrsunternehmens,5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 das Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,6. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 zum Waffengesetz) von einem Ort zum anderen befördern,7. das Mitführen von Messern durch das eingesetzte Fahr- und Begleitpersonal der Personennahverkehrsunternehmen der in § 1 genannten Verkehrsmittel,8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,9. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten oder von ihnen Beauftragte, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen,10. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in den Verkehrsmitteln nach § 1,11. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG nicht verboten ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer in einem Verkehrsmittel gemäß § 1 vorsätzlich oder fahrlässig verbotenerweise eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 oder ein Messer führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 Waffengesetz eingezogen werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit der Ersatzverkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.