WaffG§42BefÜV SH 2025 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes(Waffenverbotszonenübertragungsverordnung)Vom 29. April 2025

Ausfertigungsdatum:
29.04.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 63
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaffG§42BefÜV

Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 4 zweiter Halbsatz des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Verbindung mit § 1a der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (ersatzverkündet am 26. November 2024, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 965), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen. Von dem Ermächtigungsumfang nach Satz 1 ausgenommen sind das Verbot oder die Beschränkung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie in Bahnhofsgebäuden und auf Bahnsteigen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 7. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 10)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.