WärmenetzAnzV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anzeige von Wärmenetzen bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium Vom 29. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
29.07.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 116
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WärmenetzAnzV

Aufgrund des § 14 Absatz 6 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Art, Inhalt und Umfang der Anzeige, zu der Betreiberinnen und Betreiber von Wärmenetzen im Sinne des § 2 Nummer 24 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26), nach § 14 Absatz 2 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes verpflichtet sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Ein Abschnitt ist ein Teil eines Wärmenetzes, dem von seiner Größe her eine mehr als nur unerhebliche Bedeutung für das Gesamtnetz zukommt. Eine erhebliche Bedeutung für das Gesamtnetz besteht regelmäßig, wenn bislang unerschlossene Stadtteile, Quartiere oder abgegrenzte Gebiete an das Wärmenetz angeschlossen oder vom Netz getrennt werden, sich die Anzahl der Hausanschlüsse oder die Leitungslänge des Gesamtnetzes um einen Anteil von zumindest 25 % verändert oder Netzanschlüsse außerhalb des bisherigen Versorgungsgebietes erfolgen.(2) Für die Darstellung des Verlaufs von Hauptleitungen genügt eine schematische Darstellung, etwa durch eine Markierung der versorgten Straßenzüge oder des auf die Straßenmittellinie projizierten Verlaufs der Hauptleitungen. Grundstücksanschlussleitungen sind nicht darzustellen.(3) Für die Ermittlung der jährlichen Nettowärmeerzeugung ist ein Zeitraum von der Länge eines Jahres zugrunde zu legen. Der gewählte Zeitraum muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen.(4) Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne dieser Verordnung ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).(5) Unvermeidbare Abwärme im Sinne dieser Verordnung ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Wärmeplanungsgesetzes.

§ 3

Veranlassung zur Anzeige

§ 3 Veranlassung zur Anzeige(1) Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Januar 2025 bestehenden Wärmenetzen mit mindestens zehn Hausanschlüssen haben den Betrieb dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2025 anzuzeigen.(2) Wer nach dem 1. Januar 2025 ein Wärmenetz mit mindestens zehn Hausanschlüssen neu in Betrieb nimmt oder als Betreiberin oder Betreiber ein bestehendes Wärmenetz auf eine Größe von mindestens zehn Hausanschlüssen erweitert, hat dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium binnen drei Monaten anzuzeigen. Erfolgte die Inbetriebnahme oder Erweiterung nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung, hat die Anzeige binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines nach Absatz 1 oder 2 anzeigepflichtigen Wärmenetzes haben dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine wesentliche Änderung des betriebenen Wärmenetzes binnen drei Monaten anzuzeigen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn1. das Wärmenetz um neue Abschnitte erweitert wird oder bestehende Abschnitte stillgelegt werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber des Wärmenetzes gewechselt hat,3. Energieträger gewechselt werden,4. das Transportmedium gewechselt wird,5. sich das Temperaturniveau der Vorlauftemperatur so verändert hat, dass eine Einteilung in eine andere Kategorie im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c) geboten wäre.6. sich der Anteil, der in Summe auf Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme entfällt, gegenüber der letzten Anzeige so verändert hat, dass eine Einteilung in eine andere Kategorie im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 geboten wäre,oder7. ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Wärmenetz oder Teile des Wärmenetzes aufgrund von § 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27), neu erlassen oder ein bestehender Anschluss- und Benutzungszwang für das Wärmenetz oder Teile des Wärmenetzes aufgehoben wird.

§ 4

Umfang der Anzeige

§ 4 Umfang der Anzeige(1) Die Anzeige nach § 3 umfasst die Angaben nach § 14 Absatz 3 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes. Dafür ist anzugeben:1. Darstellung des Verlaufs der Hauptleitungen im Geodatenformat Shapefile oder GeoJSON als Linienobjekte,2. Jahr der Inbetriebnahme des Wärmenetzes,3. Betreiberin oder Betreiber des Wärmenetzes,4. Art des Wärmenetzes; dabei ist zu unterscheiden nacha) dem Energieträger oder den Energieträgern (Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme, Strom, Erdgas, Öl, Kohle oder sonstiges),b) nach dem Transportmedium (Wasser-Glykol, Wasser-Salz, Wasser, Dampf, Sonstiges),c) nach dem Temperaturniveau (Vorlauftemperatur; bis unter 30° C; ab 30° C, aber unter 60° C; ab 60° C, aber unter 90° C; ab 90 °C, aber unter 110 °C; ab 110 aber unter 130 °C, ab 130 °C), 5. der aktuelle Anteil Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Prozent (0 %; über 0 %, aber unter 15 %; ab 15 %, aber unter 30 %; ab 30 %, aber unter 50 %; ab 50 %, aber unter 65 %; ab 65 %, aber unter 80 %; ab 80 %, aber unter 100 %; 100 %)und6. Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Wärmenetz.(2) Bei einer Anzeige nach § 3 Absatz 3 kann sich die Anzeige auf diejenigen Daten beschränken, bei denen sich eine wesentliche Änderung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 ergeben hat.

§ 5

Form der Anzeige

§ 5 Form der AnzeigeDie Anzeige erfolgt in digitaler Form über das Serviceportal des Landes. Das Portal ist unter der Internetadresse „https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/“ abrufbar.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.