Landesverordnung über die Einrichtung eines Praktikantenverhältnisses für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen Vom 18. August 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 18.08.1977
- Fundstelle:
- GVOBl. 1977 277
Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 (1) Auf Antrag kann der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen, auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden. Der Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führt die Bezeichnung Vermessungspraktikant. (2) Auf den Vermessungspraktikanten sind die für die Regierungsvermessungsreferendare geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung von § 6 a Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Als Praktikant darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Er hat während des Vorbereitungsdienstes jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. (3) Bei Antritt des Dienstes hat der Vermessungspraktikant folgende Verpflichtungserklärung abzugeben: "Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landessatzung für Schleswig-Holstein und die geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen." Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.