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title: "VwGVertrLV SH — Landesverordnung über die Wahl der Vertrauensleute in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 4. Juli 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vwgvertrlvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGVertrLVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:51:32+00:00"
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# VwGVertrLV SH — Landesverordnung über die Wahl der Vertrauensleute in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 4. Juli 1994

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 04.07.1994
*Fundstelle:* GVOBl. 1994, 429


### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration fordert die Kreise und kreisfreien Städte auf, die Vorschlagslisten innerhalb einer Frist, die mindestens vier Wochen betragen soll, einzureichen. (2) Die Vorschlagslisten sollen den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Beruf und die vollständige Anschrift der Vorgeschlagenen enthalten. (3) Der Vorschlagsliste ist eine Erklärung darüber beizufügen, daß die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Vertrauensleuten erfüllen. (4) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration leitet die Vorschlagslisten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Durchführung der Wahl der Vertrauensleute und deren Vertreterinnen oder Vertreter zu.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa fordert die Kreise und kreisfreien Städte auf, die Vorschlagslisten innerhalb einer Frist, die mindestens vier Wochen betragen soll, einzureichen. (2) Die Vorschlagslisten sollen den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Beruf und die vollständige Anschrift der Vorgeschlagenen enthalten. (3) Der Vorschlagsliste ist eine Erklärung darüber beizufügen, daß die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Vertrauensleuten erfüllen. (4) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa leitet die Vorschlagslisten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Durchführung der Wahl der Vertrauensleute und deren Vertreterinnen oder Vertreter zu.

### § 1

§ 1Für die Wahlen nach § 68 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) schlagen die Kreise und kreisfreien Städte aus der Einwohnerschaft ihres Gebietes je zwei Vertrauensleute sowie zwei Personen als Vertreterinnen oder Vertreter vor. Es sind jeweils eine Frau und ein Mann vorzuschlagen.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung fordert die Kreise und kreisfreien Städte auf, die Vorschlagslisten innerhalb einer Frist, die mindestens vier Wochen betragen soll, einzureichen.(2) Die Vorschlagslisten sollen den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Beruf und die vollständige Anschrift der Vorgeschlagenen enthalten.(3) Der Vorschlagsliste ist eine Erklärung darüber beizufügen, daß die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Vertrauensleuten erfüllen.(4) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung leitet die Vorschlagslisten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Durchführung der Wahl der Vertrauensleute und deren Vertreterinnen oder Vertreter zu.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit fordert die Kreise und kreisfreien Städte auf, die Vorschlagslisten innerhalb einer Frist, die mindestens vier Wochen betragen soll, einzureichen.(2) Die Vorschlagslisten sollen den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Beruf und die vollständige Anschrift der Vorgeschlagenen enthalten.(3) Der Vorschlagsliste ist eine Erklärung darüber beizufügen, daß die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Vertrauensleuten erfüllen.(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit leitet die Vorschlagslisten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Durchführung der Wahl der Vertrauensleute und deren Vertreterinnen oder Vertreter zu.

### Eingangsformel VwGVertrLV

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 226, ber. S. 347) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Für die Wahlen nach § 4 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung schlagen die Kreise und kreisfreien Städte aus der Einwohnerschaft ihres Gebietes je zwei Vertrauensleute sowie zwei Personen als Vertreterinnen oder Vertreter vor. Es sind jeweils eine Frau und ein Mann vorzuschlagen.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa fordert die Kreise und kreisfreien Städte auf, die Vorschlagslisten innerhalb einer Frist, die mindestens vier Wochen betragen soll, einzureichen. (2) Die Vorschlagslisten sollen den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Beruf und die vollständige Anschrift der Vorgeschlagenen enthalten. (3) Der Vorschlagsliste ist eine Erklärung darüber beizufügen, daß die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Vertrauensleuten erfüllen. (4) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa leitet die Vorschlagslisten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Durchführung der Wahl der Vertrauensleute und deren Vertreterinnen oder Vertreter zu.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihre Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl der Vertrauenleute bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht vom 9. September 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 196), außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Wahl der Vertrauensleute in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 4. Juli 1994
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGVertrLVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
