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title: "VwFABBiV SH — Landesverordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - Vom 15. Juli 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vwfabbivsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwFABBiVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:39+00:00"
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# VwFABBiV SH — Landesverordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - Vom 15. Juli 1999

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.07.1999
*Fundstelle:* GVOBl. 1999 219


### Anlage 1 — - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landesverwaltung

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landesverwaltung

### Anlage 2 — - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung ...

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Kommunalverwaltung

### Anlage 3 — - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung ...

Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3 ) - Drittes Ausbildungsjahr - Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern

### Eingangsformel VwFABBiV

Aufgrund des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 26. Juni 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) verordnet das Innenministerium:

### § 1

§ 1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) sollen für das dritte Jahr der Ausbildung wie folgt vermittelt werden 1. in der Fachrichtung Landesverwaltung nach dem als Anlage 1 beigefügten Ausbildungsrahmenplan, 2. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung nach dem als Anlage 2 beigefügten Ausbildungsrahmenplan, 3. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach dem als Anlage 3 beigefügten Ausbildungsrahmenplan. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2

§ 2 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - vom 14. Oktober 1980 (GVOBl. Sch.-H. S. 292) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten - Drittes Ausbildungsjahr - Vom 15. Juli 1999
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwFABBiVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
