---
title: "VVKVO — Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) Vom 18. September 2017*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vvkosh2017"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VVKOSH2017rahmen"
updated: "2026-05-13T18:45:05+00:00"
---

# VVKVO — Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) Vom 18. September 2017*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.09.2017
*Fundstelle:* GVOBl. 2017, 462


### § 19 — Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte

§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 26,00 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 798)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 26,00 Euro.

### § 10 — Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung

§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 697).

### § 14 — Pfändung

§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.(3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,1. die volle Gebühr, wenn an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird; die Bewirkung einer elektronischen Überweisung an die Vollstreckungsbehörde in Gegenwart der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten steht der Zahlung an sie oder ihn gleich;2. die halbe Gebühr, jedoch mindestens 14,50 Euro und höchstens 224,00 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet oder die Vollstreckung durch eine mit der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten getroffene Zahlungsvereinbarung aufgeschoben worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,3. keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist.(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.(5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.(6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

### § 23 — Mehrheit von Forderungen

§ 23 Mehrheit von Forderungen(1) Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Hauptforderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen.(2) Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. S. 2591).

### § 24 — Fälligkeit

§ 24 Fälligkeit(1) Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.(2) Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind fällig1. nach deren Festsetzung; können sie nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden, werden sie mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig;2. mit der Amtshandlung, soweit ein Fall gemäß § 269 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 LVwG vorliegt.

### § 25 — Kostenentscheidung

§ 25 Kostenentscheidung(1) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden1. die Kosten erhebende Behörde,2. die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner,3. die kostenpflichtige Amtshandlung,4. die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und5. wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden.(2) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden,1. soweit eine Festsetzung erfolgt (§ 24 Absatz 2 Nummer 1), zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; Kosten, die nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Entstehen festzusetzen; nur in diesem Fall ist die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen;2. soweit keine Festsetzung erfolgt (§ 24 Absatz 2 Nummer 2), zusammen mit der Entscheidung über die konkrete Amtshandlung bestimmt; Kosten, die in diesen Fällen nicht zusammen mit der Entscheidung über die konkrete Amtshandlung bestimmt werden können, werden unverzüglich nach ihrem Entstehen bestimmt;Für die festgesetzten Kosten gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die festgesetzten und die nicht festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.

### § 10 — Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung

§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314).

### § 14 — Pfändung

§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.(3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,1. die volle Gebühr, wenn an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird; die Bewirkung einer elektronischen Überweisung an die Vollstreckungsbehörde in Gegenwart der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten steht der Zahlung an sie oder ihn gleich;2. die halbe Gebühr, jedoch mindestens 17,50 Euro und höchstens 267,00 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet oder die Vollstreckung durch eine mit der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten getroffene Zahlungsvereinbarung aufgeschoben worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,3. keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist.(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.(5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.(6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

### § 15 — Vermögensauskunft

§ 15 VermögensauskunftDie Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 281a Absatz 4 LVwG beträgt 36,30 Euro.

### § 19 — Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte

§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 31,00 Euro festgesetzt.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 31,00 Euro.

### § 2 — Zwangsgeld

§ 2 ZwangsgeldDie Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt 17,50 Euro.

### § 23 — Mehrheit von Forderungen

§ 23 Mehrheit von Forderungen(1) Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Hauptforderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen.(2) Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607).

### § 3 — Ersatzvornahme

§ 3 Ersatzvornahme(1) Die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde beträgt 68,00 Euro für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiterin oder jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangene Stunde.(2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von 1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 5 t 22,50 Euro, b) bis 10 t 31,00 Euro, c) über 10 t 39,50 Euro, 2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 6 t 116,00 Euro, b) bis 9,5 t 154,50 Euro, c) über 9,5 t 232,00 Euro, 3. Schiffen bei einer Motorleistung a) bis 118 kW (rund 160 PS) 28,00 Euro, b) bis 295 kW (rund 400 PS) 54,00 Euro, c) bis 736 kW (rund 1.000 PS) 117,00 Euro, d) bis 1.472 kW (rund 2.000 PS) 216,50 Euro, e) über 1.472 kW 319,50 Euro,je angefangene Stunde.(3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand. Sie beträgt 68,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch 282,50 Euro.

### § 4 — Wegnahme einer Person und Vorführung

§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungDie Gebühr für die Wegnahme oder die Vorführung einer Person beträgt 68,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 0,95 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.

### § 7 — Amtlicher Gewahrsam

§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1) Die Gebühr für den Gewahrsam von Personen beträgt 68,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 7,15 Euro erhoben.(2) Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 0,95 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.(3) Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.

### § 8 — Amtliche Verwahrung

§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt 1. bei Fahrzeugen a) für ein Fahrrad 0,75 Euro, b) für ein Motorrad 1,45 Euro, c) für einen Personenkraftwagen 2,80 Euro, d) für einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus 6,30 Euro, je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 Prozent des Veräußerungswertes; 2. bei Tieren a) für ein Kleintier 1,45 Euro, b) für ein Großtier 2,80 Euro, je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 Prozent des Veräußerungswertes; 3. bei sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Hausrat, 0,40 Euro je angefangenen Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche, höchstens jedoch 30 Prozent des Veräußerungswertes.Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.

### § 9 — Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft

§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 15,50 Euro.

### § 5 — Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung

§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungDie Gebühr für die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes beträgt 68,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 6 — Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere

§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereDie Gebühr für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere beträgt 68,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 10 — Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung

§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung.

### § 14 — Pfändung

§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.(3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,1. die volle Gebühr, wenn an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird; die Bewirkung einer elektronischen Überweisung an die Vollstreckungsbehörde in Gegenwart der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten steht der Zahlung an sie oder ihn gleich;2. die halbe Gebühr, jedoch mindestens 18,50 Euro und höchstens das Fünfzehnfache hiervon, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet oder die Vollstreckung durch eine mit der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten getroffene Zahlungsvereinbarung aufgeschoben worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,3. keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist.(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.(5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.(6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

### § 15 — Vermögensauskunft

§ 15 Vermögensauskunft(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 281a Absatz 4 LVwG bemisst sich die Gebühr entsprechend der Nummer 260 (Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4615).(2) Unterbleibt die Vermögensauskunft aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder von der Vollstreckungsbehörde zu vertreten noch von ihrer Entschließung abhängig sind, wird eine Gebühr entsprechend der Nummer 604 (Nicht erledigte Amtshandlung) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes erhoben. Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil die Schuldnerin oder der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 281a Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 LVwG in Verbindung mit § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO).

### § 19 — Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte

§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 33,00 Euro festgesetzt.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 33,00 Euro.

### § 2 — Zwangsgeld

§ 2 ZwangsgeldDie Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt 18,50 Euro.

### § 20 — Auslagen

§ 20 Auslagen(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben1. Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen,2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierfür erwachsenden Postgebühren,3. Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Verwalterinnen oder Verwalter, Hilfspersonen oder zur Durchsuchung von Sachen hinzugezogener Personen zu zahlen sind,4. an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder Notarinnen oder Notare zu zahlende Kosten,5. aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,6. Ausgaben füra) die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen einschließlich der Reisekosten der sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,b) die Reinigung von Bettwäsche oder die Anschaffung von Einmaldecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,c) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Pflichtige oder den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,d) die Reinigung und den Ersatz von Einmalbekleidung in den Fällen des amtlichen Gewahrsams nach § 7,7. Ausgabena) für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen oder von Tieren einschließlich der Fütterung und Pflege und tierärztlichen Versorgung sowie für die Ernte gepfändeter Früchte,b) bei der im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführten amtlichen Verwahrung,8. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Entgelt an Beauftragte, als Kostenerstattung an ersuchte Behörden oder als Entschädigung an Dritte zu zahlen sind,9. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind.(2) Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.(3) In den Fällen des § 3 Absatz 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.(4) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen und Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen.(5) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

### § 3 — Ersatzvornahme

§ 3 Ersatzvornahme(1) Für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde erhebt die Vollzugsbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/48), für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde.(2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von 1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 5 t 24,00 Euro, b) bis 10 t 33,00 Euro, c) über 10 t 42,00 Euro, 2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 6 t 123,00 Euro, b) bis 9,5 t 164,00 Euro, c) über 9,5 t 247,00 Euro, 3. Schiffen bei einer Motorleistung a) bis 118 kW (rund 160 PS) 30,00 Euro, b) bis 295 kW (rund 400 PS) 57,50 Euro, c) bis 736 kW (rund 1.000 PS) 124,50 Euro, d) bis 1.472 kW (rund 2.000 PS) 230,00 Euro, e) über 1.472 kW 340,00 Euro,je angefangene Stunde.(3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes je angefangene Stunde, höchstens jedoch das Vierfache des Stundensatzes.

### § 4 — Wegnahme einer Person und Vorführung

§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungFür die Wegnahme oder die Vorführung einer Person wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.

### § 5 — Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung

§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungFür die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 6 — Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere

§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereFür sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 7 — Amtlicher Gewahrsam

§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1) Für den Gewahrsam von Personen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 7,60 Euro erhoben.(2) Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.(3) Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.

### § 8 — Amtliche Verwahrung

§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt 1. bei Fahrzeugen a) für ein Fahrrad 0,80 Euro, b) für ein Motorrad 1,50 Euro, c) für einen Personenkraftwagen 3,00 Euro, d) für einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus 6,70 Euro, je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 Prozent des Veräußerungswertes; 2. bei Tieren a) für ein Kleintier 1,50 Euro, b) für ein Großtier 3,00 Euro, je angefangenen Tag; 3. bei sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Hausrat, 0,40 Euro je angefangenen Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche, höchstens jedoch 30 Prozent des Veräußerungswertes.Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.

### § 9 — Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft

§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 16,50 Euro.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 13)Die Gebühr beträgt bei einem Mahnbetrag bis zu 100 Euro einschließlich 5,00 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 6,00 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 7,00 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 8,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 11,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 12,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 14,50 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 17,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 19,00 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 25,50 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 28,50 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 32,00 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 35,00 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 6,00 Euro 10.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 4,50 Euro von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro für je 500 Euro 4,00 Euro.Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 17)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 24,50 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 30,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 32,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 33,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 37,00 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 39,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 42,50 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 48,00 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 53,50 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 58,50 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 64,50 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 70,50 Euro von dem Mehrbetrag für je 500 Euro 12,50 Euro.Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Nummer 2)Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 23,00 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 24,00 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 25,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 27,00 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 28,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 30,50 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 33,00 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 35,00 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 39,50 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 43,50 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 49,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 52,00 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 57,50 Euro von dem Mehrbetrag bis zu 5.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 9,50 Euro 10.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 7,00 Euro 15.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 6,00 Euro 20.000 Euro einschließlich für je 500 Euro 5,00 Euro von dem Mehrbetrag über 20.000 Euro für je 500 Euro 4,50 Euro.Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1)Die Gebühr beträgt bei einem Erlös oder einer Vollstreckungssumme bis zu 100 Euro einschließlich 21,50 Euro bis zu 200 Euro einschließlich 24,50 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 30,50 Euro bis zu 400 Euro einschließlich 35,00 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 41,50 Euro bis zu 600 Euro einschließlich 46,50 Euro bis zu 750 Euro einschließlich 52,00 Euro bis zu 1.000 Euro einschließlich 63,50 Euro bis zu 1.250 Euro einschließlich 73,50 Euro bis zu 1.500 Euro einschließlich 87,00 Euro bis zu 1.750 Euro einschließlich 95,00 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 107,00 Euro bis zu 2.250 Euro einschließlich 117,50 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 128,50 Euro von dem Mehrbetrag für je 500 Euro 18,50 Euro.Beträge über 2.500 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.

### § 1 — Gebührenpflichtige Amtshandlungen

§ 1 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig 1. die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 237 LVwG (§ 2),2. die Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (§ 3),3. die Wegnahme einer Person nach § 214 und die Vorführung nach § 200 LVwG (§ 4),4. die Sicherstellung einer Sache nach den §§ 210 und 211 LVwG und die Zwangsräumung nach § 215 LVwG (§ 5),5. der unmittelbare Zwang gegen Sachen nach § 239 LVwG und gegen Tiere nach § 246 LVwG (§ 6),6. der amtliche Gewahrsam nach § 204 LVwG (§ 7),7. die amtliche Verwahrung nach § 212 LVwG (§ 8),8. der Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nach § 240 LVwG (§ 9). Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn 1. sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen,2. die Gefahr von Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und3. die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre.

### § 10 — Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung

§ 10 Maßnahmen zum Zweck der KampfmittelräumungAbweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zweck der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 26.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 406).

### § 11 — Entstehung der Gebührenschuld

§ 11 Entstehung der GebührenschuldDie Gebührenschuld entsteht 1. im Fall des § 2 mit der Festsetzung des Zwangsgeldes,2. in den Fällen des § 3 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 4 bis 6, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,3. im Fall des § 3 Absatz 3 mit der Erteilung des Auftrages an die beauftragte Person,4. im Fall des § 7 Absatz 1 Satz 1 mit dem Beginn des Gewahrsams,5. im Fall des § 7 Absatz 1 Satz 2 mit der Einlieferung in den Gewahrsamsraum,6. im Fall des § 8 mit dem Beginn der Verwahrung,7. im Fall des § 9, sobald der Antrag zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,8. im Fall des § 10, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat.

### § 12 — Gebührenpflichtige Amtshandlungen

§ 12 Gebührenpflichtige AmtshandlungenIm Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG sind gebührenpflichtig 1. die schriftliche Mahnung (§ 13),2. die Pfändung (§ 14),3. die Vermögensauskunft (§ 15),4. die Verwertung (§ 16),5. die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (§ 17).

### § 13 — Schriftliche Mahnung

§ 13 Schriftliche MahnungDie Gebühr für die schriftliche Mahnung wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Mahnbetrages.

### § 14 — Pfändung

§ 14 Pfändung(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge unter Ausschluss der Nebenforderungen (Vollstreckungssumme). Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. (3) Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben, 1. die volle Gebühr, wenn an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird; die Bewirkung einer elektronischen Überweisung an die Vollstreckungsbehörde in Gegenwart der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten steht der Zahlung an sie oder ihn gleich;2. die halbe Gebühr, jedoch mindestens 14,50 Euro und höchstens 224,00 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,3. keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist. (4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt. (5) Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. (6) Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

### § 15 — Vermögensauskunft

§ 15 VermögensauskunftDie Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 281a Absatz 4 LVwG beträgt 33,00 Euro.

### § 16 — Verwertung

§ 16 Verwertung(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und die andere Verwertung von Gegenständen oder Tieren nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erhoben. Für die Verwertung von Forderungen sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, Tieren und von anderen Vermögensrechten durch Überweisung zur Einziehung wird keine Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Erlöses. Übersteigt der Erlös die Vollstreckungssumme, ist diese maßgebend. (3) Wird die Verwertung abgewendet, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend nach dem Schätzwert der Gegenstände oder der Tiere. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beiträge, ist diese maßgebend. (4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Verwertungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Verwertung vorgenommen hat.

### § 17 — Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen

§ 17 Zwangsvollstreckung in unbewegliches VermögenFür das Betreiben der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle erhoben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 18 — Entstehung der Gebührenschuld

§ 18 Entstehung der GebührenschuldDie Gebührenschuld entsteht 1. im Fall des § 13, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,2. im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 1 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten, im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Zustellung der Pfändungsverfügung,3. im Fall des § 15 mit der Abnahme der Vermögensauskunft,4. im Fall des § 16 mit der Erteilung des Verwertungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten,5. im Fall des § 17 mit dem Eingang des ersten Antrages der Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht.

### § 19 — Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte

§ 19 Erstattung des Vollzugsaufwandes durch Dritte(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erstatten dem Träger der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme in einem Vollstreckungsverfahren. Der mit der Übersendung des Vollstreckungsersuchens fällig werdende Erstattungsbetrag wird für jeden Einzelfall auf 26,00 Euro festgesetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 798)) entsprechend. Der Erstattungsbetrag beträgt je Einzelfall 24,50 Euro.

### § 2 — Zwangsgeld

§ 2 ZwangsgeldDie Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt 14,50 Euro.

### § 20 — Auslagen

§ 20 Auslagen(1) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben 1. Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen,2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierfür erwachsenden Postgebühren,3. Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Verwalterinnen oder Verwalter, Hilfspersonen oder zur Durchsuchung von Sachen hinzugezogener Personen zu zahlen sind,4. an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder Notarinnen oder Notare zu zahlende Kosten,5. aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,6. Ausgaben füra) die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen einschließlich der Reisekosten der sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,b) die Reinigung von Bettwäsche oder die Anschaffung von Einmaldecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,c) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Pflichtige oder den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,d) die Reinigung und den Ersatz von Einmalbekleidung in den Fällen des amtlichen Gewahrsams nach § 7,7. Ausgabena) für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen oder von Tieren einschließlich der Fütterung und Pflege sowie für die Ernte gepfändeter Früchte,b) bei der im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführten amtlichen Verwahrung, jedoch nur bis zu den in § 8 bestimmten Wertgrenzen,8. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Entgelt an Beauftragte, als Kostenerstattung an ersuchte Behörden oder als Entschädigung an Dritte zu zahlen sind,9. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind. (2) Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. (3) In den Fällen des § 3 Absatz 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben. (4) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen und Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen. (5) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

### § 21 — Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel

§ 21 Unrichtige Sachbehandlung, Härteklausel(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. (2) Die Vollzugs- oder Vollstreckungsbehörde kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz absehen, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.

### § 22 — Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern

§ 22 Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern(1) Werden Amtshandlungen im Vollzugsverfahren gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie gesamtschuldnerisch. (2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Vollstreckungsschuldnerin oder jedem Vollstreckungsschuldner erhoben. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner haften.

### § 23 — Mehrheit von Forderungen

§ 23 Mehrheit von Forderungen(1) Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. (2) Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. S. 2591).

### § 24 — Fälligkeit

§ 24 FälligkeitKosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig. Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind nach der Festsetzung fällig; können sie nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden, werden sie mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.

### § 25 — Kostenentscheidung

§ 25 Kostenentscheidung(1) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden 1. die Kosten erhebende Behörde,2. die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner,3. die kostenpflichtige Amtshandlung,4. die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und5. wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind. Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden. (2) Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen. Kosten, die nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Entstehen festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Satz 1 festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.

### § 26 — Berichtigung von Kostenansätzen

§ 26 Berichtigung von KostenansätzenKostenansätze können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, spätestens jedoch bis zur Zahlung oder Beitreibung berichtigt werden.

### § 27 — Kostenhaftung

§ 27 Kostenhaftung(1) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Fließen diese dem Vollstreckungsgläubiger unmittelbar zu, erstattet dieser der Vollstreckungsbehörde die Kosten. (2) Reichen die beigetriebenen oder eingezahlten Gelder zur Deckung der Forderung und der Kosten nicht aus, sind, soweit andere Rechtsvorschriften für die Reihenfolge der Anrechnung nichts anderes bestimmen, zunächst die Auslagen, sodann die Gebühren zu decken.

### § 28 — Rangfolge bei der Amtshilfe

§ 28 Rangfolge bei der AmtshilfeIm Fall der Amtshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.

### § 29 — Verjährung

§ 29 VerjährungHinsichtlich der Verjährung sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

### § 3 — Ersatzvornahme

§ 3 Ersatzvornahme(1) Die Gebühr für die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde beträgt 63,00 Euro für den Einsatz jeder eingesetzten Mitarbeiterin oder jedes eingesetzten Mitarbeiters je angefangene Stunde. (2) Die Gebühr beträgt für den Einsatz von 1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 5 t 19,00 Euro, b) bis 10 t 26,00 Euro, c) über 10 t 33,00 Euro, 2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht a) bis 6 t 97,50 Euro, b) bis 9,5 t 129,50 Euro, c) über 9,5 t 194,50 Euro, 3. Schiffen bei einer Motorleistung a) bis 118 kW (rund 160 PS) 23,50 Euro, b) bis 295 kW (rund 400 PS) 45,50 Euro, c) bis 736 kW (rund 1.000 PS) 98,00 Euro, d) bis 1.472 kW (rund 2.000 PS) 181,50 Euro, e) über 1.472 kW 268,00 Euro,je angefangene Stunde. (3) Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand. Sie beträgt 63,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch 237,00 Euro.

### § 30 — Anlagen

§ 30 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 31 — Geltungsdauer

§ 31 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

### § 4 — Wegnahme einer Person und Vorführung

§ 4 Wegnahme einer Person und VorführungDie Gebühr für die Wegnahme oder die Vorführung einer Person beträgt 63,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 0,80 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.

### § 5 — Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung

§ 5 Sicherstellung einer Sache und ZwangsräumungDie Gebühr für die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes beträgt 63,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 6 — Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere

§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und TiereDie Gebühr für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere beträgt 63,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 7 — Amtlicher Gewahrsam

§ 7 Amtlicher Gewahrsam(1) Die Gebühr für den Gewahrsam von Personen beträgt 63,00 Euro für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde. Ist der Gewahrsam mit der Unterbringung in einem Gewahrsamsraum verbunden, wird für je angefangene 12 Stunden Dauer des Aufenthaltes im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von 6,00 Euro erhoben. (2) Die Gebühr für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beträgt 0,80 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. Werden Wasserfahrzeuge eingesetzt, gilt § 3 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend. (3) Soweit die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht vorliegen, sind Gebühren nicht zu erheben, soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem besonderen behördlichen Aufwand stehen oder ein besonderer Aufwand nicht entstanden ist.

### § 8 — Amtliche Verwahrung

§ 8 Amtliche VerwahrungDie Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt 1. bei Fahrzeugen a) für ein Fahrrad 0,65 Euro, b) für ein Motorrad 1,20 Euro, c) für einen Personenkraftwagen 2,35 Euro, d) für einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus 5,30 Euro, je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 Prozent des Veräußerungswertes; 2. bei Tieren a) für ein Kleintier 1,20 Euro, b) für ein Großtier 2,35 Euro, je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 Prozent des Veräußerungswertes; 3. bei sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Hausrat, 0,35 Euro je angefangenen Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche, höchstens jedoch 30 Prozent des Veräußerungswertes.Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.

### § 9 — Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft

§ 9 Antrag auf Vollstreckung der ErsatzzwangshaftDie Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt 13,00 Euro.

---

— Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) Vom 18. September 2017*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VVKOSH2017rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
