Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOgVVD) Vom 16. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. 1992 479
Ausschluss der elektronischen Form
§ 34a Ausschluss der elektronischen Form Für die Übermittlung von Hausarbeiten, Befähigungsberichten sowie die Erteilung von Zeugnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Zeugnisse
§ 15 Zeugnisse (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils am Ende eines fachwissenschaftlichen Studiums von der Fachhochschule ein Zeugnis, aus dem sich die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die aufgrund dieser Noten festgesetzte Gesamtnote ergeben müssen. (2) Die Zeugnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils nach Beendigung der drei Abschnitte des fachwissenschaftlichen Studiums bekanntzugeben. Die Bewertungen sind auf Wunsch mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse werden dem das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zugeleitet und zur Ausbildungsakte genommen.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Kann das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 20 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. (2) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses soll der Lehrkörper der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angemessen beteiligt werden. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.
Auswahl
§ 3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie ggf. der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen in einem Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.
Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlußnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen. (3) Nach Bekanntgabe der Schlußentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die beim das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geführt werden.
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 32 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung während der schriftlichen Prüfung, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, so kann das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung
§ 34 Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können vom das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration nach Maßgabe des § 27 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden. (2) Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an der Ausbildung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Aufstiegsprüfung ist für sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis 2. den Nachweis über die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt des Landes für die fachpraktischen Studien und 2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die fachwissenschaftlichen Studien.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden. (3) Die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
Zeugnisse
§ 15 Zeugnisse (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils am Ende eines fachwissenschaftlichen Studiums von der Fachhochschule ein Zeugnis, aus dem sich die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die aufgrund dieser Noten festgesetzte Gesamtnote ergeben müssen. (2) Die Zeugnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils nach Beendigung der drei Abschnitte des fachwissenschaftlichen Studiums bekanntzugeben. Die Bewertungen sind auf Wunsch mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse werden dem das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa zugeleitet und zur Ausbildungsakte genommen.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Kann das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 20 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. (2) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses soll der Lehrkörper der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angemessen beteiligt werden. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.
Auswahl
§ 3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie ggf. der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen in einem Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.
Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung
§ 34 Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können vom das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa nach Maßgabe des § 27 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden. (2) Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an der Ausbildung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Aufstiegsprüfung ist für sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis 2. den Nachweis über die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt des Landes für die fachpraktischen Studien und 2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die fachwissenschaftlichen Studien.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden. (3) Die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
Anlage 1: Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sh/4891f9f0-201b-4b96-b5bb-9b15973a93db-2030-5-85-anlage1.pdf
Anlage 2: Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sh/dcad95cc-9196-4f98-b5dc-19e41618c579-2030-5-85-anlage2.pdf
Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1. fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen Fachbereich Strafvollzug , 2. fachpraktischen Studien bei den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt des Landes Schleswig-Holstein. Fachwissenschaftliche und fachpraktische Studien umfassen jeweils achtzehn Monate. Die Gliederung ergibt sich aus dem Ausbildungsverlaufsplan ( Anlage 1 ).
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Arbeiten, 2. mündliche Leistungen 3. Zeugnisse und Befähigungsberichte, 4. schriftliche und mündliche Prüfungen. (3) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut 11 bis 13,99 gut 8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend 2 bis 4,99 mangelhaft 0 bis 1,99 ungenügend (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können während des fachwissenschaftlichen Studiums die Noten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1985 (GV NW S. 650) erteilt werden. (4) Die nach Absatz 3 erteilten Noten werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ( § 28 ) mit folgender Punktzahl berücksichtigt: sehr gut 15 Punkte gut 13 Punkte vollbefriedigend 11 Punkte befriedigend 9 Punkte ausreichend 6 Punkte mangelhaft 3 Punkte ungenügend 0 Punkte.
Vorlesungsfreie Zeiten und Urlaub
§ 13 Vorlesungsfreie Zeiten und Urlaub (1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. (2) Inwieweit vorlesungsfreie Zeiten während der fachwissenschaftlichen Studien auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, bestimmt die Fachhochschule. Den noch verbleibenden Erholungsurlaub sollen die Anwärterinnen und Anwärter während der fachpraktischen Studien nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Fachhochschule. Über Sonderurlaub und Dienstbefreiung entscheidet die jeweilige Ausbildungsstelle.
Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
§ 14 Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen Die für die Laufbahn erforderlichen fachwissenschaftlichen Studien finden an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug statt. Das Studium wird nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung durch die für den Fachbereich Strafvollzug geltende Studienordnung und die dort geltenden Studienpläne gestaltet.
Zeugnisse
§ 15 Zeugnisse (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils am Ende eines fachwissenschaftlichen Studiums von der Fachhochschule ein Zeugnis, aus dem sich die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die aufgrund dieser Noten festgesetzte Gesamtnote ergeben müssen. (2) Die Zeugnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils nach Beendigung der drei Abschnitte des fachwissenschaftlichen Studiums bekanntzugeben. Die Bewertungen sind auf Wunsch mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse werden dem das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa zugeleitet und zur Ausbildungsakte genommen.
Inhalt
§ 16 Inhalt (1) Die fachpraktischen Studien richten sich nach dem Ausbildungs- und dem Ausbildungsverlaufsplan ( Anlage 1 ). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsstationen und Ausbildungsstellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung anderer Beschäftigter herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 17 Begleitende Lehrveranstaltungen (1) Die fachpraktischen Studien werden durch begleitende Lehrveranstaltungen nach besonderen Ausbildungsplänen, die durch die Ausbildungsbehörde erstellt werden, ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der durch die fachwissenschaftlichen Studien erworbenen Kenntnisse dienen. Die Ausbildungspläne sind den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig bekannt zu geben. (2) Während der fachpraktischen Studien soll die Anwärterin oder der Anwärter in der Regel einmal im Monat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anfertigen. Anstelle der Aufsichtsarbeiten können auch Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.
Befähigungsberichte
§ 18 Befähigungsberichte (1) Vor Beendigung der in der Anlage 1 gesondert bezeichneten fach-praktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbilderin oder der Ausbilder über jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Befähigungsbericht ( Anlage 2 ) abzugeben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die erbrachten Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf der praktischen Ausbildungsstation bekanntzugeben und gemeinsam zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Wird das Einverständnis mit dem Befähigungsbericht nicht erklärt, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.
Allgemeines
§ 19 Allgemeines (1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die mündliche Prüfung schließt sich sobald wie möglich an die schriftliche Prüfung an. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 27 Abs. 6 bleibt unberührt.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Kann das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 20 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. (2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses soll der Lehrkörper der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angemessen beteiligt werden. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.
Prüfungskommission
§ 21 Prüfungskommission (1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen. (2) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes und zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes angehören müssen. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 22 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn sowohl die Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studien I und II als auch die Leistungsnachweise der fachpraktischen Studien im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Schriftliche Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen Fachbereich Strafvollzug abgelegt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Lehrgebieten an: 1. Vollzugsrecht, 2. Recht der Untersuchungshaft, 3. Vollzugsverwaltungsrecht, 4. Kriminologie (einschließlich Sozialwissenschaften), 5. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen, 6. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts (einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens), 7. Beamtenrecht (einschl. Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht. (3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeiten soll in der Regel fünf Stunden nicht überschreiten. (4) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. (5) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 24 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung (1) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Diese versieht die Arbeit mit einer der Anwärterin oder dem Anwärter zugeteilten Kennziffer. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Die aufsichtführende Person verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe und fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. (2) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Anwärterinnen und Anwärter die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 25 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor selbständig begutachtet und soweit erforderlich nach Beratung bewertet. Eine Korrektorin oder ein Korrektor soll Professorin oder Professor, Dozentin oder Dozent oder Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Einigen sich die Erst- und Zweitkorrektorinnen oder Erst- und Zweitkorrektoren auch nach Beratung nicht auf eine einheitliche Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem zu benennendes Mitglied. (3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Mitteilungen über die Person der Anwärterin oder des Anwärters dürfen den Korrektorinnen und Korrektoren, Mitteilung über diese dürfen der Anwärterin oder dem Anwärter vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht gemacht werden. Kenntnisse über die Person der Anwärterin oder des Anwärters, die eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied des Prüfungsausschusses erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen. (5) Der Anwärterin oder dem Anwärter wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. (6) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und 2. alle Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die in § 23 Abs. 2 genannten Lehrgebiete aber auch darauf, ob die Grundzüge der sonstigen Lehrgebiete beherrscht werden. Die Prüfungskommission bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens zwei Lehrgebiete, in denen Schwerpunkte gesetzt werden. Dabei sollen bevorzugt die Lehrgebiete berücksichtigt werden, 1. in denen sich die erbrachten Leistungsnachweise und die schriftliche Prüfungsleistung wesentlich unterscheiden oder 2. in denen Leistungsnachweise oder die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht mindestens mit 5 Punkten bewertet worden sind. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Prüfung hinzuziehen. (4) Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter mindestens sechzig und höchstens neunzig Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als zwei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. (5) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung sind mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl nach § 12 Absatz 1 zu bewerten. (6) An der mündlichen Prüfung können die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus als Zuhörerinnen oder Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen 1. die Mitglieder des Lehrkörpers, 2. Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern kein Prüfling widerspricht.
Prüfungsergebnis
§ 28 Prüfungsergebnis (1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Abschlußnote. (2) Grundlage für die Ermittlung der Abschlußnote sind 1. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung mit 30 v.H., 2. die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 20 v.H., 3. das durchschnittliche Ergebnis aus den Gesamtnoten, die in den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule erreicht wurden, mit 30 v.H. und 4. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der fachpraktischen Ausbildung mit 20 v.H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen. (4) Lautet die Abschlußnote mindestens "ausreichend", so ist die Laufbahnprüfung bestanden.
Entscheidung der Prüfungskommission, Niederschrift
§ 29 Entscheidung der Prüfungskommission, Niederschrift (1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden 1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung, 2. Zusammensetzung der Prüfungskommission, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung, 6. die Schlußentscheidung der Prüfungskommission, 7. alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, 8. die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission. (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Auswahl
§ 3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie ggf. der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen in einem Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.
Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlußnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen. (3) Nach Bekanntgabe der Schlußentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die beim das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa geführt werden.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 31 Erkrankung, Versäumnisse (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offen-sichtlich ist. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 die schriftlich Prüfung ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Aufsichtsarbeiten als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Frist nachgeholt werden.
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 32 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung während der schriftlichen Prüfung, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, so kann das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 33 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Die Verlängerung darf, auch unter Berücksichtigung bereits erfolgter Verlängerungen, insgesamt nicht mehr als zwölf Monate betragen. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. (3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung
§ 34 Zulassung, Ausbildungsgang, Rechtsstellung (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können vom das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa nach Maßgabe des § 27 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden. (2) Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an der Ausbildung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Aufstiegsprüfung ist für sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst.
Übergangsregelung
§ 35 Übergangsregelung Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 1992 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.
Anlagen
§ 36 Anlagen Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis 2. den Nachweis über die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Durch die Zuweisung an die Fachhochschule werden sie Studentinnen oder Studenten der Fachhochschule. Sie führen die Dienstbezeichnung "Justizinspektoranwärterin" oder "Justizinspektoranwärter". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung erhält, daß sie oder er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat ( § 33 Abs. 3 ).
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt des Landes für die fachpraktischen Studien und 2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die fachwissenschaftlichen Studien.
Ausbildungsleitung
§ 8 Ausbildungsleitung (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt bei jeder Justizvollzugs- und bei der Jugendanstalt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie oder er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und sie zu beraten. (3) Auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters bestellt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter die Ausbilderinnen und Ausbilder.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden. (3) Die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.