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title: "VorgriffsVO — Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung - VorgriffsVO) Vom 26. Juli 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vorgrstdausglzvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VorgrStdAusglZVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:35+00:00"
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# VorgriffsVO — Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung - VorgriffsVO) Vom 26. Juli 2016

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 26.07.2016
*Fundstelle:* GVOBl. 2016, 662


### § 2 — Höhe der Ausgleichszahlung

§ 2 Höhe der Ausgleichszahlung(1) Die Ausgleichszahlung in den in § 62 Absatz 3 SHBesG genannten Fällen bemisst sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergVO) vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), die für die Mehrarbeit im Schuldienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften findet § 5 Absatz 1 MVergVO entsprechende Anwendung.(2) Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichs sind die Vorgriffsstunden, die von der Lehrkraft tatsächlich geleistet worden sind. Für jedes vollständig geleistete Jahr wird dabei ein Erbringungszeitraum von 52 Kalenderwochen zugrunde gelegt. Zeiten einer Erkrankung und Mutterschutzzeiten werden in die Berechnung des Ausgleichs mit einbezogen.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

### Eingangsformel VorgriffsVO

Aufgrund des § 62 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 1 Anspruchsberechtigter PersonenkreisDer finanzielle Ausgleich wird allen Lehrkräften gewährt, die nach der Erteilung von Vorgriffsstunden aus den in § 62 Absatz 3 SHBesG genannten Gründen gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag auf finanziellen Ausgleich bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

### § 2 — Höhe der Ausgleichszahlung

§ 2 Höhe der Ausgleichszahlung(1) Die Ausgleichszahlung in den in § 62 Absatz 3 SHBesG genannten Fällen bemisst sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergVO) vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), die für die Mehrarbeit im Schuldienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften findet § 5 Absatz 1 MVergVO entsprechende Anwendung. (2) Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichs sind die Vorgriffsstunden, die von der Lehrkraft tatsächlich geleistet worden sind. Für jedes vollständig geleistete Jahr wird dabei ein Erbringungszeitraum von 52 Kalenderwochen zugrunde gelegt. Zeiten einer Erkrankung und Mutterschutzzeiten werden in die Berechnung des Ausgleichs mit einbezogen.

### § 3 — Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist über die Schule, bei der die Lehrkraft zuletzt tätig war, an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. In den Fällen, in denen eine Schule aufgelöst worden ist, tritt an deren Stelle das jeweils zuständige Schulamt. (2) In dem Antrag ist anzugeben, aus welchen Gründen die Lehrkraft gehindert war, für die Vorgriffsstunde einen zeitlichen Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Das für Bildung zuständige Ministerium kann von der antragstellenden Person die Versicherung an Eides Statt verlangen, wenn sich die anspruchsbegründenden Tatsachen durch andere Beweismittel nicht ermitteln lassen.

### § 4 — Verjährung

§ 4 VerjährungDie in § 16 SHBesG bestimmte Verjährungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sind die Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 SHBesG erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

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— Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung - VorgriffsVO) Vom 26. Juli 2016
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VorgrStdAusglZVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
