Landesverordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) Vom 13. November 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 13.11.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 741
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Dezember 2018 in Kraft.
Aufgrund des § 64 Absatz 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet die Landesregierung:
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Landeskasse
§ 1 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Landeskasse(1) Die im Vollstreckungsdienst der Landeskasse tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 50 Prozent der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. (2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Finanzverwaltung
§ 2 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Finanzverwaltung(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt bei monatlich vereinnahmten Beträgen 1. bis zu insgesamt 5.113 Euro 1 Prozent, 2. für jeden weiteren im Monat vereinnahmten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.113 Euro 0,5 Prozent, 3. für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus vereinnahmten Betrag 0,2 Prozent,mindestens jedoch 80 Euro. (3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. (4) Der Berechnung der Vergütung nach Absatz 2 sind die im Kalendermonat vereinnahmten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Kommunen
§ 3 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Kommunen(1) Die im Vollstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 1. 1,00 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und2. 0,5 Prozent der von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Geldbeträge; hierbei werden auch die von der Vollstreckungsbeamtin oder vom Vollstreckungsbeamten vereinnahmten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden. (2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Abgeltung von Aufwendungen
§ 4 Abgeltung von Aufwendungen(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Dezember 2018 in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.