VollstrVergV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) *

Ausfertigungsdatum:
01.06.2003
Fundstelle:
BGBl. I 2003 8
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Dezember 2018 in Kraft.

Eingangsformel VollstrVergV

Aufgrund des § 64 Absatz 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Landeskasse

§ 1 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Landeskasse(1) Die im Vollstreckungsdienst der Landeskasse tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 50 Prozent der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. (2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 2

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Finanzverwaltung

§ 2 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Finanzverwaltung(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt bei monatlich vereinnahmten Beträgen 1. bis zu insgesamt 5.113 Euro 1 Prozent, 2. für jeden weiteren im Monat vereinnahmten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.113 Euro 0,5 Prozent, 3. für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus vereinnahmten Betrag 0,2 Prozent,mindestens jedoch 80 Euro. (3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. (4) Der Berechnung der Vergütung nach Absatz 2 sind die im Kalendermonat vereinnahmten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.

§ 3

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Kommunen

§ 3 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Kommunen(1) Die im Vollstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 1. 1,00 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und2. 0,5 Prozent der von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Geldbeträge; hierbei werden auch die von der Vollstreckungsbeamtin oder vom Vollstreckungsbeamten vereinnahmten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden. (2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 20 Euro zu gewähren, kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 4

Abgeltung von Aufwendungen

§ 4 Abgeltung von Aufwendungen(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Dezember 2018 in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 14

§ 14 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (aufgehoben)

§ 12

§ 12 (aufgehoben)

§ 2

§ 2 (aufgehoben)

§ 9

§ 9 (1) Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach Abschnitt III 1.914,28 Euro, Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro. Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach Abschnitt III monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro, Abschnitt II und Abschnitt IV monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro. (2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

§ 1

§ 1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren. (2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 10

§ 10 Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.

§ 11

§ 11 (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 12

§ 12 (1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können. (2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen. (3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist. (4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

§ 13

§ 13 (weggefallen)

§ 14

§ 14 (Inkrafttreten)

§ 2

§ 2 Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 3

§ 3 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 4

§ 4 Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 5

§ 5 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen 1. bis zu insgesamt 5.112,92 Euro 1 vom Hundert, 2. für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.112,92 Euro 0,5 vom Hundert, 3. für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.

§ 6

§ 6 (1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. (2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen. (3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7

§ 7 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt 1. 0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und 2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

§ 8

§ 8 Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 9

§ 9 (1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach Abschnitt I 2.392,85 Euro, Abschnitt III 1.914,28 Euro, Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro. Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach Abschnitt I monatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro, Abschnitt III monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro, Abschnitt II und Abschnitt IV monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro. (2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.