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title: "VogOeheNatSchGV SH — Landesverordnung über das Naturschutzgebiet \"Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde\" Vom 14. Juli 1987"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vogoehenatschgvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VogOeheNatSchGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:25+00:00"
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# VogOeheNatSchGV SH — Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" Vom 14. Juli 1987

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.07.1987
*Fundstelle:* GVOBl. 1987 264


### Eingangsformel VogOeheNatSchGV

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) In den Gemeinden Maasholm und Kappeln, Kreis Schleswig-Flensburg, werden der Nehrungshaken und die angrenzenden Windwatten zwischen Schlei und Ostsee unter Naturschutz gestellt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" unter Nummer 3 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2

§ 2 (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 362 ha groß und umfaßt die Landschaftsteile Maasholmer Moor, Alte Maas, Flöhholm, Neue Wiese und Lotseninsel in den Gemarkungen Maasholm und Lotseninsel sowie flache Bereiche der Schlei westlich des Nehrungshakens und einen der Halbinsel vorgelagerten Flachwasserbereich der Ostsee. In der dieser Verordnung als Anlage+) beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 a bis 4 a (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000) rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim 1. Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Landschaftspflegebehörde - 2380 Schleswig, 2. Amtsvorsteher des Amtes Gelting, 2341 Gelting, 3. Bürgermeister der Stadt Kappeln, 2340 Kappeln, 4. Bürgermeister der Gemeinde Maasholm, 2341 Maasholm, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 3

§ 3 Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines aus einem Nehrungshaken mit Strandwällen und flachen Dünen, aus Salzwiesen, flachgründigen Teichen und Windwatten sowie aus Wasserflächen der Schlei und der Ostsee gebildeten Landschaftsteiles. Aufgrund seiner großen Vielfalt ist es Lebensraum und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

### § 4

§ 4 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, 2. Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten, 3. sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen, 4. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 5. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften, 6. die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern, 7. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, 8. Erstaufforstungen vorzunehmen, 9. die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen, 10. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen, 11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, 12. Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Drachen oder Ballons aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen, 13. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen, 14. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern oder Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint laufen zu lassen, 15. das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz ,dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 5

§ 5 (1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang, 2. das Weiden von Schafen in der Zeit vom 15. August bis zum 1. März eines jeden Jahres auf den zum Gut Oehe gehörenden Flächen, 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Bejagung von Wildkaninchen, soweit dieses für die Sicherheit des Deiches erforderlich ist, 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teilen der Schlei und der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; nicht zulässig ist es, a. den Fischfang mit der Handangel auszuüben oder b. vor dem 10. Juli eines jeden Jahres Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen, 5. die Bekämpfung des Bisams, 6. die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden, 7. die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), geändert durch Landesverordnung vom 19. Mai 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind, 8. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, 9. das Betreten und Befahren a. der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, b. des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.

### § 6

§ 6 (1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall a. von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und 11 und b. bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes . (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

### § 7

§ 7 Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

### § 8

§ 8 (1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet, 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften, 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern, 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt, 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt, 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen, 10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt, 11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, 12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Drachen oder Ballons aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt, 13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht, 14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert oder Feuer macht oder Hunde nicht angeleint laufen läßt, 15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt. (2) Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

### § 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Flensburg-Land vom 31. März 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, und 2. die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" vom 27. Mai 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 138) außer Kraft. Anlage:

### Anlage:

Anlage: Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sh/2d144011-bdc5-4670-9817-bcb1307a7d42-791-4-83+anlage.pdf

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— Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" Vom 14. Juli 1987
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VogOeheNatSchGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
