Landesverordnung über den Betrieb der Vogelkojen auf Föhr Vom 23. Dezember 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995 20
§ 2 (1) Die Jagdbehörde erteilt auf Antrag eine schriftliche Erlaubnis zum Fang von Enten. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. (2) In der Erlaubnis ist die Anzahl der Enten, die jährlich in den in § 1 genannten Vogelkojen insgesamt gefangen und verwertet werden dürfen, festzulegen. Diese darf 1.000 nicht überschreiten. (3) Die Fangzeit ist innerhalb der Jagdzeit der Enten vom 1. September bis 15. Dezember zu befristen. (4) Gefangene Stockenten dürfen verwertet werden. Alle sonstigen Enten sind auf Anforderung zu beringen und umgehend unversehrt freizulassen. (5) Die Jagdbehörde überwacht in Absprache mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz die Einhaltung der Fangbedingungen. (6) Jagdbehörde und Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz erhalten einen jährlichen Bericht über Fangbedingungen und Ergebnisse.
Aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 7 des Landesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 453) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der EG-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in der Fassung vom 2. April 1979 (Amtsbl. der EG Nr. L 103 S. 1) wird verordnet:
§ 1 In den Vogelkojen auf Föhr 1. Neue Oevenumer Koje, 2. Alte Oevenumer Koje, 3. Oldsumer Koje und 4. Borgsumer Koje darf wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung und zur Erhaltung der schutzwürdigen Funktion als Ruheinseln in der Kulturlandschaft auf Föhr der Fang von Enten im Rahmen der bei der Verkündung dieser Verordnung gültigen Satzung der Interessengemeinschaft "Föhrer Entenkojen" nach Maßgabe des § 2 durchgeführt werden.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.