Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teil A Ausgabe vom 1. Juli 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 842
Verbindlicherklärung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom 14. Oktober 2016Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) („TTG“) erklärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie für verbindlich: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2016 (BAnz 1. Juli 2016, B4). § 3a Abs. 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 20 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz finden keine Anwendung. Kiel, 14. Oktober 2016Reinhard Meyer Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.