ViehFlGSachvV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach dem Vieh- und Fleischgesetz Vom 5. Juli 1989

Ausfertigungsdatum:
05.07.1989
Fundstelle:
GVOBl. 1989 78
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

§ 1 Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung (1) Als Sachverständige/Sachverständiger für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung gemäß § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes kann öffentlich bestellt werden, wer 1. das 18. Lebensjahr vollendet und bei der ersten Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 3. die persönliche Eignung besitzt, 4. die erforderliche Sachkunde nachweist, 5. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet und 6. bei einem von der Vieh- und Fleischwirtschaft unabhängigen Klassifizierungsunternehmen angestellt ist, das einen regelmäßigen Wechsel der bei ihm beschäftigten Sachverständigen zwischen Schlachtbetrieben verschiedener Unternehmensgruppen auch über die Landesgrenzen hinaus nachweisen kann. (2) Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist beim Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen. Anträge können nur von Personen gestellt werden, die den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 6 erbringen. Auf dem Antrag ist das Beschäftigungsverhältnis von dem Unternehmen zu bestätigen. (3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwiegung von Schlachtkörpern sind durch die Vorlage eines von einem Eichamt ausgestellten Zeugnisses über die Sachkundeprüfung als Wäger/Wägerin nachzuweisen.

§ 2

Vornahme der öffentlichen Bestellung

§ 2 Vornahme der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung des/der Sachverständigen wird durch seine/ihre Vereidigung und die Aushändigung der Bestellungsurkunde vollzogen. (2) Die Vereidigung erfolgt durch das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) oder einen/einer von ihm Beauftragten, indem er/sie die folgende Eidesformel vorspricht: "Sie schwören, daß Sie die Aufgaben und Pflichten eines/einer öffentlich bestellten Sachverständigen gewissenhaft erfüllen und ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen ausführen werden," und der/die Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der/Die Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (3) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sachverständigen mit zu unterzeichnen ist. (4) Der/Die Vereidigende händigt dem/der Sachverständigen die Bestellungsurkunde aus. Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) teilt dem/der Sachverständigen eine Personalnummer zu.

§ 3

Dauer der öffentlichen Bestellung

§ 3 Dauer der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. (2) Die Bestellung kann für jeweils weitere drei Jahre verlängert werden, sofern der/die Sachverständige dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellung schriftlich beim Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen nach § 4 Abs. 3 nachweist.

§ 4

Pflichten des/der Sachverständigen

§ 4 Pflichten des/der Sachverständigen (1) Der/Die Sachverständige hat seine/ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen sowie die Gewichtsfeststellung unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Insbesondere ist dem/der Sachverständigen untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis seiner/ihrer Tätigkeit verfälschen können oder ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine/ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. (2) Der/Die Sachverständige darf nur die in Bauart und Funktion den Vorschriften entsprechenden Klassifizierungsgeräte, Waagen und sonstigen technischen Hilfsmittel verwenden und hat sich vor jedem Einsatz von deren einwandfreier Funktion zu überzeugen. Der/Die Sachverständige hat sich an die für das Einstufungsverfahren jeweils geltenden Zulassungs- und Anwendungsbedingungen zu halten und im übrigen die Bedienungsanleitungen der Herstellerfirmen zu beachten. (3) Der/Die Sachverständige hat über das Ergebnis seiner/ihrer Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geordnet aufzubewahren und der Überwachungsstelle auf Anforderung vorzulegen. Soweit darüber hinaus Protokolle für Statistikzwecke gefertigt werden, sind diese dem Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) auf Anforderung vorzulegen. (4) Der/Die Sachverständige ist verpflichtet, sich fortzubilden. Zu diesem Zweck hat er/sie mindestens einmal jährlich an einem Fortbildungslehrgang des Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) teilzunehmen. Dabei kann eine Sachkundeprüfung verlangt werden.

§ 5

Aufsicht

§ 5 Aufsicht (1) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) übt die Aufsicht über die bestellten Sachverständigen aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe rechtmäßig und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. (2) Die Sachverständigen haben auf Verlangen des Landeslabors Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) die zur Überwachung ihrer Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) kann die Tätigkeit eines/einer Sachverständigen beanstanden. Die Beanstandung erfolgt in der Regel mündlich als Ermahnung. In Wiederholungsfällen wird schriftlich eine Verwarnung, in schweren Fällen ein Verweis erteilt.

§ 6

Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 6 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt: 1. im Falle des Todes, 2. wenn der/die Sachverständige gegenüber dem Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) erklärt, daß er/sie nicht mehr als Sachverständiger/ Sachverständige tätig sein will, 3. wenn der Zeitraum, für den der/die Sachverständige bestellt worden ist, abgelaufen ist und 4. wenn das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) die öffentliche Bestellung nach Absatz 2 widerruft. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) kann eine öffentliche Bestellung widerrufen, wenn 1. die Bestellung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgt ist, 2. eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 nicht mehr vorliegt, 3. der/die Sachverständige schuldhaft nicht an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 teilnimmt oder 4. der/die Sachverständige seine/ihre Pflichten erheblich verletzt hat und die Pflichtverletzung trotz Beanstandung nach § 5 Abs. 3 nicht abgestellt hat. (3) Der/Die Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung die Bestellungsurkunde dem Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zurückzugeben.

Eingangsformel ViehFlGSachvV

Aufgrund des § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I S. 953), in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330), sowie aufgrund des § 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Landesverordnung vom 13. Mai 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), wird verordnet:

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die aufgrund der Richtlinien über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung vom 6. Januar 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 77), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Juni 1985 (Amtsbl. Schl.-H. S. 204), erfolgten öffentlichen Bestellungen von Sachverständigen für die Gewichtsfeststellung von Rinder- und Schweineschlachtkörpern und für die Einreihung von Schweinefleisch in Handelsklassen erlöschen mit Ablauf des 30. September 1989, die für die Einreihung von Rindfleisch in Handelsklassen mit Ablauf des 28. Februar 1990.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.