Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" Vom 3. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 03.10.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 392
Anlage:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971, (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Vieburger Gehölz" unter Nr. 55 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 59,5 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 8, 9, 10 b bis f und 11 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen der Bundesstraße 4 von Kiel nach Neumünster, der Von-der-Goltz-Allee, der Waldwiese, der Diesterwegstraße, des Krummbogens, des Petersburger Wegs und der Brunshörn. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.