VieErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" Vom 3. Oktober 1974

Ausfertigungsdatum:
03.10.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974 392
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel VieErholWaldV

Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971, (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Vieburger Gehölz" unter Nr. 55 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 59,5 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 8, 9, 10 b bis f und 11 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen der Bundesstraße 4 von Kiel nach Neumünster, der Von-der-Goltz-Allee, der Waldwiese, der Diesterwegstraße, des Krummbogens, des Petersburger Wegs und der Brunshörn. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.