VideoVerhErprV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen Vom 15. Januar 2026*)

Ausfertigungsdatum:
15.01.2026
Fundstelle:
GVOBl. 2026, Nr. 11
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen

§ 1 Zulassung vollvirtueller VideoverhandlungenBei den Amtsgerichten Elmshorn, Meldorf und Schleswig (Gerichte) kann die mündliche Verhandlung in Verfahren nach der Zivilprozessordnung vollvirtuell durchgeführt werden.

§ 2

Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit

§ 2 Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit(1) In vollvirtuellen Videoverhandlungen, die der Öffentlichkeit unterliegen, sind folgende Vorkehrungen zur Herstellung der Öffentlichkeit zu treffen:1. die Übertragung der Verhandlung erfolgt in Bild und Ton in einen Übertragungsraum des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts,2. Ort und Zeit der Verhandlung sind durch einen Aushang bekanntzugeben,3. die Bildsignale aller an der Verhandlung teilnehmenden Personen werden auf einen gemeinsamen Monitor im Übertragungsraum übertragen,4. die Tonsignale der teilnehmenden Personen sind über Lautsprecher oder, sofern vorhanden, über individuelle Wiedergabegeräte in den Übertragungsraum zu übertragen; wird der Ton über individuelle Wiedergabegeräte übertragen, muss eine angemessene Anzahl an Wiedergabegeräten für jede Verhandlung entweder für den unmittelbaren Zugriff durch den Zuhörer bereitstehen oder auf Anforderung kurzfristig ausgegeben werden; es muss deutlich angezeigt werden, wo die Ausgabe erfolgt; die Ausgabe der individuellen Wiedergabegeräte darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuhörer ausweist.(2) Die Gerichtsleitung, der das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihr beauftragten Hilfspersonen tragen Sorge dafür, dass1. sich die im Übertragungsraum befindlichen Personen so verhalten, dass andere Zuhörer nicht an der Wahrnehmung der Verhandlung gehindert oder wesentlich gestört werden,2. von der Verhandlung durch die Zuhörer keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden.(3) Die Gerichtsleitung, der das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihr beauftragten Hilfspersonen überwachen die Herstellung und Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlungsdauer. Sie dokumentieren die Herstellung der Öffentlichkeit zu Beginn jedes Sitzungstages. Kommt es zu Unterbrechungen der Öffentlichkeit, dokumentieren sie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Unterbrechung und informieren unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der betroffenen Verhandlung.(4) Zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Überwachung der Öffentlichkeit kann eine Bild- und Tonübertragung aus dem Übertragungsraum in einen anderen Raum erfolgen. Eine Aufzeichnung dieser Übertragung findet nicht statt. Zuhörer sind auf die Überwachung in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 3

Erhebung von Evaluierungsdaten

§ 3 Erhebung von Evaluierungsdaten(1) Die Gerichtsleitungen berichten bis zum 20. Dezember eines jeden Kalenderjahres an das für Justiz zuständige Ministerium1. die Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,2. die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, die im Berichtszeitraum jeweils in allgemeinen Zivilsachen oder in einzelnen Zuständigkeiten gemäß § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung stattgefunden haben,3. die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen im Berichtszeitraum, in denena) nur ein Teil der Parteien anwaltlich vertreten war,b) keine Partei anwaltlich vertreten war, wobei Verfahren, die den Vorschriften über den Anwaltsprozess unterliegen, unberücksichtigt bleiben,4. Angaben über die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, während derer Zuhörer anwesend waren,5. Angaben über die mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit gemachten Erfahrungen der teilnehmenden Spruchkörper und Verfahrensbeteiligten.(2) Das Justizministerium berichtet dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung am Ende eines jeden Kalenderjahres über die von den Gerichten durchgeführten Videoverhandlungen mit den Angaben nach Absatz 1 ergänzt um die eigene Angabe über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen.

§ 4

Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2033 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.