VetVwGebV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung Vom 18. November 2008

Ausfertigungsdatum:
18.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 650
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VetVwGebV

Anlage Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Fleischhygienerechtliche Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 200, ber. Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 111 S. 46) 1.1 Zulassungen und Kontrollen von Betrieben, amtliche Bescheinigungen 1.1.1 Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Zulassung sowie sonstige Kontrollen durch die Zulassungsbehörde einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens bzw. der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung 51 bis 664 1.1.2 Kontrollen einschließlich Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder Exportbescheinigungen für Lebensmittel für das Verbringen oder die Ausfuhr in Drittländer nach Zeitaufwand 1.1.3 Sonstige Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrollen hinausgehen nach Zeitaufwand Anmerkung zu Tarifstelle 1.1: Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 1.1.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 1.2 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen) nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, BSE-Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), und Untersuchungen nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan nach der Richtlinie 96/23/EG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 252) in Verbindung mit § 10 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864) 1.2.1 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch, Hygienekontrollen, Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette 1.2.1.1 Einhufer- und Equidenfleisch je Tier 3,00 bis 45,00 1.2.1.2 Rindfleisch 1.2.1.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5,00 bis 35,00 1.2.1.2.2 Jungrinder je Tier 2,00 bis 35,00 1.2.1.3 Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 1.2.1.3.1 weniger als 25 kg je Tier 0,50 bis 25,00 1.2.1.3.2 mindestens 25 kg je Tier 1,00 bis 25,00 1.2.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 1.2.1.4.1 weniger als 12 kg je Tier 0,15 bis 16,00 1.2.1.4.2 mindestens 12 kg je Tier 0,25 bis 16,00 1.2.1.5 Freilebendes Wild und Farmwild 1.2.1.5.1 kleines Federwild je Tier 0,005 bis 1,80 1.2.1.5.2 kleines Haarwild je Tier 0,01 bis 1,80 1.2.1.5.3 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tier 0,50 bis 13,00 1.2.1.5.4 Landsäugetiere 1.2.1.5.4.1 Schwarzwild je Tier 1,50 bis 27,05 1.2.1.5.4.2 Wiederkäuer je Tier 0,50 bis 21,75 1.2.1.6 Geflügelfleisch 1.2.1.6.1 Haus- und Perlhuhn je Tier 0,005 bis 1,80 1.2.1.6.2 Enten und Gänse je Tier 0,01 bis 1,80 1.2.1.6.3 Truthühner je Tier 0,025 bis 1,80 1.2.1.6.4 Zuchtkaninchen je Tier 0,005 bis 1,80 1.2.1.7 Bestandsuntersuchungen 1.2.1.7.1 lebendes Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Tier bis zu 20 % des Betrages der Tarifstellen 1.2.1.5.1, 1.2.1.5.2 und 1.2.1.6 1.2.1.7.2 Farmwild je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.5. 1.2.1.7.3 Schweine je Tier bis zu 20% des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.3 1.2.1.8 Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausfüllen des Begleitscheines (Notschlachtungen) je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.4 und 1.2.1.6 1.2.1.9 Hausschlachtungen 1.2.1.9.1 Einhufer- und Equidenfleisch je Tier 3,00 bis 45,00 1.2.1.9.2 Rindfleisch 1.2.1.9.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5,00 bis 35,00 1.2.1.9.2.2 Jungrinder je Tier 2,00 bis 35,00 1.2.1.9.3 Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 1.2.1.9.3.1 weniger als 25 kg je Tier 0,50 bis 25,00 1.2.1.9.3.2 mindestens 25 kg je Tier 1,00 bis 25,00 1.2.1.9.4 Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von 1.2.1.9.4.1 weniger als 12 kg je Tier 0,15 bis 16,00 1.2.1.9.4.2 mindestens 12 kg je Tier 0,25 bis 16,00 1.2.1.10 Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann je Tier 0,15 bis 7,67 Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.1.10 Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um 19,25 Euro, jedoch höchstens um 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Anmerkungen zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.10:1. Zur Berücksichtigung der vom Schlachtbetrieb eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden.Auf die unmittelbare Geltung von Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird hingewiesen.3. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten nicht einem bestimmten Betrieb bzw. einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. dem einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint und sie sich dabei an dem Tarifvertrag „TV-Fleischuntersuchung-Länder“ orientieren.4. Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), zu erheben:a) Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,b) Kosten für Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, undc) Beförderungskosten für Untersuchungsmaterial nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8. 1.2.1.11 Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung 1.2.1.11.1 Probenahme für BSE-Untersuchung je Tier 0,35 bis 25,56 1.2.1.11.2 Untersuchung auf BSE je Tier 1,00 bis 20,00 1.2.1.11.3 Amtliche Aufsicht über die Probenahme für die BSE-Untersuchung durch Betriebspersonal nach Zeitaufwand 1.2.1.11.4 Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Schlachtkörpern, Häuten, Schlachtfetten und Nebenprodukten im Rahmen der BSE-Untersuchung nach Zeitaufwand 1.2.1.12 Untersuchungen und Kontrollen in Zerlegungsbetrieben 1.2.1.12.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne 2,00 bis 4,09 1.2.1.12.2 Geflügel- und Zuchtkaninchenfleisch je Tonne 1,50 bis 4,09 1.2.1.12.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch 1.2.1.12.3.1 kleines Federwild und Haarwild je Tonne 1,50 bis 4,09 1.2.1.12.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne 3,00 bis 4,09 1.2.1.12.3.3 Schwarzwild und Wiederkäuer je Tonne 2,00 bis 4,09 Anmerkungen zu Tarifstellen 1.2.1.12:1. Zur Berücksichtigung der vom Zerlegungsbetrieb eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden.Auf die unmittelbare Geltung von Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird hingewiesen. 1.2.1.13 Amtliche Beaufsichtigung 1.2.1.13.1 der Zerlegung von nicht generalisiertem Cysticercose-infiziertem Fleisch vor Durchführung des Gefrierprozesses und des Gefrierprozesses nach Zeitaufwand 1.2.1.13.2 des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Untersuchung auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19) nach Zeitaufwand 1.2.1.13.3 von nach § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), zugelassenen Zerlegungsbetrieben für die Gewinnung von Kopffleisch nach Zeitaufwand 1.2.1.13.4 der Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Schlachtbetrieben gemäß Anhang XI Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nach Zeitaufwand 1.2.1.14 Wartezeit nach Zeitaufwand Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.1.14: Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht innerhalb von ¼ Stunde nach dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder2. es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages mehr als ¼ Stunde betragen. 1.2.1.15 Ausstellung von Befähigungsnachweisen für amtliche Fachassistentinnen/amtliche Fachassistenten 15,00 1.2.1.16 Amtliche Kontrollen und Untersuchungen zur Feststellung nicht zugelassener Stoffe oder Produkte und der Kontrolle geregelter Stoffe, insbesondere im Rahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates 1.2.1.16.1 Rindfleisch je Tier 0,39 1.2.1.16.2 Einhufer-/Equidenfleisch je Tier 0,33 1.2.1.16.3 Schweinefleisch je Tier 0,11 1.2.1.16.4 Schaf- und Ziegenfleisch je Tier 0,03 1.2.1.16.5 Geflügel je Tier 0,01 Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 und 1.2: Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnena) 19,25 Euro für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterb) 14,25 Euro für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterc) 12,25 für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterd) 10,75 für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.3 Amtliche Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, nach § 27 und §§ 34 bis 36 Binnenmarkt - Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. 1 S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) 1.3.1 Fleisch je Sendungen 1.3.1.1 bis 6 t 55,00 1.3.1.2 über 6 t bis 46 t je Tonne 9,00 1.3.1.3 über 46 t 420,00 1.3.2 Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnisse und Futtermittel tierischen Ursprungs je Sendung 1.3.2.1 bis 6 t 55,00 1.3.2.2 über 6 t bis 46 t je Tonne 9,00 1.3.2.3 über 46 t 420,00 1.3.3 Der unter 1.3.2 festgelegte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in 1.3.1 aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung, die als Stückgüter verschifft werden, wird festgelegt auf 1.3.3.1 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 t 600,00 1.3.3.2 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 1000 t 1200,00 1.3.3.3 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 2000 t 2400,00 1.3.3.4 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2000 t 3600,00 1.3.4 Amtliche Kontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft 1.3.4.1 Beginn der Kontrolle und 30,00 1.3.4.2 je Viertelstunde pro eingesetzte Kontrollperson 20,00 1.3.5 Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr lebender Tiere 1.3.5.1 Für Rinder, Einhufer, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer 1.3.5.1.1 je Sendung bis 6 t 55,00 1.3.5.1.2 je Sendung bis 46 t je Tonne 9,00 1.3.5.1.3 je Sendung über 46 t 420,00 1.3.5.2 für andere Tierarten 1.3.5.2.1 je Sendung bis 46 t 55,00 1.3.5.2.2 je Sendung über 461 420,00 2 Tierseuchenrecht 2.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tierseuchengesetz (TierSG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tierseuchenrecht 2.1.1 Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Tiermärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 174, ber. S. 1967), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) 10,00 bis 102,00 2.1.2 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie für die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Waren nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 30,00 bis 306,00 2.1.3 Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des Tierseuchengesetzes oder aufgrund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden 10,00 bis 153,00 2.1.4 Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 4 TierSG 51,00 bis 255,00 2.1.5 Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 25,00 bis 102,00 2.1.6 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 der Binnenmarkt - Tierseuchenschutzverordnung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand 2.1.7 Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm zum Zwecke der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung 50,00 bis 100,00 2.1.8 Herstellungserlaubnis für Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17d TierSG 51,00 bis 1533,00 2.1.9 Erlaubniserteilung einschließlich Prüfung der Sachkunde zur Haltung, Züchtung und für den Handel mit Papageien und Sittichen 30,00 bis 102,00 2.1.10 Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern und zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845) nach Zeitaufwand 2.1.11 Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 30,00 bis 255,00 2.1.12 Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 2.1.1. bis 2.1.11 30,00 bis 511.00 Anmerkung zu Tarifstellen 2.1.2 bis 2.1.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 2.1.13 Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistriernummer für Nutztier- und Geflügelhalter nach § 26 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung 15,00 2.1.15 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren ohne Untersuchung 10,00 bis 51,00 mit Untersuchung nach Zeitaufwand 2.1.16 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl.I S. 2355) 15,00 2.2 Tierkennzeichnung nach Abschnitten 10 bis 13 Viehverkehrsverordnung 2.2.1 Anfertigung von Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern und Erstellung des Stammdatenblattes innerhalb von 30 Tagen nach Geburtsanzeige je Antrag 4,00 bis 5,50 je Rind 0,80 bis 1,80 2.2.2 Einzelanfertigung von Ersatzohrmarken 2.2.2.1 Anfertigung ohne zeitliche Vorgaben je Ersatzohrmarke 1,30 bis 1,80 2.2.2.2 Manuelle Anfertigung mit zeitlicher Vorgabe (Express-Bestellung) je Antrag 3,00 bis 7,00 je Ersatzohrmarke 7,00 bis 15,00 2.2.3 Einzelanfertigung von Rinderpässen und Stammdatenblättern 2.2.3.1 Einzelanfertigung von Rinderpässen je Antrag 3,00 bis 7,00 je Dokument 7,00 bis 15,00 2.2.3.2 Korrektur und inhaltliche Pflege von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) einschließlich Korrektur des Stammdatenblatts je Antrag 3,00 bis 7,00 je Dokument 7,00 bis 15,00 2.2.3.3 Aufnahme von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) von Tieren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittländern je Antrag 3,00 bis 7,00 je Dokument 7,00 bis 15,00 2.2.4 Ausstellen eines Equidenpasses einschließlich der Erfassung des Signalements des Einhufers 38,00 bis 55,00 2.2.5 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Rindern 2.2.5.1 Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Rinderhalter, Viehhändler oder Viehhandelsunternehmen je Meldung 0,40 bis 0,70 2.2.5.2 Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,70 bis 1,00 2.2.5.3 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) durch Rinderhalter, Viehhändler, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,08 bis 0,18 2.2.6 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen je Antrag 3,00 bis 4,00 je Ohrmarke 0,06 bis 0,12 2.2.7 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schweinen 2.2.7.1 Meldungen mit Meldekarte oder Telefax je Meldung 0,40 bis 0,70 2.2.7.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) je Meldung 0,08 bis 0,18 2.2.8 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen je Antrag 3,00 bis 4,50 je Ohrmarke 0,10 bis 0,25 2.2.9 Registrierung und Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schafen und Ziegen 2.2.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Telefax je Meldung 0,40 bis 0,70 2.2.9.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) je Meldung 0,08 bis 0,18 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2:1. Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen der Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5 bis 2.2.9 eine Grundgebühr in Höhe von 3,00 bis 6,00 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2,00 bis 5,00 Euro kalendervierteljährlich.2. In den Gebühren nach Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5 bis 2.2.9 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. 2.3 Überwachung und sonstige amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen 2.3.1 Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung nach TierSG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 2.3.1.1 registrierte Einhufer je Tier 5,11 mindestens 30,68 höchstens 127,82 2.3.1.2 andere Einhufer je Tier 10,23 mindestens 30,68 höchstens 127,82 2.3.1.3 Rinder und sonstige Großtiere je Tier 5,11 mindestens 10,23 höchstens 127,82 2.3.1.4 Kälber bis drei Monate, Schweine über 30 kg je Tier 2,56 mindestens 10,23 höchstens 127,82 2.3.1.5 Schweine unter 30 kg, Schafe, Ziegen , Edelpelztiere, Kaninchen, Wild vergleichbarer Größe, andere Kleintiere je Tier 1,53 mindestens 10,23 höchstens 127,82 2.3.1.6 Hunde, Hauskatzen und sonstige üblicherweise in häuslicher Obhut gehaltene Haustiere je Tier 10,23 bis 127,82 2.3.1.7 Geflügel je Tier 0,10 mindestens 10,23 höchstens 127,82 2.3.1.8 Zierfische, Süßwasserfische 10,23 bis 127,82 2.3.1.9 Zirkusunternehmen 15,34 bis 255,65 2.3.1.10 Sonstige Tiere oder Tierhaltungen 10,23 bis 127,82 2.3.1.11 Waren und Teile von Tieren 10,23 bis 127,82 2.3.2 Kennzeichnen von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung je Tier 0,51 mindestens 7,67 2.3.3 Entnahme von Untersuchungsmaterial zur Untersuchung 2.3.3.1 Blutproben 2.3.3.1.1 Rinder, Schafe, Ziegen 1. Tier 5,11 jedes weitere Tier 2,56 mindestens 10,23 2.3.3.1.2 Schweine 1. Tier 5,11 jedes weitere Tier 4,09 mindestens 10,23 2.3.3.2 Milchproben Einzelprobe 2,56 Sammelprobe (Tankmilchprobe) 7,67 2.3.3.3 Kotproben Einzelprobe 2,56 Sammelprobe 5,11 2.3.3.4 Tupferproben je Probe 5,11 mindestens 10,23 2.3.3.5 Futtermittelproben 1. bis 50. Probe je jede weitere 1,02 Probe 0,77 2.3.3.6 Probenvorbereitung und Probenentnahme für TSE- Untersuchungen bei Schlachtschafen und Schlachtziegen 1. Tier 6,72 2. bis 6. Tier je 5,04 jedes weitere Tier 2,38 2.3.3.7 Probenvorbereitung und Probenahme für TSE- Untersuchungen bei verendeten Rinder je Tier 6,00 bis 7,00 verendeten Schafen und Ziegen je Tier 3,40 2.3.3.8 Sonstige Proben je Einzelprobe nach Zeitaufwand 2.3.4 Impfungen 2.3.4.1 Einhufer, Rind 1 bis 50. Tier je 2,56 jedes weitere Tier 1,53 mindestens 15,34 2.3.4.2 Schwein, Schaf und Ziege 1. bis 100. Tier je 2,05 jedes weitere Tier 1,02 mindestens 10,23 2.3.4.3 Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege 1. bis 3. Tier je 4,09 jedes weitere Tier 2,56 mindestens 15,34 2.3.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen nach dem Tierseuchengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einschließlich Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen 2.3.5.1 Viehmärkte, -höfe, -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten nach § 16 TierSG nach Zeitaufwand 2.3.5.2 Viehtransportfahrzeuge einschließlich der Überprüfung des Desinfektions- und des Transportkontrollbuches über die Einhaltung der Anforderung nach §§ 1, 17, 21 und 22 Viehverkehrsverordnung 12,78 bis 51,13 2.3.5.3 Sammelstellen und sonstiger nach § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zuzulassende, der Zucht oder Nutzung von Tieren dienenden Betriebe und Einrichtungen nach Zeitaufwand 2.3.5.4 Betriebe und Einrichtungen, in denen Sera, Impfstoffe und Antigene hergestellt werden nach Zeitaufwand 2.3.5.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen durch Beauftragte der Zulassungsstelle nach der Tierimpfstoff-Verordnung nach Zeitaufwand 2.3.5.6 Betriebe und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder die diagnostische Untersuchungen nach der Tierseuchenerreger-Verordnung durchführen nach Zeitaufwand 2.3.5.7 Betriebe bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung von Rindern (Ohrmarken, Register, Rinderpässe) 25,00 bis 510,00 2.3.6 Töten von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung 2.3.6.1 Töten durch elektrischen Strom 2.3.6.1.1 Schweine je Tier 2,05 2.3.6.1.2 sonstige Tiere nach Zeitaufwand 2.3.6.2 medikamentöse Tötung 2.3.6.2.1 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen je Tier 17,90 2.3.6.2.2 Tiere im Säuglingsalter Ferkel 2,05 sonstige Tiere 5,11 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.3:1. Die Gebühren für Untersuchungen nach den Tarifstellen 2.3.1.1 bis 2.3.1.5 sind bei LKW- einschließlich Anhänger- sowie bei Bahn- bzw. Schiffsverladungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen.2. Bei mehreren Probeentnahmen bei einem Tier nach der Tarifstelle 2.3.3 ist nur einmal die jeweils höhere Mindestgebühr zu erheben.3. Kosten für Impfstoffe und Arzneimittel nach den Tarifstellen 2.3.4 und 2.3.6.2 sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.4. Wird im Rahmen der Tuberkulinisierung nach der Tarifstelle 2.3.4.3 ein Doppeltest an einem Tier vorgenommen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 50 %. Anmerkungen zu Tarifstelle 2:1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnena) 19,25 Euro für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterb) 14,25 Euro für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterc) 12,25 für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterd) 10,75 Euro für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.3. Ist die Durchführung der Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder ist ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, so sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.4. Die Gebühren können sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um die in Anmerkung 1 genannten Beträge, jedoch höchstens um 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. 3 Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 1992 mit Hygienevorschriften für nicht für den Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), dem Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen 3.1 Kontrolle von Betrieben zum Zweck der Zulassung sowie deren laufende Überwachung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung 51,00 bis 664,00 3.2 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigungspflicht 15,00 bis 153,00 3.3 Übertragung der Beseitigungspflicht auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts 102,00 bis 511,00 3.4 Untersuchung von tierischen Nebenprodukten zur Abholung, Sammlung und Beförderung einschließlich Überprüfung eines Handelspapiers sowie Ausstellung eine Veterinärbescheinigung 10,00 bis 50,00 4 Tierärztliches und sonstiges Berufsrecht 4.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen für Tierärzte nach der Bundestierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882) 4.1.2 Erteilung der Approbation 102,00 bis 204,00 4.1.3 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde 51,00 4.1.4 Ausstellung einer Zweitschrift der Approbationsurkunde 10,00 4.1.5 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 51,00 bis 204,00 4.1.6 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation 51,00 bis 204,00 4.1.7 Erteilung einer Erlaubnis zur unselbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes für Nicht-EU-Staatsangehörige 102,00 bis 204,00 4.1.8 Sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen 12,00 bis 51,00 4.2 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), geänd. durch Verordnung vom 20. August 2008(BGBl. I S. 1749) 4.2.1 Ausstellung eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter 15,00 4.2.1 Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über Besamung 10,00

Eingangsformel VetVwGebV

Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach dem beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 315)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.