VetbKostG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) Vom 4. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
04.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 476
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für Amtshandlungen nach den Verordnungen (EG) 1. Nummer 853/20041) und2. Nummer 854/20042), erheben die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nummer 882/20043), Gebühren, die nicht niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung angegebenen Mindestbeträge und die nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten gemäß Anhang VI dieser Verordnung.

§ 2

§ 2(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach § 1 sind im Falle kostendeckender Gebühren die 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung, Reisekosten und Nebenkosten,3. Kosten für die Probenahme und Laboruntersuchung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch, wenn die Löhne, Gehälter und Kosten bei anderen, für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/23/EG zuständigen Behörden entstehen. Die Gebühren werden auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. (2) Die Gebühr für die Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch in Schlachtbetrieben (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr) ist nach dem Aufwand für die in Anhang I Abschnitt I Kapitel I, Kapitel II Buchstabe A bis F und Kapitel III Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchzuführenden Aufgaben zu bemessen.

§ 1

Höhe der Gebühren

§ 1 Höhe der GebührenFür Amtshandlungen im Bereich der Lebensmittelhygiene für bestimmte zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach1. der Verordnung (EG) Nummer 853/20041 und2. der Verordnung (EU) 2017/6252, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/6243 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/6274erheben die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Verordnung (EU) 2017/625 berechneten Kosten.

§ 2

Berechnung der Gebühren

§ 2 Berechnung der Gebühren(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach § 1 sind im Falle der Gebührenkalkulation von Pflichtgebühren die Kostenarten nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen.(2) Die Gebühr für die Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch in Schlachtbetrieben (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr) ist nach dem Aufwand für die in Artikel 18 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchzuführenden Aufgaben zu bemessen.

§ 3

Übertragung der Aufgaben

§ 3 Übertragung der Aufgaben(1) Die Kreise und kreisfreien Städte können die ihnen übertragenen Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Erledigung in Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen (Beleihung), wenn1. die Anforderungen nach Artikel 29 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt sind,2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden.Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.(2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.(3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft.(4) Im Falle des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischhygienerecht vom 12. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)*), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

Eingangsformel VetbKostG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 3

§ 3(1) Die Kreise und kreisfreien Städte können die ihnen übertragenen Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Erledigung in Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen (Beleihung), wenn 1. die Anforderungen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt sind,2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht. (2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. (3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft. (4) Im Falle des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischhygienerecht vom 12. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)*), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.