VersLastG · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz - VersLastG) Vom 3. Juni 2010

Ausfertigungsdatum:
03.06.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 493
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VersLastG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 26. Januar 2010 und ihren Ländern am 16. Dezember 2009 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Das Datum, an dem der Staatsvertrag für Schleswig-Holstein in Kraft tritt, macht das Finanzministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

§ 2(1) Die Bestimmungen des Staatsvertrages zu Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten entsprechend für die in Landesrecht übergeleiteten Vorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 506). § 107 b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wird durch die Bestimmungen des Staatsvertrages ersetzt.(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, findet der Staatsvertrag entsprechend § 2 Satz 3 des Staatsvertrages bei Dienstherrenwechseln innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (landesinterne Dienstherrenwechsel) entsprechende Anwendung. (3) Sofern die Zahlung von Versorgungsbezügen und die Abwicklung der Versorgungslastenteilung entsprechend § 8 Abs. 4 des Staatsvertrages auf die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) oder eine andere Einrichtung übertragen ist, sind die Regelungen zur Eintrittspflicht, Abwicklung und Verantwortlichkeit von den an der Einrichtung Beteiligten in der Weise auszugestalten, dass die Durchführung des Staatsvertrages gewährleistet wird. Die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Umsetzung des Staatsvertrages einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt § 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag für das Land Schleswig-Holstein in Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.