VersammlGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz Vom 1. Februar 1973

Ausfertigungsdatum:
01.02.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973 27
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505).

Eingangsformel VersammlGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Innenministerium ist oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505).

§ 2

§ 2 Die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen ( § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes ), 2. die Entgegennahme der Anmeldung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen ( § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ), 3. das Verbot und die Auflösung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen sowie die Erteilung von Auflagen ( § 15 des Versammlungsgesetzes ), 4. die Genehmigung, Ordner bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und bei Aufzügen zu verwenden ( § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ).

§ 3

§ 3 Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden sind zuständig für das Verbot von öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen ( § 5 des Versammlungsgesetzes ).

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Buchst. f der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. Oktober 1931 (GS. S. 213) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.