Landesverordnung über Zuständigkeiten für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen Vom 19. März 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.1975
- Fundstelle:
- GVOBl. 1975 79
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Welche Stelle für die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt bei Behörden 1. des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht fachlich zuständige oberste Dienstbehörde, 2. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde und 3. der Gemeinden, Kreise und Ämter die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.