Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (APOmDVerm) Vom 19. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1993
- Fundstelle:
- Amtsbl. 1993, 396
Prüfungsausschüsse
§ 19 Prüfungsausschüsse(1) Für jede Fachrichtung im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und für den kartographischen Verwaltungsdienst wird zur Abnahme der Laufbahnprüfungen je ein Prüfungsausschuß beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen: 1. "Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",2."Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",3."Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein". (2) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* eingerichtet.(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als das den Vorsitz führende Mitglied und2.zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen bzw. des gehobenen oder mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit möglich, soll eine Frau Mitglied des Prüfungsausschusses sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Innenministerium bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (5) Die Prüfungsausschüsse werden in voller Besetzung tätig und entscheiden mit Stimmenmehrheit. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (7) Die Prüfungsausschüsse führen das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein*.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild aus neuester Zeit,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,4. der Nachweis nach § 1 Satz 1 Nr. 4,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Auswahl
§ 3 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* unter Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und gegebenenfalls der Ergebnisse eines Eignungstests. Eine Vorauswahl ist zulässig. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist an der Auswahl zu beteiligen. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* eingestellt.(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. eine Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein*.(2) Ausbildungsstellen sind die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder anderer Verwaltungen, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird. Die Anwärterinnen und Anwärter werden den Ausbildungsstellen mit deren Einvernehmen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen.
Prüfungsausschüsse
§ 19 Prüfungsausschüsse(1) Für jede Fachrichtung im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und für den kartographischen Verwaltungsdienst wird zur Abnahme der Laufbahnprüfungen je ein Prüfungsausschuß beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen: 1. "Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",2."Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",3."Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein". (2) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* eingerichtet.(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als das den Vorsitz führende Mitglied und2.zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen bzw. des gehobenen oder mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit möglich, soll eine Frau Mitglied des Prüfungsausschusses sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (5) Die Prüfungsausschüsse werden in voller Besetzung tätig und entscheiden mit Stimmenmehrheit. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (7) Die Prüfungsausschüsse führen das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein*.
Prüfungsausschüsse
§ 19 Prüfungsausschüsse(1) Für jede Fachrichtung im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und für den kartographischen Verwaltungsdienst wird zur Abnahme der Laufbahnprüfungen je ein Prüfungsausschuß beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen:1. "Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",2."Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",3."Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein".(2) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* eingerichtet.(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, und zwar1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als das den Vorsitz führende Mitglied und2.zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen bzw. des gehobenen oder mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes.Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit möglich, soll eine Frau Mitglied des Prüfungsausschusses sein.(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich.(5) Die Prüfungsausschüsse werden in voller Besetzung tätig und entscheiden mit Stimmenmehrheit.(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(7) Die Prüfungsausschüsse führen das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein*.
Prüfungsausschüsse
§ 19 Prüfungsausschüsse(1) Für jede Fachrichtung im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und für den kartographischen Verwaltungsdienst wird zur Abnahme der Laufbahnprüfungen je ein Prüfungsausschuß beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen:1. "Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",2."Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",3."Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein".(2) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein* eingerichtet.(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, und zwar1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als das den Vorsitz führende Mitglied und2.zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen bzw. des gehobenen oder mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes.Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit möglich, soll eine Frau Mitglied des Prüfungsausschusses sein.(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich.(5) Die Prüfungsausschüsse werden in voller Besetzung tätig und entscheiden mit Stimmenmehrheit.(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(7) Die Prüfungsausschüsse führen das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein*.
Anlage 1 a:Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Liegenschaftskataster Ausbildungsabschnitt Dauer in Monaten Ausbildungsstelle Ausbildungsstoff 1 2 3 4 1 20,5 Katasteramt Entstehung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters; Einsicht und Auskunft, Abschriften und Abzeichnungen aus dem Liegenschaftskataster; Datenschutzrecht; einfache Kartierungen; Anfertigung von Vermessungsunterlagen; Teilnahme an örtlichen Vermessungen; Auswertung von Fortführungsvermessungen einfacherer Art; Vermessungstechnische Berechnungen einfacherer Art; Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch; Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Kostenwesen; Kostenentscheidungen; Allgemeine Grundzüge des Beamten- und Tarifrechts, des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts; Verwaltungslehrgang; Büroarbeit, Führung der Geschäftsbücher, Registraturdienst, Materialverwaltung; Grundzüge der Datenverarbeitung (ALK, ALB); Behördenorganisation der Vermessungs- und Katasterverwaltung und der sonstigen Vermessungsstellen; Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in das Liegenschaftskataster; 2 2 Landesvermessungsamt Überblick über die Vermessungsgrundlagen und die amtlichen Kartenwerke; Kartendruck und Vervielfältigungstechnik; 3 0,5 Grundbuchamt Einrichtung und Führung des Grundbuchs Verbindung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster; 4 1 Landesbezirkskasse Einrichtung der Kassen, Buchführung, Zahlungsverkehr, Rechnungslegung. 24 Anmerkung:Der der Anwärterin oder dem Anwärter zustehende Erholungsurlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten.
Anlage 1 b:Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Landesvermessung Ausbildungsabschnitt Dauer in Monaten Ausbildungsstelle Ausbildungsstoff 1 2 3 4 1 20 Landesver- messungsamt Überblick über die Vermessungsgrundlagen (Vermessungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes, Verfahren der Geländeaufnahme einschl. Photogrammetrie) und die amtlichen Kartenwerke (Herstellung, Fortführung, Vervielfältigung); Zeichen- und Kartierarbeiten; Vermessungstechnische Berechnungen einfacher Art; Teilnahme an örtlichen Vermessungen (einschließlich Neuvermessung); Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Kosten- und Preisberechnungen; Führung der Geschäftsbücher; Allgemeine Grundzüge des Beamten- und Tarifrechts, des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts; Verwaltungslehrgang; Aufbau und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörden; Geschäftskunde; Grundzüge der Datenverarbeitung (ATKIS); 2 3 Katasteramt Einrichtung und Benutzung des Liegenschaftskatasters (Grundzüge); Fortführung und Erneuerung der Nachweise des Liegenschaftskatasters; 3 1 Landesbe- zirkskasse Einrichtung der Kassen, Buchführung, Zahlungsverkehr, Rechnungslegung. 24 Anmerkung:Der der Anwärterin oder dem Anwärter zustehende Erholungsurlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten.
Anlage 1 c:Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes Ausbildungsabschnitt Dauer in Monaten Ausbildungsstelle Ausbildungsstoff 1 2 3 4 1.1 6 Landesvermessungsamt Fertigkeiten im Zeichnen, Gravieren, Montieren und Retuschieren von Kartenelementen in allen Maßstäben der amtlichen Kartographie; Kennenlernen, Handhaben und Pflege der Arbeitsmittel und Geräte; Kenntnis der kartographischen Arbeitsanweisungen und Überblick über die Fachliteratur; 16 Landesvermessungsamt Aufbau und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörden; Überblick über die Grundlagen topographischer Karten (Vermessungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes, Topographie, Verwendung und Auswertung von Luftbildern für die Kartenherstellung und -fortführung); Vertiefung von Techniken der Kartenoriginalherstellung und -fortführung; Kenntnisse der reprodutions- und drucktechnischen Arbeitsverfahren Qualitätsansprüche Kosten Umweltbelastung; Kenntnisse in rechnergestützter Kartographie (ATKIS); Kosten- und Preisberechnungen, Kalkulation von Sonderaufträgen, Anleitung zur rechnergestützten Auftragsbearbeitung am PC, Einweisung in Schreibprogramme; Kenntnisse im Urheberrecht; Verfahren der Einräumung von Nutzungsrechten an analogen und digitalen Daten; Allgemeine Grundzüge des Beamten- und Tarifrechts, des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Geschäfts- und Rechtskunde; Verwaltungslehrgang; 2 1 Landesbezirkskasse Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Einrichtung der Kassen, Buchführung, Zahlungsverkehr, Rechnungslegung; 3 1 Katasteramt Kenntnisse der Einrichtung und Benutzung des Liegenschaftskatasters, Bearbeitung von Flurkarten; 24 Anmerkung:Der der Anwärterin oder dem Anwärter zustehende Erholungsurlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten.
Ausbildungsnachweis
Anlage 2:AusbildungsnachweisDes/der_______________________________________________________ (Dienstbezeichnung) (vor- und Zuname) Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer von ....... bis....... Ausbildungsstelle Darstellung der Tätigkeiten einschl. Unterricht; besuchte Lehrgänge Bescheinigungen Sichtvermerk 1 2 3 4 5
Anlage 3:(Aus technischen Gründen vorerst nicht gespeichert)
Prüfungsfächer
Anlage 4:Prüfungsfächer A. der Laufbahnprüfung für den mittleren vermessungstechnischen VerwaltungsdienstI. Fachrichtung Liegenschaftskataster1. Liegenschaftskataster2. Vermessungstechnik einschließlich Landesvermessung und Kartographie3. Staats- und Verwaltungskunde und Haushalts-, Kassen- und RechnungswesenII. Fachrichtung Landesvermessung1. Allgemeine Landesvermessung2. Vermessungs- und Kartentechnik, Liegenschaftskataster3. Staats- und Verwaltungskunde und Haushalts-, Kassen- und RechnungswesenB. der Laufbahnprüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst1. Kartenkunde, vermessungstechnische Grundlagen2. Kartentechnik, Liegenschaftskataster3. Staats- und Verwaltungskunde und Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung der ...
Anlage 5:Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstesin ..............am ................ in der Zeit von ....... bis .......... Prüfungsfach ........................Die Aufsicht übte die oder der Unterzeichnende aus. Folgende Anwärterinnen und Anwärter nahmen teil:................................................................................................................................................................................................... Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. Folgende Hilfsmittel waren erlaubt: .................................................................................................................................. Die Anwärterinnen und Anwärter wurden darauf hingewiesen, daß die Anwärterin oder der Anwärter, die oder der einen Täuschungsversuch unternimmt oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden kann, und daß über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfungsausschuß entscheidet. Unregelmäßigkeiten:................................ ................................Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (Name, Zeitraum der Abwesenheit): ............................................................ Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.Bemerkungen:.............................................. Ich versichere, daß außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. .............., ............... 19................................... (Unterschrift, Dienstbezeichnungder oder des Aufsichtsführenden)
Laufbahnprüfung
Anlage 6:Laufbahnprüfungfür den mittleren .............................................. ..............................................................PrüfungsniederschriftDie/Der Vermessungssekretär-/Kartographensekretär-Anwärterin/Anwärter .................................................., ist in der Sitzung des Prüfungsausschusses am ............. nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom ............... (Amtsbl. Schl.-H. S. ...) mündlich geprüft worden. Dem Prüfungsausschuß haben angehört: 1 ....................... als das den Vorsitz führende Mitglied2 ....................... als Mitglied3 ....................... als Mitglied. A. Prüfungsergebnis im einzelnen Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Punkte Mündliche Prüfung Punkte Mittelwert 1.................. ........... ........... .......Punkte 2.................. ........... ........... .......Punkte 3.................. ........... ........... .......Punkte 4. Praktische Prüfung ........... ........... .......Punkte ___________ ...........:4 Durchschnittspunktzahl derGesamtprüfungsleistung = ........ PunkteB. GesamtergebnisDas aus den Ergebnissen der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung errechnete Gesamtergebnis ergibt..... Punkte. Entscheidung nach § 32 Abs. 3:.....................................................................................................................................Das von dem Prüfungsausschuß nach § 13 ermittelte Ergebnis der gesamten Prüfung lautet für den Anwärter/die Anwärterin............................(Vor- und Zuname)............................................Die Prüfung ist somit bestanden *) nicht bestanden *)Bemerkungen: .....................................................................................................C. Mitteilung des Prüfungsausschusses usw.1. Beim Bestehen der Prüfung:Das Ergebnis ist der Anwärterin/dem Anwärter durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.2. Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung:a. Das Ergebnis ist der Anwärterin/dem Anwärter durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden. Der Anwärterin/dem Anwärter ist weiter mitgeteilt worden, daß sie/er aufgrund der nicht ausreichenden Leistungen in den Fächern ..........................................................b...........................................................c.die Prüfung nicht bestanden hat.d.Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, wird auf .... Monate festgesetzt.f.Zum Ausgleich der Ausbildungslücken ist der Ausbildungsbehörde vorzuschlagen, den verlängerten Vorbereitungsdienst wie folgt aufzugliedern:g..................................................h..................................................i..................................................3. Beim Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:Der Anwärterin/dem Anwärter ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß sie/er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.4. Andere Angaben: ...................................................................................................................... ...................., am ...................Der Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein ...............................
Anlage 7 a:Der Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischer Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein Zeugnis........................ ............................... Vor- und Familienname Dienstbezeichnunggeboren am ................... in ................ hat am .......................die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom ............... (Amtsbl. Schl.-H. S. ....) vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note ............... (.... Punkte) bestanden.Ihr/Ihm ist mit dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zuerkannt worden. ...........................Ort, Datum......................................................... Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses SiegelNotenfolge:sehr gut: = 14,00 bis 15,00 Punkte gut: = 11,00 bis 13,99 Punktebefriedigend: = 8,00 bis 10,99 Punkte ausreichend: = 5,00 bis 7,99 Punkte
Anlage 7 b:Der Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein Zeugnis........................ ............................... Vor- und Familienname Dienstbezeichnunggeboren am ................... in ................ hat am .......................die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom ............... (Amtsbl. Schl.-H. S. ....) vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note ............... (.... Punkte) bestanden.Ihr/Ihm ist mit dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zuerkannt worden. ...........................Ort, Datum......................................................... Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses SiegelNotenfolge:sehr gut: = 14,00 bis 15,00 Punkte gut: = 11,00 bis 13,99 Punktebefriedigend: = 8,00 bis 10,99 Punkte ausreichend: = 5,00 bis 7,99 Punkte
Anlage 7 c:Der Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein Zeugnis........................ ............................... Vor- und Familienname Dienstbezeichnunggeboren am ................... in ................ hat am .......................die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom ............... (Amtsbl. Schl.-H. S. ....) vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note ............... (.... Punkte) bestanden.Ihr/Ihm ist mit dem erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes zuerkannt worden. ...........................Ort, Datum......................................................... Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses SiegelNotenfolge: sehr gut: = 14,00 bis 15,00 Punktegut: = 11,00 bis 13,99 Punktebefriedigend: = 8,00 bis 10,99 Punkte ausreichend: = 5,00 bis 7,99 Punkte
Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen oder des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,2. im Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als 32, als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter oder als Gleichgestellte oder Gleichgestellter nicht älter als 40 Jahre ist. Diese Grenzen für das Einstellungshöchstalter gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992(BGBl. I S. 2088),3. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. die Berufsausbildung als Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker für die vermessungstechnische Laufbahn oder als Kartographin oder Kartograph für die kartographische Laufbahn nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens das Abschlußzeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule besitzen oder eine entsprechende Schulbildung durch ein anderes staatlich allgemein anerkanntes Zeugnis nachweisen.
Ausbildungsgang
§ 10 AusbildungsgangWährend des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Liegenschaftskataster nach dem Ausbildungsplan der Anlage 1 a und in der Fachrichtung Landesvermessung nach dem Ausbildungsplan der Anlage 1 b, die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes nach dem Ausbildungsplan der Anlage 1 c theoretisch und praktisch ausgebildet. Während des Vorbereitungsdienstes nehmen sie an einem Einführungslehrgang (§ 15 Abs. 3) teil.
Ausbildungsnachweis, Ausbildungsakte
§ 11 Ausbildungsnachweis, Ausbildungsakte(1) Die Anwärterinnen und Anwärter führen während des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2, in denen sie die wesentlichen Tätigkeiten bei jeder Ausbildungsstelle eintragen. Die Eintragungen sind von den Ausbilderinnen oder Ausbildern und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbildungsleitung am Ende eines Ausbildungsabschnittes und bei längeren Ausbildungsabschnitten vierteljährlich zur Einsicht vorzulegen. (2) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin oder für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, die Aufsichtsarbeiten, die Befähigungsberichte und der Ausbildungsnachweis aufzunehmen sind.
Leistungsnachweise
§ 12 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Arbeiten (§ 16)2. Befähigungsberichte (§ 17)3. Ergebnis des Einführungslehrganges für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 15 Abs. 3)4. Ergebnisse der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung. (3) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 13 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte= sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;13 bis 11 Punkte= gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;10 bis 8 Punkte= befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;7 bis 5 Punkte ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;4 bis 2 Punktemangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;1 bis 0 Punkteungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gutvon 11 bis 13,99gutvon 8 bis 10,99befriedigendvon 5 bis 7,99ausreichendvon 2 bis 4,99 mangelhaftvon 0 bis 1,99ungenügend
Praktische Ausbildung
§ 14 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsplänen der Anlagen 1 a bis 1 c.(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden; Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden. Die Auswahl der Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse. Es sind, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anzuwenden lernen. Einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben des gesamten öffentlichen Vermessungswesens erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen, soweit es ihr Ausbildungsstand zuläßt, auch als Vertreterinnen oder Vertreter für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die im Rahmen der Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Theoretische Ausbildung
§ 15 Theoretische Ausbildung(1) Die theoretische Ausbildung soll sich über das rein Fachliche hinaus insbesondere auf die für die Laufbahn erforderlichen Grundzüge der Gebiete des Staats- und Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamtenrechts und des Arbeits- und Tarifrechts sowie auf Fragen der Verwaltungstechnik erstrecken. (2) Soweit möglich, ist der Unterricht in der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsbehörde in enger Verbindung mit der praktischen Ausbildung durchzuführen. Die theoretische Ausbildung bildet die Grundlage für die praktische Arbeit und die Voraussetzung dafür, daß die Anwärterinnen und Anwärter bereits während des Vorbereitungsdienstes auch mit schwierigen Aufgaben ihrer Laufbahn bekanntgemacht werden können. Sie soll überdies die in der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ergänzen und vertiefen. (3) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einführungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes beim Ausbildungszentrum für Verwaltung (Verwaltungsschule) teil.
Schriftliche Arbeiten
§ 16 Schriftliche Arbeiten(1) In den Ausbildungsabschnitten haben die Anwärterinnen und Anwärter monatlich eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens zwei Stunden betragen. (2) In jedem Ausbildungshalbjahr haben die Anwärterinnen und Anwärter eine größere Arbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen; dafür steht ihnen eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Wochen zur Verfügung. (3) Bei der Auswahl der Aufgaben sind die in Anlage 4 genannten Prüfungsfächer gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu beurteilen, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und den diesen Gleichgestellten entscheidet die Ausbildungsstelle. (4) Die bewertete Arbeit ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Sie wird nach Vorlage bei der Ausbildungsleitung zur Ausbildungsakte genommen.
Befähigungsberichte
§ 17 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes hat die Ausbildungsstelle einen Befähigungsbericht (Anlage 3) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Wenn die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle länger andauert, ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten ein Zwischenbericht vorzulegen. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn der Befähigungsbericht mindestens mit der Note "ausreichend" abschließt. (2) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und stellt fest, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. (3) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter am Ende des Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihr oder ihm zu besprechen. Ein Abdruck des Befähigungsberichtes ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.
Allgemeines
§ 18 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen oder des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes geeignet sind. Sie besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
Prüfungsausschüsse
§ 19 Prüfungsausschüsse(1) Für jede Fachrichtung im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und für den kartographischen Verwaltungsdienst wird zur Abnahme der Laufbahnprüfungen je ein Prüfungsausschuß beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen: 1. "Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Liegenschaftskataster beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",2."Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Fachrichtung Landesvermessung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein",3."Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein". (2) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein eingerichtet. (3) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als das den Vorsitz führende Mitglied und2.zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen bzw. des gehobenen oder mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit möglich, soll eine Frau Mitglied des Prüfungsausschusses sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Innenministerium bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (5) Die Prüfungsausschüsse werden in voller Besetzung tätig und entscheiden mit Stimmenmehrheit. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (7) Die Prüfungsausschüsse führen das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild aus neuester Zeit,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,4. der Nachweis nach § 1 Satz 1 Nr. 4,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Praktische Prüfung
§ 20 Praktische Prüfung(1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer größeren Arbeit nachweisen und darlegen, daß sie praktische Fälle sachverständig und formgerecht bearbeiten können. Die Arbeit soll innerhalb der letzten fünf Monate des Vorbereitungsdienstes gefertigt werden. (2) Die Ausbildungsleitung sendet an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses zwei Monate vor Beginn der praktischen Prüfung den von der jeweiligen Ausbildungsstelle vorgeschlagenen Entwurf einer Prüfungsarbeit. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob der Entwurf geeignet ist und veranlaßt die Zuteilung der Prüfungsarbeit unter Angabe der für die Fertigung zugelassenen Hilfsmittel. Die Bearbeitungszeit soll 10 Arbeitstage nicht überschreiten. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Prüfungsarbeit innerhalb der festgesetzten Frist selbständig auszuführen. Sie haben schriftlich zu versichern, daß sie die Arbeit ohne fremde Hilfe gefertigt haben. Die Ablieferungsfrist kann aus triftigen Gründen durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses verlängert werden. Erkranken Anwärterinnen oder Anwärter, haben sie auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung die Frist, so gilt die praktische Prüfung als "ungenügend" (0 Punkte). (4) Die jeweilige Ausbildungsstelle hat die Prüfungsarbeit vorweg auf Mängel zu untersuchen und dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Ausbildungsleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme (mit Bewertungsvorschlag) zuzuleiten. Der Prüfungsausschuß begutachtet die Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Punktzahl (§ 13).(5) Wird die Prüfungsarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter über die Ausbildungsbehörde mitzuteilen, daß sie angenommen worden ist. (6) Wird die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend" (Absatz 3 Satz 3), so ist die Anwärterin oder der Anwärter zur weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dies wird der Anwärterin oder dem Anwärter durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie oder er kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung eine zweite Prüfungsarbeit beantragen. Der Vorbereitungsdienst ist unabhängig von der Obergrenze nach § 9 Abs. 3 in dem erforderlichen Umfang durch die Ausbildungsbehörde zu verlängern. Macht die Anwärterin oder der Anwärter von ihrem oder seinem Antragsrecht keinen Gebrauch, oder wird auch die zweite Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält darüber eine schriftliche Mitteilung; das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung erhält.
Meldung zur Prüfung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 21 Meldung zur Prüfung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zwei Monate vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes bei dem den Vorsitz führenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses an; die Ausbildungsakte ist beizufügen. (2) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung und teilt seine Entscheidung über die Ausbildungsbehörde den Anwärterinnen und Anwärtern mit. Zur Prüfung können nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen werden, die das Ausbildungsziel in den einzelnen Ausbildungsabschnitten (§ 17 Abs. 1 und 2) erreicht haben. Die praktische Prüfung muß mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet sein (§ 20 Abs. 5 und 6). (3) Sind Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, ganz oder teilweise zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, der zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllen die Anwärterinnen und Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. § 20 Abs. 6 Satz 6 gilt entsprechend.
Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 22 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in der Anlage 4 aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten. (2) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die ausgewählten schriftlichen Aufgaben sind getrennt voneinander in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. (3) Die schriftlichen Aufgaben sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll sechs Stunden nicht überschreiten. In jeder Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. (4) Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte, die infolge ihrer Schwerbehinderung den anderen Prüflingen gegenüber im Nachteil sind, erhalten angemessene Prüfungserleichterungen. Über die zu gewährenden Prüfungserleichterungen entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 23 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung(1) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Ausbildungsbehörde bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben für jeden Tag, nach Themen getrennt, in versiegelten Umschlägen zu übergeben. Sie oder er öffnet die Umschläge erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüflinge. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf höchstens eine Anwärterin oder ein Anwärter zur gleichen Zeit abwesend sein. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt diese Abgabe durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen und Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden.
Abgabe der schriftlichen Arbeiten
§ 24 Abgabe der schriftlichen Arbeiten(1) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (2) Die oder der Aufsichtsführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 23 Abs. 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu begutachten und mit einer Punktzahl (§ 13) zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses endgültig. (2) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgegeben, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist (§ 13).(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten, der Anwärterin oder dem Anwärter zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung über die Ausbildungsbehörde bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Sie erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Prüfungsfächer. (2) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder je Anwärter soll 30 Minuten nicht überschreiten. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden; über Ausnahmen entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuß kann Beamtinnen oder Beamte, die ein dienstliches Interesse nachweisen, als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 28 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach vom Prüfungsausschuß beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 13) bewertet.
Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte
§ 29 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist für jede Anwärterin und für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Auswahl
§ 3 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein unter Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und gegebenenfalls der Ergebnisse eines Eignungstests. Eine Vorauswahl ist zulässig. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist an der Auswahl zu beteiligen. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder sie vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (2) Bricht eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen die schriftliche Prüfung ab, entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Frist nachgeholt werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 31 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBei Anwärterinnen und Anwärtern, die in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung begehen, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Gesamtprüfungsergebnis und Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 32 Gesamtprüfungsergebnis und Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Der Prüfungsausschuß ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der Leistungsnachweise der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen bestimmt. Sie ergibt sich dadurch, daß die Summe aus den je Prüfungsfach gemittelten Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der praktischen Prüfung durch vier geteilt wird. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl weniger als 5 Punkte beträgt. (5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Anwärterinnen und Anwärtern nach Abschluß der Prüfung die Einzelnoten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis und die Gesamtnote bekannt.
Zeugnis
§ 33 Zeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 a bis 7 c. Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.
Wiederholung der Prüfung
§ 34 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. § 20 Abs. 6 Satz 5 bleibt unberührt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll höchstens 6 Monate betragen. (2) Die Wiederholung erstreckt sich auf den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung. (3) Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Über Dauer, Inhalt und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde. (4) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungsakten
§ 35 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakte führt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Nach Abschluß der Prüfung wird die Prüfungsakte bei der Ausbildungsbehörde aufbewahrt. (2) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen, soweit sie oder er ein berechtigtes Interesse nachweist.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 36 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuß von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Sie ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 37 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Übergangsregelung
§ 38 ÜbergangsregelungFür Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 1993 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
Anlagen
§ 39 AnlagenDie Anlagen 1 bis 7 c sind Bestandteil dieser Verordnung.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. eine Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
Inkrafttreten
§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Vermessungssekretär-Anwärterin" oder "Vermessungssekretär-Anwärter" in der vermessungstechnischen Laufbahn, "Kartographensekretär-Anwärterin" oder "Kartographensekretär-Anwärter" in der kartographischen Laufbahn. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen oder des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeiten zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und die Anwärterinnen und Anwärter auf ihre Verantwortung in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes vorbereitet. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein. (2) Ausbildungsstellen sind die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder anderer Verwaltungen, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird. Die Anwärterinnen und Anwärter werden den Ausbildungsstellen mit deren Einvernehmen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen.
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes die Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung leitet und überwacht die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung in der Ausbildungsstelle verantwortlich und soll als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern und der Ausbildungsleitung tätig sein. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle kann Beschäftigte zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.
Dauer, Verlängerung
§ 9 Dauer, Verlängerung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 2 Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate abgekürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach der Berufsausbildung als Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker für die vermessungstechnische Laufbahn oder als Kartographin oder Kartograph für die kartographische Laufbahn ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten, die für die Ausbildung förderlich sind, vor der Einstellung nachweisen kann. Förderlich sind nur solche Zeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Ausbildungsplan ist durch die Ausbildungsbehörde entsprechend anzupassen. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter entscheidet, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist. Wird das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnittes in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 2 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Erziehungsurlaubs; bei Verlängerung wegen Krankheit bleibt § 12 Abs. 7 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.