LAPOmD · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (LAPOmD) Vom 16. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
16.06.1993
Fundstelle:
Amtsbl. Schl.-H. 1993 528
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufbahnen

§ 1 Laufbahnen (1) Die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Sekretäranwärterin/Sekretäranwärter, in der Probezeit bis zur Anstellung Sekretärin/Sekretär zur Anstellung (z.A.) im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Sekretärin/Sekretär, in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7 Obersekretärin/Obersekretär, Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär, Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor. Für die Fachrichtung Landesverwaltung ist der Zusatz „Regierungs“, „Verwaltungs“ oder „Universitäts“ der Grundamtsbezeichnung voranzustellen. Für die Fachrichtung Kommunalverwaltung ist der Zusatz „Kreis“, „Stadt“ oder „Gemeinde“ voranzustellen. In allen übrigen Fällen ist der Zusatz „Verwaltungs“ voranzustellen. Die Amtsbezeichnung „Amtsinspektorin/Amtsinspektor“ wird ohne Zusatz geführt. (3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 1a

§ 1 a Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Realschule oder b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder eine sonstige für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat oder c) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und 3. am Einstellungstag das Höchstalter nach § 12 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten noch nicht überschritten hat.

§ 37a

§ 37 a Berufsbezeichnung Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.

Anlage:

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Eingangsformel LAPOmD

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 10

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 10 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen (1) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft es Prüfungskommissionen. Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt die Verwaltungsschule. (2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar 1 a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, b) einer oder einem vergleichbaren Angestellten, c) einer vergleichbaren kommunalen Wahlbeamtin oder einem vergleichbaren kommunalen Wahlbeamten oder d) der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungsschule als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und 2. weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsschule (Lehrkräfte) angehören oder bei den ausbildenden Behörden in der Ausbildung tätig sind. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll einer Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 11

Dauer der Ausbildung

§ 11 Dauer der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Sonderurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. (4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die zuständige Behörde des betroffenen Dienstherrn auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses ( § 9 Satz 1 ). (5) Der Vorbereitungsdienst kann abgekürzt werden, wenn Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen werden. Bei Angestellten und Arbeitern kommt die Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten nur dann in Betracht, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die denen von Beamtinnen oder Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechen. Jedoch ist auch bei Abkürzung ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr zu leisten. Für einen abgekürzten Vorbereitungsdienst bestimmt die Ausbildungsbehörde den Ausbildungsgang im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ). (6) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nichtbestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 38 erhält, 3. durch Entlassung nach § 21 Abs. 3 oder 4. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 2 beendet, kann die Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter nach den erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes zuerkennen.

§ 12

Urlaub

§ 12 Urlaub Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Gewährung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ); er kann die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungsschule mit der Wahrnehmung seiner Befugnisse beauftragen.

§ 13

Ausbildungsgang

§ 13 Ausbildungsgang (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten, die in der Regel wie folgt gegliedert werden sollen: Orientierungspraktikum 0,5 Monate Einführungslehrgang 1 Monat Berufspraktische Ausbildung 4,5 Monate Aufbaulehrgang I 1,5 Monate Berufspraktische Ausbildung 6 Monate Aufbaulehrgang II 1,5 Monate Berufspraktische Ausbildung 4,5 Monate Abschlusslehrgang 3,5 Monate Berufspraktische Ausbildung 1 Monat (2) Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von Einrichtungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung förderlich ist.

§ 14

Leistungsnachweise

§ 14 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlußprüfung gelten die §§ 22 bis 33 . (2) Leistungsnachweise sind 1. Pflichtklausuren und mündliche Leistungen sowie 2. Befähigungsberichte. In jedem Fach, für das an der Verwaltungsschule ein Unterrichtsangebot von mindestens 20 Stunden pro Lehrgang vorgesehen ist, haben die Anwärterinnen und Anwärter während des betreffenden Lehrganges mindestens einen Leistungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 zu erbringen. Die Pflichtklausur umfaßt in der Regel eine Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterinnen und Anwärter auch Referate und die Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Der Ermittlung der Ergebnisse der Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern sind jeweils das Ergebnis in der Pflichtklausur und die Bewertung der mündliche Leistung im Verhältnis 2 : 1 zugrunde zu legen. Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte zu fertigen ( § 18 ). (3) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (4) Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ); er kann die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungsschule mit der Wahrnehmung seiner Befugnisse beauftragen. (5) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen und Anwärtern in angemessener Frist bekanntzugeben. (6) Der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Grundlagen für Leistungsnachweise zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Ziele der Ausbildung gewahrt bleiben.

§ 15

Bewertung der Leistungen

§ 15 Bewertung der Leistungen (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend (4) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

§ 16

Tastschreiben am Personalcomputer

§ 16 Tastschreiben am Personalcomputer Die Anwärterinnen und Anwärter haben spätestens bis zum Beginn des Abschlußlehrganges ihrer Ausbildungsbehörde einen Nachweis über Grundfertigkeiten im Personalcomputer-Tastschreiben vorzulegen. Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist § 14 Abs. 4 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 17 Ziel, Inhalt und Ablauf (1) Zu Beginn der Ausbildung leisten die Anwärterinnen und Anwärter ein Orientierungspraktikum ab. Es dient dem Kennenlernen des künftigen Berufsfeldes, insbesondere durch Information über die Aufgaben der Verwaltung, die Behördenstruktur und die Arten der Verwaltungstätigkeit. Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, die aufgrund einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit in der Verwaltung einer Kommunal- oder Landesbehörde über Verwaltungskenntnisse verfügen, kann auf eine Teilnahme am Orientierungspraktikum verzichtet werden. (2) In den folgenden berufspraktischen Ausbildungszeiten sollen den Anwärterinnen und Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung verdeutlicht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung der während der Ausbildung an der Verwaltungsschule erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den ausbildenden Behörden die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennenlernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nicht länger übertragen werden als dies für die Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen. (5) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß Anwärterinnen und Anwärter auch bei Behörden anderer Dienstherren ausgebildet werden. Anwärterinnen und Anwärter des Landes sollen mindestens vier Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem kommunalen Dienstherrn ableisten. (6) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 18

Befähigungsberichte

§ 18 Befähigungsberichte (1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes haben die für die Ausbildung Verantwortlichen einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in der Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage betragen hat; die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) ist zu unterrichten. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlußlehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen. (2) Der Befähigungsbericht ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen hinzugezogen werden. Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern über die Ausbildungsbeauftragten vorgelegt. Der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Durchschrift.

§ 19

Ausbildung an der Verwaltungsschule

§ 19 Ausbildung an der Verwaltungsschule (1) Die fachtheoretische Ausbildungszeiten werden an der Verwaltungsschule durchgeführt. Sie umfassen insgesamt 980 Stunden und sind mindestens in folgende Fachgebiete und Fächer einzuteilen: 1 Staats- und Europarecht 2 Kommunalrecht 3 Allgemeines Verwaltungsrecht 4 Dienstrecht 4.1 Arbeitsrecht 4.2 Beamtenrecht 4.3 Besoldungsrecht 4.4 Versorgungsrecht 5 Verwaltungslehre 5.1 Verwaltungstechnik 5.2 Informationstechnik 6 Öffentliche Finanzwirtschaft 6.1 Haushaltswesen 6.2 Kassen- und Rechnungswesen 6.3 Finanz- und Abgabenwesen 7 Recht der sozialen Sicherung 8 Recht der Gefahrenabwehr und Umweltrecht 9 Privatrecht 10 Wirtschaftslehre 11 Publikumsorientiertes Verhalten 12 Methodik der Rechtsanwendung. Die Stundenzahl ist ein Richtwert. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Fachgebiete und Fächer sowie auf die einzelnen Lehrgänge der Verwaltungsschule hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen der Abschlußprüfung zu berücksichtigen. (2) Zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann der Ausbildungsausschuß probeweise die danach erforderlichen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Innenministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild , 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung oder Nachweise über eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung und 5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 20

Zwischenprüfung

§ 20 Zwischenprüfung (1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, daß sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Ende des Aufbaulehrganges II abgeschlossen sein. (2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. während der Aufbaulehrgänge in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise im Durchschnitt schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, 2. der Durchschnitt aller während der Aufbaulehrgänge erbrachten Leistungsnachweise mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt und 3. der Durchschnitt aller bis zur Zwischenprüfung erbrachten Befähigungsberichte mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt. (3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl nach Absatz 2 Nr. 2 und aus der durchschnittlichen Punktzahl nach Absatz 2 Nr. 3 im Verhältnis 3 : 1. (4) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist bekanntzugeben.

§ 21

Folgen bei Nichtbestehen

§ 21 Folgen bei Nichtbestehen (1) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind die Leistungsnachweise der Aufbaulehrgänge, die schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Steht bereits nach den Ergebnissen des Aufbaulehrganges I fest, daß Anwärterinnen oder Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestehen können, haben sie die Leistungsnachweise, die schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Sind im Aufbaulehrgang I bis zu zwei Leistungsnachweise schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden, ist auf Antrag der betroffenen Anwärterinnen oder Anwärter eine Wiederholung dieser Leistungsnachweise durchzuführen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse an die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) zu richten. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung wird eine Prüfung durchgeführt. Sie soll in der Regel 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten. (2) Die Wiederholung von Leistungsnachweisen soll spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen sein. Leistungsnachweise können nur einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht. (3) Erfüllen Anwärterinnen oder Anwärter auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nach Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 , ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Sie sind aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

§ 22

Grundsätze der Abschlußprüfung

§ 22 Grundsätze der Abschlußprüfung (1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlußprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlich sind. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlußprüfung bestimmt der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ).

§ 23

Schriftliche Abschlußprüfung

§ 23 Schriftliche Abschlußprüfung (1) In der schriftlichen Abschlußprüfung sind zu fordern je eine Prüfungsarbeit 1. aus dem Staats- und Europarecht und/oder dem Kommunalrecht, 2. aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. aus dem Beamten- und/oder Arbeitsrecht oder der Verwaltungstechnik, 4. aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und 5. aus dem Besoldungs- und/oder Versorgungsrecht. Für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist anstelle der Prüfungsarbeit nach Satz 1 Nr. 5 eine Prüfungsarbeit aus dem Finanz- und Abgabenwesen oder dem Recht der sozialen Sicherung oder dem Recht der Gefahrenabwehr zu fordern. Die Lösung der Prüfungsarbeiten soll jeweils drei Zeitstunden in Anspruch nehmen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) unter Verschluß gehalten. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen vor der Prüfung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) bekanntgegeben. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. (4) Die schriftliche Abschlußprüfung ist nicht öffentlich. (5) Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gilt § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die danach erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission; sie oder er kann diese Befugnisse auf die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungsschule übertragen.

§ 24

Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

§ 24 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen; sie oder er kann diese Aufgabe auf die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungsschule übertragen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlußprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. (3) Die Aufsichtführenden treffen die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlußprüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 25

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 25 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten (1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeiten mit einer Kennzahl, die jeweils vor Aushändigung der Prüfungsarbeiten durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluß zu halten. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen. (3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 24 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 )

§ 26

Anonymität

§ 26 Anonymität Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 27

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 27 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Personen in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach § 10 Abs. 2 Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission zugunsten des Votums der Erst- oder Zweitkorrektorin oder des Erst- oder Zweitkorrektors. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund ( § 14 Abs. 3 Satz 1 ) nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend" (O Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund ( § 14 Abs. 3 Satz 1 ) abgebrochen, ist sie zu bewerten. (4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 28

Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung

§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung (1) Die schriftliche Abschlußprüfung hat bestanden, wer 1. mindestens in drei Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) und 2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlußprüfung zugelassen. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlußprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Abschlußprüfung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) bekanntzugeben. Bei Nichtzulassung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) eine schriftliche Mitteilung. (3) Wer zur mündlichen Abschlußprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlußprüfung nicht bestanden.

§ 29

Mündliche Abschlußprüfung

§ 29 Mündliche Abschlußprüfung (1) Die mündliche Abschlußprüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Abschlußprüfung stattfinden. (2) Die mündliche Abschlußprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Abschlußprüfung erstreckt. (3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlußprüfung hinzuziehen. (4) Die mündliche Abschlußprüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr als sechs Anwärterinnen und Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Anwärterin oder Anwärter in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (5) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. (6) Über den Verlauf der mündlichen Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Zu diesem Zweck bestimmt die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen. (7) Auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter gibt die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) ihnen die sie betreffenden Einzelergebnisse der mündlichen Abschlußprüfung bekannt. (8) Die mündliche Abschlußprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Ausbildungsausschusses ( § 9 Satz 1 ) und die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule können an der Prüfung und der Beratung als Zuhörende teilnehmen. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus zulassen, daß folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden, 2. Lehrkräfte der Verwaltungsschule und 3. Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt. Bei der mündlichen Abschlußprüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl (1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl trifft die zuständige Behörde des jeweiligen Dienstherrn, für das Land das Innenministerium, aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstests. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleiterinnen und -leiter sind an der Auswahl zu beteiligen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid; die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben. (4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in der Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtungen "Allgemeine innere Verwaltung des Landes" oder "Kommunalverwaltung" ein mindestens befriedigendes Gesamtergebnis erzielt haben, kann auf das Auswahlverfahren nach Absatz 1 verzichtet werden.

§ 30

Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung

§ 30 Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung (1) Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 29 Abs. 5 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Wer die mündliche Abschlußprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlußprüfung nicht bestanden.

§ 31

Erkrankung, Versäumnisse

§ 31 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes ( § 14 Abs. 3 Satz 1 ) verhindert, zur Abschlußprüfung zu erscheinen oder die Abschlußprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist; sie oder er kann bestimmen, daß die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule diese Entscheidung trifft. (2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlußprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die mündliche Abschlußprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlußprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ). Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ).

§ 32

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 32 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 33

Wiederholung der Abschlußprüfung

§ 33 Wiederholung der Abschlußprüfung (1) Ist die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist nur insgesamt möglich. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ). Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes sind zwischen dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) und der Ausbildungsbehörde abzustimmen.

§ 34

Pläne für die Ausbildungszeiten

§ 34 Pläne für die Ausbildungszeiten (1) Die im Rahmen dieser Verordnung zulässige Bestimmung des Näheren über die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten obliegt dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ). Er regelt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele und der Anforderungen der Abschlußprüfung insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete und Fächer, die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Gestaltung der Praktika. Es sind mindestens vorzusehen 1. ein Plan für die Ableistung der berufspraktischen Ausbildungszeiten und 2. ein Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. (2) Der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) erläßt die Pläne nach Absatz 1. Nach der Genehmigung durch das Innenministerium sind die Pläne im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 35

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 35 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. der Durchschnitt aller während der Aufbaulehrgänge erbrachten Leistungsnachweise ( § 20 Abs. 2 Nr. 2 ) mit 11 v.H. 2. der Durchschnitt der bis zur Zwischenprüfung erbrachten Befähigungsberichte ( § 20 Abs. 2 Nr. 3 ) mit 4 v.H. 3. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise aus der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung mit 10 v.H. 4. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise im Abschlußlehrgang mit 25 v.H. 5. das Ergebnis der Abschlußprüfung, und zwar a. die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsklausuren ( § 23 ) mit 30 v.H. b. die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlußprüfung ( § 29 Abs. 5 ) mit 20 v.H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 36

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 36 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis nach § 35 Abs. 2 und 3 mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist. (2) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden, kann die Prüfungskommission sie für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung empfehlen.

§ 37

Prüfungszeugnis

§ 37 Prüfungszeugnis Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (Anlage 2). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 38

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 38 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im übrigen aus § 11 Abs. 6 .

§ 39

Prüfungsakten

§ 39 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) geführt. (2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des jeweiligen Dienstherrn, für das Land vom Innenministerium, eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein, 3. die Geburtsurkunde, 4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August des Jahres eingestellt; Abweichungen sind zulässig und mit dem Ausbildungsausschuß der Verwaltungsschule abzustimmen. Der Ausbildungsausschuß kann bestimmen, daß die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule die im Rahmen der Abstimmung notwendigen Entscheidungen trifft.

§ 40

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 40 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 41

Zulassung zum Aufstieg

§ 41 Zulassung zum Aufstieg (1) Vorbehaltlich abweichender Rechtsvorschriften können Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten zu einer Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen werden. Für die Auswahl gilt § 3 entsprechend. Der jeweils zuständige Dienstherr teilt der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ( § 10 Abs. 1 Satz 4 ) die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. (2) An die Stelle der Entlassung nach § 21 Abs. 3 tritt der Widerruf der Zulassung zum Aufstieg.

§ 42

Einführungszeit und Prüfung

§ 42 Einführungszeit und Prüfung (1) Die Einführungszeit entspricht nach Inhalt, Gestaltung und Dauer dem Vorbereitungsdienst. Sie kann abgekürzt werden, wenn die betreffenden Beamtinnen oder Beamten aufgrund bisheriger berufspraktischer Tätigkeiten bereits hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die zur Erfüllung der Aufgaben in der neuen Laufbahn erforderlich sind. (2) Für die Aufstiegsprüfung sind die Vorschriften über die Laufbahnprüfung nach Abschnitt VI anzuwenden. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 43

Übergangsregelung

§ 43 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben, ist die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 422) weiter anzuwenden.

§ 44

Anlagen

§ 44 Anlagen Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 45

Inkrafttreten

§ 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 422) außer Kraft.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Assistentanwärterin" oder "Assistentanwärter" mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz.

§ 6

Ziel der Ausbildung

§ 6 Ziel der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in den Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes befähigen. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 7

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Innenministerium. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft in der Rechtsform eines Zweckverbandes im Sinne des § 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit an, so ist Ausbildungsbehörde die in der Verbandssatzung bestimmte Behörde; übernimmt aufgrund einer Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eine Körperschaft die Ausbildung für andere Körperschaften, so ist Ausbildungsbehörde die in der Vereinbarung bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die ausbildenden Behörden für die berufspraktische Ausbildungszeit und 2. die Verwaltungsschule für die fachtheoretische Ausbildungszeit. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sind dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei haben sie sich besonders der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen. (2) In den ausbildenden Behörden sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und 2. als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, der ausbildenden Behörde und der Ausbildungsleitung tätig sein.

§ 9

Ausbildungsausschuß

§ 9 Ausbildungsausschuß Der Ausbildungsausschuß der Verwaltungsschule (Ausbildungsausschuß) nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr und entscheidet in Angelegenheiten der Lehre. Er erläßt die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.