Landesverordnung über den Umfang der Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - Einstellungstermine 2009 bis 2013 - Vom 1. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 740
Aufgrund des § 248 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium:
Umfang der Einstellung
§ 1 Umfang der Einstellung(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen, wird für die Einstellungstermine von 2009 bis 2013 auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. (2) Einstellungstermin ist jeweils der 1. Mai der Jahre 2009 bis 2013. (3) Die Zahl der zum Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungseinrichtungen aus der Zahl der im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres für Regierungsvermessungsreferendarinnen und Regierungsvermessungsreferendare ausgewiesenen Stellen abzüglich der Zahl der besetzten Stellen.
Berechnungsgrundlagen
§ 2 Berechnungsgrundlagen(1) Die in den nachfolgenden Bestimmungen in Gruppen festgelegten Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der im Haushaltsplan für Regierungsvermessungsreferendarinnen und Regierungsvermessungsreferendare ausgewiesenen Stellen. Von der hiernach für die einzelne Gruppe ermittelten Zahl sind die in der Gruppe bereits besetzten Stellen abzuziehen. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anteile nach Absatz 1 Satz 1 Bruchteile, wird für einen Bruchteil von 0,5 und mehr ein voller Ausbildungsplatz angesetzt. Wird hierdurch die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze überschritten, wird der Ausbildungsplatz mit dem jeweils niedrigsten Bruchteil nicht berücksichtigt. Wird durch die Berechnung nach Satz 1 die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht erreicht, wird für den höchsten Bruchteil ein voller Ausbildungsplatz angesetzt. Ergeben sich bei der Berechnung gleiche Bruchteile, wird der Ausbildungsplatz nach der Reihenfolge der Gruppen vergeben.
Auswahl
§ 3 Auswahl(1) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden 80 % an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die aufgrund von Eignung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (Gruppe 1). (2) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen sind 10 % nach der Wartezeit zu vergeben (Gruppe 2). Wartezeit ist die Dauer der Zeit seit der ersten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein. Wird die Bewerbung zu einem Einstellungstermin nicht aufrechterhalten, beginnt die Wartezeit erneut mit dem nächsten Bewerbungstermin. Bei gleicher Wartezeit entscheiden Eignung und fachliche Leistung. (3) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden 10 % an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die aufgrund besonderer persönlicher oder sozialer Gründe als Härtefälle anzusehen sind (Gruppe 3). Sofern bei einem Einstellungstermin Härtefälle nicht zu berücksichtigen sind, werden die dadurch verfügbaren Ausbildungsplätze der Gruppe 1 zugerechnet.
Nachrückverfahren
§ 4 NachrückverfahrenHat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einstellung abgelehnt, rückt eine Bewerberin oder ein Bewerber derselben Gruppe nach. Ist in der Gruppe keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber vorhanden, rückt eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einer anderen Gruppe nach; § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Nachteilsausgleich
§ 5 NachteilsausgleichLässt sich feststellen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die in § 248 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tätigkeiten abgeleistet hat, ohne diese Tätigkeiten in Schleswig-Holstein bessere Einstellungsmöglichkeiten gehabt hätte, ist sie oder er insoweit bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Aufnahmefähigkeit zu bevorzugen. Dabei ist § 11 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), zu beachten. Gleiches gilt für Tatbestände nach § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Bewerbungsverfahren
§ 6 Bewerbungsverfahren(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Bewerbungen können berücksichtigt werden, wenn sie zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein eingegangen sind.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.