APOgDVerm · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (APOgDVerm) Vom 5. August 1987

Ausfertigungsdatum:
05.08.1987
Fundstelle:
Amtsbl. 1987 346
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Prüfungsausschüsse

§ 15 Prüfungsausschüsse (1) Zur Abnahme der Prüfung werden für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes jeweils Prüfungsausschüsse beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * gebildet. (2) Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung 1. Prüfungsausschuß für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * , 2. Prüfungsausschuß für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * . (3) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * eingerichtet. (4) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 1. einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als Vorsitzendem, 2. einem weiteren Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen, 3. zwei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes, 4. einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als beisitzenden Mitgliedern. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Innenministerium bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (6) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein * .

§ 6

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * . Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. (2) Der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, daß möglichst günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die Anwärter auch in menschlicher und persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen. (3) Ausbildungsstellen sind die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder anderer Verwaltungen, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird. Die Anwärter werden den Ausbildungsstellen mit deren Einvernehmen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen. (4) Der Leiter der Ausbildungsstelle ist für den ordnungsmäßigen Ablauf der Ausbildung verantwortlich. Er kann die Ausbildung erfahrenen und geeigneten Mitarbeitern (Ausbilder) übertragen.

§ 15

Prüfungsausschüsse

§ 15 Prüfungsausschüsse (1) Zur Abnahme der Prüfung werden für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes jeweils Prüfungsausschüsse beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * gebildet. (2) Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung 1. Prüfungsausschuß für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * , 2. Prüfungsausschuß für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * . (3) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * eingerichtet. (4) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 1. einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als Vorsitzendem, 2. einem weiteren Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen, 3. zwei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes, 4. einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als beisitzenden Mitgliedern. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (6) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein * .

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Der Bewerber richtet seine Bewerbung an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung an der Fachhochschule, 5. ggf. Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Abschlußprüfung an der Fachhochschule. (3) Bewerbungen können berücksichtigt werden, wenn sie zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin ( § 3 Abs. 2 ) beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eingegangen sind.

§ 3

Einstellung

§ 3 Einstellung (1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. (2) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. August jeden Jahres. (3) Vor der Einstellung sind von dem Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. Nachweis über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. Geburtsurkunde, 4. ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, 7. ggf. Nachweis über abgeleistete Dienstpflichten wie z.B. Grundwehrdienst.

Eingangsformel APOgDVerm

Aufgrund des § 25 a des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und 2. das Abschlußzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in den Fachrichtungen "Vermessung" oder "Kartographie" besitzt.

§ 10

Aufsichtsarbeiten

§ 10 Aufsichtsarbeiten (1) Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes haben in den Ausbildungsabschnitten 1 und 10 (Anlage 1 a) jeweils zwei Arbeiten und in den Ausbildungsabschnitten 2 und 6 jeweils eine Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Anwärter des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes haben im Ausbildungsabschnitt 1 (Anlage 1 b) vier, in den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 jeweils eine Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit soll fünf Stunden nicht überschreiten. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem Ausbilder mit einer Note ( § 13 ) zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen. (3) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

§ 11

Ausbildungsnachweis, Ausbildungsakte

§ 11 Ausbildungsnachweis, Ausbildungsakte (1) Der Anwärter führt während des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 in den er die wesentlichen Tätigkeiten bei jeder Ausbildungsstelle einträgt. Die Eintragungen sind von dem Ausbilder zu bestätigen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Ausbildungsleiter am Ende eines Ausbildungsabschnittes zur Einsicht vorzulegen. (2) Die Ausbildungsbehörde legt für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, die Aufsichtsarbeiten, die Befähigungsberichte und der Ausbildungsnachweis aufzunehmen sind.

§ 12

Befähigungsbericht

§ 12 Befähigungsbericht (1) Jede Ausbildungsstelle erstellt unmittelbar vor Ablauf des Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht über den Anwärter nach dem Muster der Anlage 3. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn der Befähigungsbericht mindestens mit der Note "ausreichend" abschließt. (2) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und stellt fest, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. (3) Der Befähigungsbericht ist dem Anwärter am Ende des Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Ein Abdruck des Befähigungsberichtes ist ihm auszuhändigen.

§ 13

Bewertung der Leistungen

§ 13 Bewertung der Leistungen (1) Die während des Vorbereitungsdienstes - einschließlich der Prüfungen - gezeigten Leistungen des Anwärters sind mit folgenden vollen Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte : ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte : mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte : ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn der Anwärter die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 14

Zweck der Prüfung

§ 14 Zweck der Prüfung Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach seinen Fachkenntnissen und Fähigkeiten für seine Laufbahn geeignet ist.

§ 15

Prüfungsausschüsse

§ 15 Prüfungsausschüsse (1) Zur Abnahme der Prüfung werden für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes jeweils Prüfungsausschüsse beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein gebildet. (2) Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung 1. Prüfungsausschuß für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, 2. Prüfungsausschuß für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein. (3) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein eingerichtet. (4) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 1. einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als Vorsitzendem, 2. einem weiteren Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen, 3. zwei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes, 4. einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als beisitzenden Mitgliedern. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Innenministerium bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich. (6) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein.

§ 16

Abschlußprüfung

§ 16 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich; § 23 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

§ 17

Praktische Prüfung

§ 17 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung soll der Anwärter die im Vorbereitungsdienst erworbenen und erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen und darlegen, daß er praktische Fälle sachverständig und formgerecht bearbeiten kann. (2) Die praktische Prüfung besteht in der Bearbeitung einer oder mehrerer praktischer Fälle (Prüfungsarbeit). Art und Umfang und Zeitpunkt der Prüfungsarbeit regeln sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsplänen (Anlagen 1 a oder 1 b und 4 a oder 4 b). (3) Die Ausbildungsbehörde leitet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Monate vor Beginn der praktischen Prüfung den von der jeweiligen Ausbildungsstelle gefertigten Entwurf einer Prüfungsarbeit zu. Dieser entscheidet, ob der Entwurf geeignet ist und veranlaßt die Zuteilung der Prüfungsarbeit. (4) Der Anwärter hat die Prüfungsarbeit innerhalb der festgesetzten Frist selbständig auszuführen. Er hat schriftlich zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe gefertigt hat. Die Ablieferungsfrist kann aus triftigen Gründen und durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden. Erkrankt der Anwärter, hat er auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen; versäumt er ohne ausreichende Entschuldigung die Frist, so gilt die praktische Prüfung als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die jeweilige Ausbildungsstelle hat die Prüfungsarbeit vorweg auf Mängel zu untersuchen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer schriftlichen Stellungnahme (mit Bewertungsvorschlag) zuzuleiten. Dieser und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses begutachten die Prüfungsarbeit und bewerten sie mit einer Punktzahl ( § 13 ). Bei Abweichungen stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der praktischen Prüfung endgültig fest. (6) Wird die Prüfungsarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist dem Anwärter über die Ausbildungsbehörde mitzuteilen, daß sie angenommen worden ist. (7) Wird die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend" (Absatz 4 Satz 4), so ist der Anwärter zur weiteren Prüfung nicht zuzulassen ( § 18 Abs. 2 ). Er kann innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe dieser Entscheidung eine zweite Prüfungsarbeit beantragen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls durch die Ausbildungsbehörde entsprechend zu verlängern. Wird auch die zweite Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend" (Absatz 4 Satz 4), so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. (8) Die Entscheidungen nach Absatz 7 sind dem Anwärter durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben.

§ 18

Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 18 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Anwärter zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zwei Monate vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes beim Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses an; die Ausbildungsakte ist beizufügen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung des Anwärters zur schriftlichen Prüfung und teilt seine Entscheidung über die Ausbildungsbehörde dem Anwärter schriftlich mit. Zur Prüfung können nur Anwärter zugelassen werden, die das Ausbildungsziel in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ( § 12 Abs. 1 und 2 ) erreicht haben. Die praktische Prüfung muß mindestens "ausreichend" bewertet sein ( § 17 Abs. 7 ).

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe aus den in den jeweiligen Prüfungsplänen (Anlage 4 a oder 4 b) aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die ausgewählten schriftlichen Aufgaben sind getrennt voneinander in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. (3) Die schriftlichen Aufgaben sind an fünf aufeinanderfolgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten. In jeder Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. (4) Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die infolge ihrer Schwerbehinderung den anderen Prüfungskandidaten gegenüber im Nachteil sind, erhalten angemessene Prüfungserleichterungen. Über die zu gewährenden Prüfungserleichterungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Der Bewerber richtet seine Bewerbung an das Innenministerium. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung an der Fachhochschule, 5. ggf. Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Abschlußprüfung an der Fachhochschule. (3) Bewerbungen können berücksichtigt werden, wenn sie zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin ( § 3 Abs. 2 ) beim Innenministerium eingegangen sind.

§ 20

Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 20 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung (1) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt ein vom Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmter Beamter. Der Aufsichtsführende öffnet die ihm übergebenen Umschläge mit den Aufgaben zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter. (2) Der Aufsichtsführende vermerkt auf jeder Arbeit den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. (3) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit hat der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (4) Der Aufsichtsführende kann einen Anwärter, der einen Täuschungsversuch begeht oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. (6) Der Aufsichtsführende verschließt die Arbeiten in einem Briefumschlag und übermittelt diesen mit der nach Absatz 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihm bestimmten Prüfer.

§ 21

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu begutachten und mit einer Punktzahl ( § 13 ) zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß endgültig. (2) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 22

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als zwei Arbeiten der schriftlichen Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und 2. die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten, dem Anwärter über die Ausbildungsbehörde bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 23

Mündliche Prüfung

§ 23 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Sie erstreckt sich auf die in den jeweiligen Prüfungsplänen (Anlage 4 a oder 4 b) aufgeführten Prüfungsfächer. (2) Die Prüfungsdauer je Anwärter soll 75 Minuten nicht überschreiten. In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Anwärter gleichzeitig geprüft werden; über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuß kann Beamte, die ein dienstliches Interesse nachweisen, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. (4) § 74 des Personalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 24

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach vom Prüfungsausschuß beurteilt und mit einer Punktzahl ( § 13 ) bewertet.

§ 25

Gesamtprüfungsergebnis

§ 25 Gesamtprüfungsergebnis (1) Der Prüfungsausschuß setzt das Ergebnis der gesamten Prüfung aufgrund der Ergebnisse der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen bestimmt. Sie ergibt sich dadurch, daß die Summe aus den je Prüfungsfach gemittelten Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und der zweifachen Punktzahl der praktischen Prüfung durch sieben geteilt wird. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Durchschnittspunktzahl weniger als 5 Punkte beträgt oder 2. mehr als zwei Prüfungsfächer im rechnerischen Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet sind. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Anwärter nach Abschluß der Prüfung die Einzelnoten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis und die Gesamtnote bekannt.

§ 26

Prüfungsniederschrift

§ 26 Prüfungsniederschrift (1) Über das Ergebnis der Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. (3) Die Prüfungsakte führt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Ein Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.

§ 27

Zeugnis

§ 27 Zeugnis (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 a oder 7 b. Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.

§ 28

§ 28 Erkrankung, Versäumnisse (1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder sie vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Bricht ein Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen die schriftliche Prüfung ab, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Anstelle der nicht bearbeiteten Aufgaben hat der Anwärter neue Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Frist nachgeholt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 29 Folgen bei Unregelmäßigkeiten (1) Bei Anwärtern, die in der Prüfung einen Täuschungsversuch oder eine Störung begehen oder zu einem Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund nicht erscheinen, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses festgestellt, daß der Anwärter bei der Abschlußprüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuß die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuß von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer zuzustellen.

§ 3

Einstellung

§ 3 Einstellung (1) Über die Einstellung entscheidet das Innenministerium. (2) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. August jeden Jahres. (3) Vor der Einstellung sind von dem Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. Nachweis über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. Geburtsurkunde, 4. ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, 7. ggf. Nachweis über abgeleistete Dienstpflichten wie z.B. Grundwehrdienst.

§ 30

Wiederholung der Prüfung

§ 30 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. § 17 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll höchstens sechs Monate betragen. (2) Die Wiederholung erstreckt sich auf den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung. (3) Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Über Dauer, Inhalt und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde.

§ 31

Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

§ 31 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst Der Anwärter scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis aus, an dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit.

§ 32

Übergangsregelung

§ 32 Übergangsregelung Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 1987 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

§ 33

Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Rechtsstellung

§ 4 Rechtsstellung Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung "Regierungsvermessungsoberinspektoranwärter" bzw. "Regierungskartographenoberinspektoranwärter". Frauen führen die Dienstbezeichnung in weiblicher Form.

§ 5

Ziel der Ausbildung

§ 5 Ziel der Ausbildung Es ist das Ziel, dem Anwärter durch eine anwendungsbezogene Ausbildung die Fachkenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln, die ihn zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung befähigen. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich in einer technischen Verwaltung ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und den Anwärter auf seine Verantwortung und Pflichten in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes vorbereitet.

§ 6

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein. Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. (2) Der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, daß möglichst günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die Anwärter auch in menschlicher und persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen. (3) Ausbildungsstellen sind die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder anderer Verwaltungen, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird. Die Anwärter werden den Ausbildungsstellen mit deren Einvernehmen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen. (4) Der Leiter der Ausbildungsstelle ist für den ordnungsmäßigen Ablauf der Ausbildung verantwortlich. Er kann die Ausbildung erfahrenen und geeigneten Mitarbeitern (Ausbilder) übertragen.

§ 7

Dauer

§ 7 Dauer (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen oder die nach § 25 Abs. 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes anrechenbaren Zeiten überschritten werden. (3) Die Entscheidungen über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 8

Gang der Ausbildung

§ 8 Gang der Ausbildung (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1 a oder 1 b) ausgebildet. Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. (2) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Anwärter einen Zeitplan für die Ausbildung unter Bezeichnung der Ausbildungsstellen aufzustellen. Ein Abdruck des Zeitplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.

§ 9

Ausbildungsinhalt

§ 9 Ausbildungsinhalt (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß die erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse des Anwärters in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Aufgaben seiner Laufbahn theoretisch und praktisch ergänzt werden. (2) Durch die Ausbildung soll der Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben seiner Laufbahn kennenlernen. Daneben soll er mit der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und den Aufgaben der übrigen Zweige des Vermessungswesens und anderer Verwaltungen vertraut gemacht werden. (3) Dem Anwärter sind Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erläutern. Ihm ist Gelegenheit zu geben, schwierige Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Er soll sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. (4) Es ist unzulässig, den Anwärter ausschließlich zur Entlastung von anderen Mitarbeitern heranzuziehen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.