VermgtAgrDAPO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein Vom 13. Oktober 1992

Ausfertigungsdatum:
13.10.1992
Fundstelle:
Amtsbl. 1992 714
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 6:

Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in ...

Anlage 6:Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein PrüfungsniederschriftRegierungsvermessungsoberinspektoranwärter _________________________ wurde am __________________nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung (Amtsbl. Schl.-H. S. ____) geprüft. Anwesend:1. ______________________als das den Vorsitz führende Mitglied 2. ______________________als Mitglied3. ______________________als Mitglied 4. ______________________als Mitglied5. ______________________als Mitglied Vornote nach § 19 =_________________Pkt.Schriftliche Prüfung nach § 20 Abs. 21. Prüfungsfach 1 =_________________Pkt. 2. Prüfungsfach 2 =_________________Pkt.3. Prüfungsfach 3 =_________________Pkt. 4. Prüfungsfach 4 =_________________Pkt.Summe =_________________Pkt. Ergebnis der schriftlichem Prüfung:(Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichten Punkte, dividiert durch 4) Note = ________________Pkt. Mündliche Prüfung nach § 25 Abs. 21. Prüfungsfach 1 = ________________Pkt. 2. Prüfungsfach 2 = ________________Pkt.3. Prüfungsfach 3 = ________________Pkt. 4. Prüfungsfach 4 = ________________Pkt.Summe = ________________Pkt. Ergebnis der mündlichen Prüfung:(Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichten Punkte, dividiert durch 4) Note = ____________Pkt.Gesamtergebnis :Vornote __________ Pkt., davon 30 % = _________________Pkt. Ergebnis derschriftlichenPrüfung __________ Pkt., davon 35 % = _________________Pkt. Ergebnis dermündlichenPrüfung __________ Pkt., davon 35 % = _________________Pkt. _________________Pkt.=================Pkt.Begründung für Abweichungen nach § 29 Abs. 3auf besonderem Blatt 1)[] ja[] neinGesamtergebnis : Note ______________ (________________Pkt.) Bemerkungen: 1. Bei Bestehen der Prüfung:2. Das Ergebnis ist d__ Anwärter__ durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.3. Bei Nichtbestehen der Prüfung:4. D__ Anwärter__ ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und daß sie/er nach Entscheidung des Prüfungs-ausschusses zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf von Monaten wieder zugelassen werden kann.5. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:6. D__ Anwärter__ ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß sie/er die Prüfung nicht bestanden hat und daß eine zweite Wiederholung der Prüfung unzulässig ist. Kiel, den __________________Der Prüfungsausschuß_____________________

Anlage 7:

Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in ...

Anlage 7:Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-HolsteinPrüfungszeugnis___ Regierungsvermessungsoberinspektoranwärter__ ____________________________________________________________________ geboren am _____________________ in __________________________hat am __________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vorgeschriebene Laufbahnprüfungmit der Note _______________ (________) Punkte bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein. Kiel, ____________________ ____________________________________ Siegel Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I Ausbildung in Aufgaben das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausbildungsabschnitt II Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Ausbildungsabschnitt III Ausbildung in fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Katasteramtes Ausbildungsabschnitt IV Ausbildung in fachbezogenen Verwaltungsaufgaben der oberen Landschaftspflegebehörde Ausbildungsabschnitt V Verwaltungsergänzungslehrgang

§ 18

Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,3. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung und4. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

§ 2

Bewerbungen

§ 2 Bewerbungen(1) Die Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium). (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,3. die Katasterämter,4. die obere Landschaftspflegebehörde,5. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt I Ausbildung in Aufgaben das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausbildungsabschnitt II Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Ausbildungsabschnitt III Ausbildung in fachbezogenen Verwaltungsaufgaben eines Katasteramtes*Ausbildungsabschnitt IV Ausbildung in fachbezogenen Verwaltungsaufgaben der oberen Landschaftspflegebehörde Ausbildungsabschnitt V Verwaltungsergänzungslehrgang

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium. Er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,3. die Katasterämter*,4. die obere Landschaftspflegebehörde,5. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.

Anlage 1:

Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen vermessungstechnischen ...

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer in Monaten Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt I 3 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Vertiefte fach-(praxis-) bezogene Ausbildung über die einzelnen Ausbildungsabschnitte in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Verwaltungsrecht, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, Grundgesetz, Landesverfassung, Kommunalverfassungsrecht, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Gemeinschaftsaufgabengesetz, Aufgaben des Bundes- und Landesrechnungshofes. Dienst- und Fachaufsicht. Rechtsmittelverfahren in der Flurbereinigung. Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung, des Baugesetzbuches und des Städtebauförderungsgesetzes. Dorferneuerung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Förderung der Agrarstrukturverbesserung nach dem Gemeinschaftsaufgabengesetz (agrarstrukturelle Vorplanung, freiwilliger Landtausch, Dorferneuerung). II 10 1/2 Amt für Land- und Wasserwirtschaft Allgemein: Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen der Verwaltung des Bundes, des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Verbände sowie deren Zusammenwirken. Organisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Agrarstrukturverwaltung des Landes. Vorbereitung und Aufstellung von Flurbereinigungsbeschlüssen, Anordnungen, Entwurf von Verwaltungsakten nach dem Flurbereinigungsgesetz. Wertermittlungsverfahren sowie Ausführung von Flächen-, Wert- und Zuteilungsberechnungen. Aufstellung und Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes einschließlich der Nachweise und Verzeichnisse, Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung. Entwurf und Planung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan, Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange und Verbänden. Anlage von Wegen, Gewässern und von Maßnahmen der Landschaftspflege, Landschaftsgestaltung und zur Bodenverbesserung (Entwurf, Ausbau und Finanzierung). Absteckung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie der neuen Grundstücke einschließlich Führung und Bearbeitung von Absteckungsrissen sowie Erstellung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters. Grundbuchrecht, Berichtigung der öffentlichen Bücher. Öffentliches Auftragswesen, Bauaufsicht, Oberleitung der Bauausführung, örtliche Bauleitung, Unterhaltung der Anlagen. Erarbeitung von Besitzneuordnungen, Aufstellung und alle Arbeiten zum Flurbereinigungsplan einschließlich Schulung in der Verhandlungstechnik mit Beteiligten, Übungen im Schriftverkehr. Bearbeitung von freiwilligen Landtauschen und von Dorferneuerungsmaßnahmen. Gesetzes-, Organisations- und Verwaltungskunde im Bereich der Agrarstrukturverwaltung sowie der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Einführung in die Aufgaben der Landwirtschaft sowie Verbindung Flurbereinigung und Landwirtschaft. Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht, allgemeine Aufgaben, Arbeitsweise und Durchführung technischer Vorhaben der Verwaltung. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht, Bundes-Angestelltentarif-vertrag, Tarifverträge der Arbeiter des Bundes und der Länder. Personalvertretungsrecht, Verantwortung und Haftung des öffentlichen Bediensteten. Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und deren Anwendung, allgemeiner Überblick über das bürgerliche- und Sachenrecht, Werkvertrag, Kaufvertrag, VOB. Grundsätze für Personaleinsatz und Menschenführung. III 1 Katasteramt* Vermessungs- und Katastergesetz. Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn möglich in Verbindung mit örtlichen Vermessungen. Grundzüge der Bodenschätzung. Übernahme der von anderen Vermessungsstellen eingereichten Vermessungsschriften. Grundbuchwesen. IV 2 Obere Landschaftspflegebehörde Organisation der Naturschutzverwaltung; Naturschutzrecht; Biotopkartierung, Einführung in die Erfassung und Beurteilung von Landschaftselementen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. V 1 1/2 Verwaltungsergänzungslehrgang Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen

Anlage 2:

Befähigungsbericht

Anlage 2:Befähigungsbericht______________________________________________________________ (Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)Ausbildungsabschnitt _______________________________________________ Ausbildungszeit vom ____________________bis_________________________ Fehlen infolge Krankheit _______________TageFehlen infolge Urlaub __________________Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben__________TageSchwerbehindert ___________v.H. ErwerbsminderungWertung Wertigkeit Einzelergebnis1. Geistige Eigenschaften1.1 Auffassungsgabe ____Pkt. x 1 _________Pkt. Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten 1.2 Urteilsvermögen ____Pkt. x 1 _________Pkt.Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen 1.3 Lernfähigkeit ____Pkt. x 1 _________Pkt.1.4 Organisatorische Befähigung ____Pkt. x 1 _________Pkt.Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden 1.5 Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein, Lernbereitschaft____Pkt. x 1 _________Pkt.1.6 SprachlicheAusdrucksfähigkeit a) mündlich ____Pkt. x 1/2 _________Pkt.Fähigkeit, Gedanken u. Sachverhalte mündlich darzulegen b) schriftlich ____Pkt. x 1/2 _________Pkt.Fähigkeit, Gedanken u. Sachverhalte schriftlich darzustellen 2. LeistungsvermögenPhysisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) ____Pkt. x 1 _________Pkt. 3. Soziales Verhalten3.1 Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern/-innen ____Pkt. x 1/2 _________Pkt. 3.2 Umgangsform undAuftreten gegenüber Bürger/-in ____Pkt. x 1/2 _________Pkt. 4. Fachkenntnisse und Leistungen4.1 Fachliche Kenntnisse ____Pkt. x 2 _________Pkt. 4.2 Arbeitssorgfalt ____Pkt. x 2 _________Pkt.4.3 Arbeitsleistung einschl. Verwertbarkeit ____Pkt. x 3 _________Pkt._____________________________________________________________ Summe: _______________________________________Pkt.5. Durchschnittspunktzahl: ________ _______ = ________Pkt. GesamtnoteDie Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen (2). 6. Besondere Bemerkungen_________________ _____________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch mit mir besprochen.___________________ _____________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)_____________________

Anlage 3:

Die Ausbildungsleitung Z e u g n i s über die Ausbildung d__ ...

Anlage 3:Die Ausbildungsleitung Z e u g n i s über die Ausbildung d__ Regierungsvermessungsoberinspektoranwärter_________________________________________________________________ (Vor- und Familienname, Geburtsdatum)Ausbildungszeit vom _____________________bis________________________ [] Schwerbehindert _______v.H. (Erwerbsminderung)I. Leistungsnachweise Punktzahl 1. Befähigungsberichte (§ 14)Ausbildungsabschnitt I ____________Ausbildungsabschnitt II ____________ Ausbildungsabschnitt III ____________Ausbildungsabschnitt IV ____________ 2. Ergebnisse der schriftlichen Arbeitennach § 15 und des Verwaltungsergänzungslehrgangs nach § 16Ausbildungsabschnitt II ____________ Hausarbeit ____________Verwaltungsergänzungslehrgang ____________ Summe der Punktzahlen: : 7_____________ II. Vornote =============III. Urteil über Befähigung, Fleiß, Leistungen und Erfolg der Ausbildung: IV. Frau/Herr_________________________________________________hat damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes - nicht - erreicht. _____________________________ _____________________________(Ort, Datum) (Unterschrift)[] Von vorstehendem Zeugnis habe ich Kenntnis genommen. _____________________________(Unterschrift)

Anlage 4:

Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für den ...

Anlage 4:Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holsteinam _______________ in der Zeit von ___________ bis ___________ Prüfungsarbeiten: __________________________________________________ Die Aufsicht führte: _______________________________________________ (Name, Amtsbezeichnung)Es nahmen folgende Prüflinge teil: ______________________________________________________________Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die erlaubten Hilfsmittel sind auf der jeweiligen Prüfungsarbeit vermerkt. Die Prüflinge wurden auf § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hingewiesen. Unregelmäßigkeiten1): keine [] s. Anlage []Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage): _____________________________________________________________(Name) (Dauer der Abwesenheit)Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Bemerkungen: _______________________________________________________ Ich versichere pflichtgemäß, daß 1)[] keine Unregelmäßigkeiten[] folgende Unregelmäßigkeitenfestgestellt worden sind. Kiel, den ___________________ ___________________________(Unterschrift der oder desAufsichtsführenden)_____________________

Anlage 5:

Prüfungsfächer

Anlage 5:Prüfungsfächer==============Die Fachprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst in der Agrarstrukturverwaltung umfaßt folgende Fachbereich: Prüfungsfach 1:Einrichtung und Aufgaben der Agrarstrukturverwaltung (Gemeinschaftsaufgabengesetz); Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Vorarbeiten; Vorschriften und Anweisungen für die Durchführung der Flurbereinigung in Schleswig-Holstein; Durchführung der Dorferneuerung.Prüfungsfach 2: Vermessungstechnische Arbeiten und Berechnungen bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz; Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Bauentwurf; Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in Flurbereinigungsverfahren; Finanzierung der Ausbaukosten.Prüfungsfach 3:Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches; Zweck, Inhalt, Herstellung und Fortführung in der Flurbereinigung benötigter Karten, Pläne und Risse einschließlich Landesvermessung; Vervielfältigungstechnik.Prüfungsfach 4:Grundzüge des schleswig-holsteinischen Beamtenrechts, des Flurbereinigungsrechts, der im Flurbereinigungsverfahren einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen und privaten Rechts und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Gliederung und Aufgaben der Bundesbehörden im allgemeinen und der Landesverwaltung im besonderen; Staatsbürger- und Verwaltungskunde.Der Prüfstoff ergibt sich aus den jeweiligen Ausbildungsinhalten der Anlage 1.

Anlage:

Anlage:Verzeichnis der AnlagenAnlage 1 Ausbildungsrahmenplan nach § 13 Abs. 1Anlage 2 Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1Anlage 3 Zeugnis nach § 19 Abs. 2Anlage 4 Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 21 Abs. 6Anlage 5 Prüfungsfächer zu § 20 Abs. 2 und zu § 25 Abs. 2Anlage 6 Niederschrift über die Laufbahnprüfung nach § 26 Abs. 1Anlage 7 Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 1

Eingangsformel VermgtAgrDAPO

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen vermessungs-technischen Dienstes der Agrarstrukturverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und2. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule -Fachrichtung Vermessung - besitzt.

§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise(1) Während des gesamten Vorbereitungsdienstes sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 14),2. schriftliche Arbeiten (§ 15),3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 16). (3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung - einschließlich der Prüfungen - gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte= sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;13 bis 11 Punkte= gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;10 bis 8 Punkte= befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;7 bis 5 Punkte ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;4 bis 2 Punktemangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;1 bis 0 Punkteungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut11 bis 13,99gut8 bis 10,99befriedigend5 bis 7,99ausreichend 2 bis 4,99 mangelhaft 0 bis 1,99ungenügend

§ 13

Praktische Ausbildung

§ 13 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder es Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 14

Befähigungsberichte

§ 14 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes (Ausbildungsabschnitte I-IV) hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. Von dem Befähigungsbericht ist abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Erstellung des Befähigungsberichts hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 15

Schriftliche Arbeit, Hausarbeit

§ 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit(1) In dem Ausbildungsabschnitt II haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeit auch bewertet. (2) Im Ausbildungsabschnitt II haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben. Die Hausarbeit wird von der Ausbilderin oder dem Ausbilder bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Für die Bewertung gilt § 23 Abs. 3.(3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Aufgabe stellt. (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 16

Theoretische Ausbildung

§ 16 Theoretische AusbildungDie Anwärterinnen und Anwärter nehmen entsprechend dem Ausbildungs-rahmenplan an einem Verwaltungsergänzungslehrgang (Anlage 1) teil und haben die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Aus den Einzelnoten ist eine Gesamtnote zu bilden (Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges).

§ 17

Allgemeines

§ 17 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen vermessungs-technischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung geeignet sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 19

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen trifft die Ausbildungsleitung in einem Zeugnis (Anlage 3), das nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen ist. (3) Das Zeugnis über die Ausbildung ergibt die Vornote, die bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses (§ 29) berücksichtigt wird. (4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2), die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (5) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

§ 20

Schriftliche Prüfung

§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Durch vier Aufsichtsarbeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, daß sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Agrarstrukturverwaltung anfallen. (2) Es ist je eine Aufgabe aus den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten, für die in der Regel jeweils eine Bearbeitungszeit von fünf Stunden vorgesehen werden soll. (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung. (4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - ggf. Kommentare - zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (5) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 21

Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergaben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 28.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 4) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 22

Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 22 Abgabe der schriftlichen Arbeiten(1) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (2) Die oder der Aufsichtsführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 23

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 23 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder von dem den Vorsitz führenden Mitglied bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewettung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder bzw. Nichtmitglieder nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist und2.die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 25

Mündliche Prüfung

§ 25 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Fächer der Anlage 5.(3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen in der Regel höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern. (5) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht. § 34 bleibt unberührt.

§ 26

Prüfungsniederschrift

§ 26 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (Anlage 6).(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 27

Erkrankung, Versäumnisse

§ 27 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Brechen Anwärterinnen oder Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 28

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 28 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 29

Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung (Anlage 6) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 v.H., die schriftliche und mündliche Prüfung werden mit jeweils 35 v.H. berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.

§ 3

Auswahl

§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium unter Beteiligung des Personalrates.

§ 30

Prüfungszeugnis

§ 30 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 7). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

§ 31

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so dürfen sie sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 32

Prüfungsakten

§ 32 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

§ 33

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 33 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 34

Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

§ 34 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 35

Übergangsregelung

§ 35 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 1992 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 36

Anlagen

§ 36 AnlagenDie Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 37

Inkrafttreten

§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium eingestellt, in der Regel zum 1. August eines Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 RechtsstellungDie ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Regierungsvermessungsoberinspektoranwärterin oder Regierungsvermessungsoberinspektoranwärter (Anwärterin oder Anwärter).

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen vermessungs-technischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 8

Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung

§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine er-folgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsichtverständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Ministerium und in jedem Amt für Land- und Wasserwirtschaft ist eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 9

Dauer, Verlängerung

§ 9 Dauer, Verlängerung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Erziehungsurlaub; § 12 Abs. 7 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten bleibt unberührt.(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.