VermGebVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) Vom 7. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
07.01.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 40
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VermGebVO

AnlageGebührentarifTarifstellen, Gebührenstaffeln Tarifstelle Inhaltsübersicht 1 Auskünfte 2 Auszüge aus dem Katasterbuchwerk 3 Auszüge aus dem Flurkartenwerk 4 Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen 5 Benutzung des Liegenschaftskatasters und Angaben aus den Nachweisen der Festpunkte 6 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Ergänzungen 7 - gestrichen - 8 Grenzbescheinigungen 9 Unschädlichkeitszeugnisse 10 Teilungsvermessungen 11 Sonderungen 12 Grenzherstellungen 13 Einmessungen von Bauwerken 14 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten Tarif- stelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Auskünfte Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 Anmerkung: Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden. 2 Auszüge aus dem Katasterbuchwerk 2.1 Digitale Auszüge 2.1.1 Erstausstattung Gebietsdeckende Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) oder Nutzung des ALB oder Flurstücks- und/oder Bestandsangaben aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) in großem Umfang bei Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung über die Standardausgabeschnittstellen oder als Textdatei pro Antrag 2.1.1.1 je Flurstück bei Abgabe über Standardausgabeschnittstellen a) für das erste bis 5 000. Flurstück 0,40 b) für das 5 001. bis 20 000. Flurstück 0,30 c) für jedes weitere Flurstück 0,20 mindestens 100 2.1.1.2 je Flurstück als Textdatei 75 % der Gebühren zu Tarifstelle 2.1.1.1 mindestens 100 2.1.2 Zweitkataster Gebietsdeckender Auszug auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung als Ersatz für vorhandene und innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung fortgeführte Zweitkataster pro Antrag 2.1.2.1 bei Abgabe über Standardausgabeschnittstellen als Ersatz für Papierauszüge 75 % der Gebühren zu Tarifstelle 2.1.1.1 mindestens 100 2.1.2.2 bei Abgabe über Standardausgabeschnittstellen als Ersatz für eine Text-Datei 50 % der Gebühren zu Tarifstelle 2.1.1.1 mindestens 100 2.1.3 Fortführung Laufendhaltung gebietsdeckender oder umfangreicher Auszüge bei Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung über Standardausgabeschnittstellen je Lieferung 2.1.3.1 bei Abgabe des vollständigen Datenbestandes, wenn bereits einmal eine Lieferung nach 2.1.1 oder 2.1.2 erfolgte 40 % der Gebühren für eine Erstausstattung nach der Tarifstelle 2.1.1.1 mindestens 100 2.1.3.2 bei schriftlich vereinbartem Abonnementsverfahren pro Kalenderjahr (mit Anspruch auf einmalige Datenlieferung im Jahr), wenn bereits einmal eine Lieferung nach 2.1.1 oder 2.1.2 erfolgte 2.1.3.2.1 für die erste Lieferung im Kalenderjahr 15 % der Gebühren für eine Erstausstattung nach der Tarifstelle 2.1.1.1 mindestens 50 2.1.3.2.2 für jede weitere Datenlieferung im Kalenderjahr 50 Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1: a) Standard-Ausgabeschnittstellen sind z. B. die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) im System ALKIS oder die ALB-Standardausgabeschnittstelle im System ALB. b) Gebietsdeckende Auszüge sind z.B. Auszüge für Gemeindebezirke (inklusive Exklaven), für gesamte Amtsverwaltungen oder für Wasser- und Bodenverbände. 2.2 Papierauszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform 2.2.1 a) für den ersten Auszug aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises (wahlweise mit Bodenschätzungsangaben) oder eines Grundstücksnachweises 10 bb) eines Bestandsnachweises 20 b) für jeden weiteren Auszug gemäß Buchstabe aa) oder bb) desselben Eigentümers 2 c) je Seite aus den Suchverzeichnissen und Auswertelisten 14 Anmerkungen: a) Werden gleichzeitig mehrere Auszüge und/oder Suchverzeichnisse und Auswertelisten nach Tarifstelle 2.2.1 und ggf. zusätzlich Auszüge nach Tarifstelle 3.2 beantragt, sind die Einzelgebühren zu einem Gesamtbetrag zu addieren. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. b) Die Zahl der Seiten richtet sich nach der Seitennummerierung im digitalen Katasterbuchwerk.“ 2.2.1a) für den ersten Auszug aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises (wahlweise mit Bodenschätzungsangaben) oder eines Grundstücksnachweises 10 bb) eines Bestandsnachweises 20 b) für jeden weiteren Auszug gemäß Buchstabe aa) oder bb) desselben Eigentümers 2 a) Werden gleichzeitig mehrere Auszüge und/oder Suchverzeichnisse und Auswertelisten nach Tarifstelle 2.2.1 und ggf. zusätzlich Auszüge nach Tarifstelle 3.2 beantragt, sind die Einzelgebühren zu einem Gesamtbetrag zu addieren. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. b) Die Zahl der Seiten richtet sich nach der Seitennummerierung im digitalen Katasterbuchwerk.“ 2.2.2 zuzüglich für umfangreiche Recherche-Arbeiten Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 3 Auszüge aus dem Flurkartenwerk 3.1 Digitale Auszüge 3.1.1 erstmalige Abgabe des Gesamtinhaltes der Daten im Standard-Datenformat je Nutzungsrecht (wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung) auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung pro Antrag je km 2 100 bis 10000 mindestens 100 3.1.2 erstmalige Abgabe des Gesamtinhaltes der Daten im Sonder-Datenformat je Nutzungsrecht (wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung) auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung pro Antrag je km² 5 %bis 75 %der Gebühren zu Tarifstelle 3.1.1 mindestens 50 3.1.3 erstmalige Abgabe von Teilinhalten der Daten im Standard-Datenformat oder in einem Sonder-Datenformat je Nutzungsrecht auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung pro Antrag je km² 2 % bis 110 % der Gebühren zu Tarifstelle 3.1.1 oder 3.1.2 mindestens 50 3.1.4 Fortführung im Standard-Datenformat oder im Sonder-Datenformat je Nutzungsrecht bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung pro Antrag, wenn bereits eine erstmalige Abgabe nach Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 erfolgte 3.1.4.1 einmalige Fortführung unter Abgabe des vollständigen Datenbestandes 10 % der Gebühren zu Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 mindestens 50 3.1.4.2 regelmäßige Fortführung im schriftlich vereinbarten Abonnementsverfahren durch Abgabe von Fortführungsdaten a) pro Kalenderjahr (mit Anspruch auf einmalige Datenlieferung im Jahr) 3 % der Gebühren zu Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 mindestens 50 b) für jede zusätzliche Datenlieferung 50 Anmerkungen zu Tarifstelle 3.1: a) Standard-Datenformate sind z. B. die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) im System ALKIS~, die Einheitliche Datenbankschnittstelle (EDBS) in den Ausprägungen BezieherSekundärnachweis (BZSN), Benutzung Speichereinheiten (BSPE) oder Benutzung Speichereinheiten objektweise (BSPO) im System ALK b) Sonderformate von Vektordaten umfassen einen geringeren Informationsumfang als das Standard-Datenformat. Als Sonderformat von Vektordaten gilt z. B. das Data-Exchange-Format (DXF). c) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Umfang des Karteninhalts, der u. a. beeinflusst wird durch die Größe der Flurstücke, die Anzahl der Grenzpunkte, die Dichte der Bebauung und den Umfang der Topographie. d) Der Umfang des Nutzungsrechts wird in einer Nutzungsvereinbarung bestimmt. 3.1.5 zuzüglich für den Mehraufwand bei zusätzlichen Arbeiten Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 3.1.6 Abgabe von Daten in einem Sonderformat nach Tarifstelle 3.1.2, wenn bereits eine erstmalige Abgabe von digitalen Daten nach Tarifstelle 3.1.1 bezogen worden ist (berechnet wird der Aufwand für die Datenaufbereitung) Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 3.2 Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung) je Auszug im Format a) DIN A 4 oder DIN A 3 20 b) größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 0 40 Anmerkungen: Werden gleichzeitig mehrere analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform nach Tarifstelle 3.2 und ggf. zusätzlich Auszüge und/oder Suchverzeichnisse und Auswertelisten nach Tarifstelle 2.2.1 beantragt, sind die Einzelgebühren zu einem Gesamtbetrag zu addieren. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. b) Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen. Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr) berechnet.“ 3.2.1 Analoge Auszüge (wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung) 3.2.1.1 je Auszug im Format a) DIN A4 oder DIN A3 21 b) DIN A2 27 c) DIN Al 34 d) DIN AO 42 3.2.1.2 je Auszug für die laufende Fortführung von Zweitkatastern, die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet werden sollen 30 % der Gebühren zu Tarifstelle 3.2.1.1 Anmerkung zu Tarifstelle 3.2: Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen. Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr) berechnet. 4 Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen Für die Einräumung des Rechts 4.1 die vom Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein herausgegebenen Karten oder digitalen Daten ganz, ausschnitts- oder auszugsweise zu vervielfältigen oder umzuarbeiten, 25 bis 20 000 je genutztes Kartenblatt oder je Einheit der Topographischen Karte 1 : 25000 bei digitalen Daten Anmerkungen: Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach a) Maßstab und Größe der genutzten Kartenflächen oder Art und Umfang der digitalen Daten, b) der Anzahl der herzustellenden Vervielfältigungen (Auflagenhöhe) und c) dem Verwendungszweck. 4.2 die Daten nach Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 gemeinsam mit Fachdaten in Produkten oder im Internet zu verwenden wird folgende Verwertungsgebühr erhoben: 4.2.1 Nutzung von Daten nach Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 in Produkten je Anwendungsfall 10% des Nettoverkaufspreises des Produktes 4.2.2 Nutzung von Daten nach Tarifstelle 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 gemeinsam mit Fachdaten im Internet je Anwendungsfall. Die Verwertungsgebühr entfällt, wenn der Internetzugang kostenfrei ist und der genutzte Datenumfang auch unter Ausnutzung des Scrollens 1024 x 768 Pixel insgesamt nicht überschreitet. 10% der Gebühren nach Tarifstelle 3.1.2 (gilt auch bei Daten nach Tarifstelle 3.1.1) bzw. 3.1.3 4.3 Auszüge aus dem Flurkartenwerk nach Tarifstelle 3.2 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen je Seite das Dreifache der Gebühren zu Tarifstelle 3.2.1.1 5 Benutzung des Liegenschaftskatasters und Angaben aus den Nachweisen der Festpunkte 5.1 Unterlagen zur Ausführung von Vermessungen 5.1.1 Grundgebühr (Nutzungsrecht) je Auftrag 45 5.1.2 für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen durch die Vermessungsstelle bzw. durch das Katasteramt für eine andere Antragstellerin oder einen anderen Antragsteller je Auftrag mit Ausnahme der unter 5.1.3 und 5.1.4 genannten Vermessungen 75 5.1.3 für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen durch die Vermessungsstelle bzw. durch das Katasteramt für eine andere Antragstellerin oder einen anderen Antragsteller je Auftrag für lang gestreckte Objekte mit einer Achslänge von mehr als 100 m (z.B. lang gestreckte Anlagen nach Tarifstelle 10.2, Leitungs- und andere Trassen) 250 5.1.4 für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen durch die Vermessungsstelle je Auftrag für die Einmessung von Nutzungsarten, Grundrissänderungen an Bauwerken aufgrund von Abbruch, für die Ausführung von Teilungsvermessungen oder Sonderungen bis zu einer Vermessungsfläche von 25 mz, Bauwerkseinmessungen bis zu einem Bauwert von 25 000 Euro je Auftrag 40 5.1.5 Nachträgliche Ergänzung und Aktualisierung von Vermessungsunterlagen, wenn für den gleichen Vermessungsauftrag bereits Unterlagen gefertigt und die Gebühren entsprechend den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4 abgerechnet wurden a) durch die gleiche Vermessungsstelle kostenfrei b) durch das Katasteramt für eine andere Vermessungsstelle bzw. für eine andere Antragstellerin oder einen anderen Antragsteller Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 maximal 75 Anmerkungen zu Tarifstelle 5.1: a) Unter Vermessungsstelle sind die Vermessungsstellen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) zu verstehen. b) In den Gebühren sind die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Auszüge aus dem Flurkarten-, Katasterbuch- und Katasterzahlenwerk, sowie Koordinaten, Beschreibungen und Übersichten der Trigonometrischen Punkte sowie der Nivellementpunkte enthalten. Für technische Vermessungen sind die Auszüge aus dem Flurkarten- und Katasterbuchwerk nicht mit in der Gebühr enthalten und müssen nach den jeweiligen Tarifstellen abgerechnet werden. Werden ausschließlich Auszüge aus den Nachweisen des Landesvermessungsamtes angefertigt, sind diese nach Tarifstelle 5.2 abzurechnen. c) Auftrag im Sinne der Tarifstellen ist jede Vermessung, die einzeln nach den Tarifstellen 10 bis 13 abgerechnet wird sowie jede technische Vermessung. d) Werden Nutzungsarten oder Grundrissänderungen an Bauwerken aufgrund von Abbruch in zeitlichem Zusammenhang mit anderen Vermessungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 erfasst, fallen dafür keine zusätzlichen Gebühren nach Tarifstelle 5.1 an. e) Die Grundgebühr nach Tarifstelle 5.1.1 ist für jede unter c) genannte Vermessung, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Aufträgen bearbeitet wird, anzusetzen. Die Gebühr für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen nach Tarifstelle 5.1.2, 5.1.3 bzw. 5.1.4 ist nur einmal nach dem jeweils höheren Tarif anzusetzen, wenn mehrere Aufträge im Sinne der Anmerkung c) auf einem oder verschiedenen Flurstücken durchgeführt werden, die einen örtlichen Zusammenhang im Sinne der Anmerkung a) der Tarifstelle 10.1 darstellen. f) Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2, 5.1.3 bzw. 5.1.4 steht der Vermessungsstelle zu, die die Vermessungsunterlagen zusammengestellt hat. g) Eine Vermessungsstelle kann Vermessungsunterlagen, die ihr für eine Absteckung eines Bauwerks erteilt wurden, für die Einmessung des Bauwerks verwenden, ohne dass hierfür noch einmal Gebühren berechnet werden. h) Bei der Anfertigung von Vermessungsunterlagen durch das Katasteramt für andere Vermessungsstellen werden die Unterlagen generell nach den Tarifstellen 5.1.1 und. 5.1.2 bzw. 5.1.3 abgerechnet. Eine Verrechnung evt. zuviel gezahlter Gebühren im Sinne der Tarifstelle 5.1.4 erfolgt erst bei der Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster. 5.2 Unterlagen für sonstige Zwecke 5.2.1 Grundgebühr (Nutzungsrecht) 45 5.2.1.1 Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunkte zuzüglich für a) Auszüge aus den Dateien je Punkt 6 b) Auszüge aus den Beschreibungen je Punkt 6 c) Auszüge aus den Übersichten je Übersicht 15 5.2.1.2 zuzüglich für Auszüge aller Art aus dem Katasterzahlenwerk je Seite 6 5.2.1.3 zuzüglich für die Koordinaten jedes Punktes, die durch direkten Zugriff auf die Koordinatendatenbank entnommen werden 0,30 Anmerkung zu Tarifstelle 5.2: Die Unterlagen werden durch das Katasteramt angefertigt, eine Selbstentnahme durch andere Vermessungsstellen findet nicht statt. 6 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Ergänzungen 6.1 Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (incl. deren Anfertigung) je Seite 3 6.2 Ergänzung oder Änderung von beigebrachten Vermessungsschriften, wenn dies beantragt wird und nicht zu den Aufgaben der Vermessungs- und Katasterbehörde gehört Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 mindestens 30 Anmerkung: Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern. 6.3 Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet. 50 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 7 Bescheinigungen für Grundbuchzwecke - gestrichen - 8 Grenzbescheinigungen 8.1 Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 50 8.2 nach vorhandenen Katasterunterlagen 8.2.1 ohne Ortsbesichtigung 75 8.2.2 mit Ortsbesichtigung 150 Anmerkungen zu Tarifstelle 8: a) Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8 sind auch eventuelle Berechnungen abgegolten, die erforderlich sind, um kontrolliert eingemessene Bauwerke mit den Eigentumsgrenzen in Verbindung zu bringen. b) Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 sind abgegolten aa) die Ortsbesichtigung mit Überprüfung des Bestandes und bb) die Fahrtkosten - mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge -, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen. c) Wird eine Grenzbescheinigung für ein bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Bauwerk erteilt (Tarifstelle 8.2), ist für eine erforderliche Einsicht in das Katasterzahlenwerk die Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.4 zu erheben. d) Sind für die Erteilung einer Grenzbescheinigung über ein bereits eingemessenes Bauwerk noch zusätzliche örtliche Vermessungsarbeiten erforderlich, werden neben der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 Zeitgebühren zu Tarifstelle 15 erhoben. 9 Unschädlichkeitszeugnisse 9.1 Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses 15 % der Gebühr (ohne Multiplikator) zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1) zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 (= Teilgebühr 2) Anmerkung: Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis bzw. widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein. Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse. Die Kosten für erforderliche Auszüge aus dem Flurkarten- und Katasterbuchwerk sind mit der Gebühr abgegolten. 9.2 Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 Anmerkung: Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern. 10 Teilungsvermessungen 10.1 Teilungsvermessungen (Mindestumfang) - ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2) - Gebührenstaffel 1 10.1.1 für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt 50 Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1: a) Die Gebühr wird jeweils für ein örtlich zusammenhängendes, in einem geschlossenen Arbeitsgang zu bearbeitendes Vermessungsgebiet erhoben. Ein örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn für die Vermessung das gleiche Liniennetz oder Punktfeld benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, zwischen den zu vermessenden Grundstücken liegen. Als in einem geschlossenen Arbeitsgang bearbeitet gelten nur Vermessungsschriften, die gleichzeitig in das Liegenschaftskataster übernommen werden. b) Die Gebühr beinhaltet die Herstellung derjenigen Grenzpunkte, die zur Festlegung und Abmarkung der neuen Grenzen und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Die Herstellung und ggf. Abmarkung benachbarter Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden, gehört zum Umfang der Vermessungsleistungen nach Gebührenstaffel 1 und wird nicht zusätzlich nach Tarifstelle 12 abgerechnet. c) Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1 wird für jeden weiteren Grenzpunkt am Trennstück angesetzt, der auf Antrag zusätzlich hergestellt wird. d) Die Zurückstellung der Abmarkung von neuen Grenzpunkten, z.B. wegen Gefährdung der Abmarkungen aufgrund noch durchzuführender Tiefbauarbeiten, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühren nach Gebührenstaffel 1. Ein Auftrag zur nachträglichen Abmarkung muss bei der Durchführung der Teilungsvermessung vorliegen. 10.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge) Gebührenstaffel 2 Anmerkung: Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Teilungsvermessungen ausgeführt werden. Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2: Mit den Gebühren sind abgegolten: a) die häusliche Vorbereitung ohne die Aufwendungen für die Vermessungsunterlagen, b) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial, c) der Grenztermin, d) die Anfertigung der Vermessungsschriften und e) die Fahrtkosten - mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge -, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen. Mit den Gebühren ist auch die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang abgegolten, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist. 11 Sonderungen Flurstückszerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis 35 % der Gebühr zu Gebührenstaffel 1 Anmerkungen: Mit der Gebühr sind abgegolten: a) die Anfertigung der Vermessungsschriften mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen b) ggf. Ortsbesichtigung und Grenztermin 12 Grenzherstellungen 12.1 Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10) stehen Gebührenstaffel 3 12.2 Nachträgliche Abmarkung von Teilungsvermessungen, die wegen bestehender Hinderungsgründe (z.B. spätere Erschließung der Grundstücke) ohne Abmarkung in das Liegenschaftskataster übernommen wurden und für die nach Tarifstelle 10.1 der VermGebVO vom 31. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), reduzierte Gebühren berechnet worden sind und die Abmarkung erst nach dem 31. August 2008 abgeschlossen wurde. Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 Anmerkung zu Tarifstelle 12.2: Der Auftrag zur nachträglichen Abmarkung muss bei der Durchführung der Teilungsvermessung vorliegen. Die ausführende Vermessungsstelle muss auch die Teilungsvermessung durchgeführt haben. 12.3 Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10.1) 70 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3 Anmerkung: Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischen liegen. 12.4 Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, 50 je Grenzpunkt Anmerkungen zu Tarifstelle 12: a) Mit den Gebühren sind abgegolten: aa) die häusliche Vorbereitung ohne die Aufwendungen für die Vermessungsunterlagen, bb) die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial cc) der Grenztermin, dd) die Anfertigung der Vermessungsschriften und ee) die Fahrtkosten - mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge -, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen. b) Die Gebühr wird für jeden Grenzpunkt berechnet, der auftragsgemäß überprüft werden musste oder dessen Herstellung mit oder ohne Abmarkung auftragsgemäß vorgenommen worden ist. Zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages mitüberprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. 13 Einmessungen von Bauwerken Vermessungsgebühren für die Einmessung von Bauwerken (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) und Einmessung von Grundrissänderungen an Bauwerken Gebührenstaffel 4 Spalte 2 Anmerkungen zu Tarifstelle 13: a) Mit den Gebühren sind abgegolten: aa) die Ausführung der Vermessung bb) die häuslichen Kartier- und Berechnungsarbeiten, cc) die Fahrtkosten - mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge -, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen, dd) die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist. b) Bei der Einmessung von Doppel-/Reihenhäusern, Doppel-/ Mehrfachcarports und -garagen etc., wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt werden, ist die Gebühr je Hälfte bzw. Scheibe anzusetzen. c) Werden mehrere Hauptbauwerke auf einem Flurstück gleichzeitig eingemessen, so werden die Gebühren für die Hauptbauwerke nach dem Wert für jedes einzelne Bauwerk berechnet. Nebengebäude wie Garage, Carport, Schuppen etc. bilden mit dem jeweiligen Hauptbauwerk eine Einheit, deren Gesamtwert anzusetzen ist. 14 Fortführungen des Liegenschaftskatasters Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für 14.1 Teilungsvermessungen und Sonderungen 15 % der Gebühr zu Gebührenstaffel 1 14.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück 100 Anmerkungen: Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. 14.3 Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträglich eingereichte Schlussabmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1 a) bis 3 Punkte 100 b) 4 bis 10 Punkte 150 c) ab 11 Punkte 200 Anmerkung: Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben im Grenzprotokoll entscheidend. 14.4 Bauwerkseinmessungen 21 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4 Spalte 2 mindestens 35 15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen. 15.1 Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene Arbeitshalbstunde 15.1.1 von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten 38,50 15.1.2 von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten 28,50 15.1.3 von Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten 24,50 15.1.4 von Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetzten Hilfskräften 19 15.2 Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer 0,70 mindestens 15 je Einsatztag Anmerkung: Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden. Anmerkung zu Tarifstelle 15: Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen: Erteilung von Bescheinigungen, so weit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, evtl. erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 14 während der Bearbeitung. Nicht abgegolten sind die Gebühren für Vermessungsunterlagen (Tarifstelle 5.1). Gebührenstaffel 1 Teilungsvermessungen Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m² Vermessungsfläche bis einschließlich m² bis 5 Euro Euro bis 40 Euro Euro bis 100 Euro Euro über 100 Euro Euro 25 385 510 615 680 100 480 630 760 835 300 600 785 935 1010 500 750 960 1135 1200 1.000 960 1230 1445 1550 2500 1220 1560 1865 1935 5000 1500 1870 2245 2320 10000 1850 2365 2800 2890 25000 2200 2825 3370 3490 50000 2610 3395 4085 4235 100000 3070 4065 4930 5100 je weitere volle oder angefangene 100000 zusätzlich 395 zusätzlich 555 zusätzlich 640 zusätzlich 670“ Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator Anzahl der zu ber. Flächen 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Multiplikator 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Kommen mehr als 10 Flächen in Betracht, so ergibt sich der Multiplikator wie folgt: M = 1,9 + (n-10) 15 Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt. Anmerkungen: 1. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln: mittlerer Bodenwert = Gesamtwert der Vermessungsfläche Vermessungsfläche 2. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.3. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Flurstücke, deren Flächen berechnet werden mussten. Flächen, die durch Abzug ermittelt wurden, bleiben unberücksichtigt. Die Flächenberechnungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.4. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.5. Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen. Gebührenstaffel 2Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück Kategorie I II III Straßen mit mehr als drei Fahrspu- ren übrige Straßen u. Wege (so weit nicht I oder III) land- u. forstwirtschaft- liche Wege und Straßen Anlieger-, Rad- und Wanderwege Bundeswasser- straßen Gewässer 1. Ordnung übrige Gewässer mit über 4 m durch- schnittl. Wasserbrei- te übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittl. Wasserbreite sonstige lang ge- streckte Anlagen mit über 10 m durch- schnittl. Breite sonstige lang gestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittl. Breite Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge 500 Euro 375 Euro 200 Euro Teilgebühr nach Grenzlängen je angefangene 10 m Grenzlänge 60 Euro 55 Euro 50 Euro bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu 80% 70% 60 Teilgebühr je Trennstück 295 Euro 270 Euro 245 Euro Anmerkungen: 1. Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes durch Zerlegung neu gebildete Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.2. Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende lang gestreckte Anlagen gleichzeitig vermessen, wird nur eine Grundgebühr erhoben. Die zweite und jede weitere Grenze werden als beidseitige Grenzlängen angesetzt. Bei unterschiedlichen Kategorien sind die Grundgebühr sowie die erste und zweite Grenzlänge nach der höheren Kategorie abzurechnen, jede weitere Grenzlänge nach der entsprechenden Kategorie.3. Wird eine bestehende Straße durch einen Rad- oder Wanderweg verbreitert, ist die Kategorie III anzusetzen.4. Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die lang gestreckte Anlage abgrenzenden neuen und auftragsgemäß hergestellten alten Flurstücksgrenzen. Gebührenstaffel 3GrenzherstellungGebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor Anzahl der Grenzpunkte 1 bis 3 4 bis 10 über 10 Grundgebühr 380 Euro 470 Euro 570 Euro Punktgebühr je Grenzpunkt 110 Euro 80 Euro 70 Euro Bodenwertfaktor bis 5 Euro/m² 0,9 5,01 Euro/m² bis 100 Euro/m² 1,0 über 100 Euro/m² 1,1 Gebührenstaffel 4Einmessung von Bauwerken Wert des Bauwerks Gebühr für die Einmessung von Bauwerken Euro Euro 1 2 bis einschließlich 25 000 155 50 000 260 250 000 490 500 000 950 750 000 1 180 1 000 000 1 400 1 500 000 1 580 über 1,5 Mio. 1,29 x √ Wert des Bauwerks

§ 4

Gebühr nach dem Zeitaufwand

§ 4 Gebühr nach dem ZeitaufwandBei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.

§ 5

Umsatzsteuer

§ 5 UmsatzsteuerDie von den Vermessungs- und Katasterbehörden zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen. Davon abweichend ist die Umsatzsteuer in den Gebühren der Tarifstellen 2.2.1 und 3.2 bereits enthalten; auch sie ist gesondert auszuweisen.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden*, für die Benutzung des Liegenschaftskatasters und der Nachweise der Landesvermessung werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Befreiung und Ermäßigung

§ 2 Befreiung und Ermäßigung(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für 1. Amtshandlungen, die a) der Zusammenarbeit der Vermessungs- und Katasterbehörden* bei der Durchführung der Aufgaben der Landesvermessung, der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,b) bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,c) der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster undd) der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden. (2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. (3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung und eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen. (4) Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden* aufgrund von Vermessungsanträgen, die vor dem 20. Februar 1991 bei den Katasterämtern eingegangen sind und für die Gebührenbefreiungsbescheinigungen nach § 39 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandordnung) vom 3. September 1937 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-1-1) vorliegen, werden Gebühren nicht erhoben.

§ 5

Umsatzsteuer

§ 5 UmsatzsteuerDie von den Vermessungs- und Katasterbehörden* zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen. Davon abweichend ist die Umsatzsteuer in den Gebühren der Tarifstellen 2.2.1 und 3.2 bereits enthalten; auch sie ist gesondert auszuweisen.

Eingangsformel VermGebVO

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. a der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 606), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, für die Benutzung des Liegenschaftskatasters und der Nachweise der Landesvermessung werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Befreiung und Ermäßigung

§ 2 Befreiung und Ermäßigung(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für 1. Amtshandlungen, die a) der Zusammenarbeit der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Durchführung der Aufgaben der Landesvermessung, der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,b) bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,c) der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster undd) der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden. (2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. (3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung und eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen. (4) Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden aufgrund von Vermessungsanträgen, die vor dem 20. Februar 1991 bei den Katasterämtern eingegangen sind und für die Gebührenbefreiungsbescheinigungen nach § 39 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandordnung) vom 3. September 1937 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-1-1) vorliegen, werden Gebühren nicht erhoben.

§ 3

Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Bauwerkes zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerkes aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt. (3) Die kostenerhebende Behörde hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.

§ 6

Pauschgebühren

§ 6 PauschgebührenZur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 3, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 7

Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) vom 31. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 192)*), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), außer Kraft.(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde, die die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, beantragt worden sind, gilt die in Absatz 1 Satz 2 aufgehobene Verordnung weiter, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 31. August 2008 abgeschlossen worden sind.(3) Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.