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title: "VermAbsIBG SH — Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Vom 7. Mai 2003*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/vermabsibgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VermAbsIBGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:47:16+00:00"
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# VermAbsIBG SH — Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Vom 7. Mai 2003*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.05.2003
*Fundstelle:* GVOBl. 2003, 206


### § 1 — Abspaltung

§ 1 Abspaltung(1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein der Bereich Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes und das diesem zuzuordnende Vermögen durch Übertragung als Gesamtheit auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugunsten des Zweckvermögens Landesliegenschaften abgespalten. Mit Ablauf des 31. Mai 2003 gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale abgeschlossen. Der Abspaltung wird eine Abrechnung entsprechend einer Abspaltungsbilanz, in der die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die im Zusammenhang mit der wahrgenommenen und nunmehr übertragenen Vermietungstätigkeit zum Ablauf des 31. Mai 2003 bestehenden Vermögens- und Schuldposten zusammenfasst, wie eine Schlussbilanz zugrunde gelegt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekanntgemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. (2) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens Gesamtrechtsnachfolgerin der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.

### § 2 — Arbeits- und Dienstverhältnisse

§ 2 Arbeits- und DienstverhältnisseDie dem gemäß § 1 abgespaltenen Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen nicht auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale über.

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— Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Vom 7. Mai 2003*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VermAbsIBGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
