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Gesetz zur Abspaltung des Bereiches Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Vom 7. Mai 2003*

Ausfertigungsdatum:
07.05.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 206
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Abspaltung

§ 1 Abspaltung(1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein der Bereich Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes und das diesem zuzuordnende Vermögen durch Übertragung als Gesamtheit auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugunsten des Zweckvermögens Landesliegenschaften abgespalten. Mit Ablauf des 31. Mai 2003 gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale abgeschlossen. Der Abspaltung wird eine Abrechnung entsprechend einer Abspaltungsbilanz, in der die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die im Zusammenhang mit der wahrgenommenen und nunmehr übertragenen Vermietungstätigkeit zum Ablauf des 31. Mai 2003 bestehenden Vermögens- und Schuldposten zusammenfasst, wie eine Schlussbilanz zugrunde gelegt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekanntgemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. (2) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens Gesamtrechtsnachfolgerin der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.

§ 2

Arbeits- und Dienstverhältnisse

§ 2 Arbeits- und DienstverhältnisseDie dem gemäß § 1 abgespaltenen Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen nicht auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale über.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.